Leitsatz
I ZR 156/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 156/02 Verkündet am: 11. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Ausschreibung von Ingenieurleistungen UWG §§ 3, 4 Nr. 11 Zur wettbewerblichen Haftung des Auftraggebers, der Ingenieurleistungen aus- schreibt, wenn die gemäß der Ausschreibung vorgenommenen Honorarberech- nungen der Ingenieure gegen die HOAI verstoßen. BGH, Urt. v. 11. November 2004 - I ZR 156/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Stuttgart vom 14. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die Projektgesellschaft der N. , die nördlich des Flughafens S. errichtet werden soll. Am 23. September 1999 leitete sie hinsichtlich der Baumaßnahmen auf dem Mes- segelände mit der vorherigen Vergabebekanntmachung das Verhandlungsver- fahren gemäß § 5 Abs. 1 VOF ein. Unter dem 22. Dezember 1999 und dem 4. Februar 2000 schrieb die Beklagte die Tragwerksplanung und die Planung bei der technischen Ausrüstung aus. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, sieht die Ausschreibung als wettbewerbswidrig an, weil ihrer Ansicht nach für - 3 - die Berechnung nach der HOAI erforderliche Angaben zu den Grundlagen des Honorars für die ausgeschriebenen Ingenieurleistungen fehlen. Sie hat die Be- klagte deshalb auf Unterlassung sowie Zahlung ihrer vorgerichtlichen Abmahn- kosten in Anspruch genommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli- chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Honoraranfragen über die Höhe des Honorars für Ingenieurleistungen, für wel- che in der HOAI gesetzlich festgesetzte Honorarsätze geregelt sind, durchzuführen und zur Abgabe von Honorarangeboten für diese Ingenieurleistungen aufzufordern, die dem Lei- stungsbild der Honorartatbestände der HOAI unterfallen und zu denen in den Ausschreibungsunterlagen Angaben zu den Grundlagen des Honorars für diese Ingenieurleistungen feh- len, insbesondere in denen a) Angaben zu den anrechenbaren Kosten für die verschiede- nen Tragwerke bzw. Anlagengruppen der technischen Aus- rüstung so gemacht werden, daß sie diesen nicht zuorden- bar sind, b) Angaben zu der Honorarzone, in die die Objekte einzustu- fen sind, nicht gemacht werden, c) die Auftragnehmer aufgefordert werden, bei voller Lei- stungserbringung die gesetzlich festgesetzten v.H.-Sätze (Honorarprozentsätze) selbst anzugeben bzw. anzubieten, d) die Anzahl der Objekte offengelassen wird bzw. hierüber unzureichende Angaben gemacht werden, e) mehrere Objekte zu einem Objekt zusammengefaßt wer- den, - 4 - f) Unterscheidungen nach den Anlagengruppen des § 68 HOAI nicht erfolgen bzw. mehrere Anlagengruppen zu- sammengefaßt werden, g) eine Reduzierung des Honorars für HOAI-Leistungen ohne honorarrechtlich anerkannten Grund erfolgt. Ferner hat sie Zahlung ihrer Abmahnkosten in Höhe von 315,65 DM be- gehrt. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, Angaben zu den Grundlagen des Honorars seien schon deshalb entbehrlich, weil die N. als ein Gebäude anzusehen sei und wegen der Höhe der zu erwartenden Gesamt- baukosten die Vertragspartner folglich das Honorar unabhängig von den Vor- gaben der HOAI festlegen könnten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftli- chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Honoraranfragen über die Höhe des Honorars für Ingenieurleistungen, deren Vergütung in Leistungsbildern der HOAI geregelt ist, durchzu- führen und zur Abgabe von Honorarangeboten für diese Inge- nieurleistungen aufzufordern, a) ohne die anrechenbaren Kosten für die verschiedenen Tragwerke und/oder Anlagen der technischen Ausrüstung, bei denen das Honorar für jedes Tragwerk und/oder für jede Anlagengruppe der technischen Ausrüstung getrennt zu ermitteln sind, anzugeben, - 5 - b) ohne die Honorarzone jedes Tragwerkes und/oder jeder Anlagengruppe anzugeben, der das Tragwerk und/oder die Anlagengruppe zuzuordnen ist, c) in denen (gemeint ist: wenn) die Auftragnehmer aufgefor- dert werden, bei voller Leistungserbringung die gesetzlich festgesetzten v.H.-Sätze (Honorarprozentsätze) selbst an- zugeben bzw. anzubieten, d) in denen (gemeint ist: wenn) eine Reduzierung des Hono- rars für HOAI-Leistungen ohne honorarrechtlich anerkann- ten Grund erfolgt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage ab- gewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als zum Teil unzu- lässig und im übrigen - wie den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten - als unbegründet angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der im Berufungsverfahren unter d) gestellte Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Weder aus dem Antrag selbst noch aus dem Vor- trag der Klägerin lasse sich entnehmen, was mit der Formulierung "ohne hono- rarrechtlich anerkannten Grund" gemeint sei. Die übrigen Klageanträge seien hinreichend bestimmt, aber unbegründet. Zwar handele es sich entgegen der Auffassung der Beklagten bei der "N. " nicht um ein einziges, son- - 6 - dern um mehrere Gebäude, so daß die Mindestsätze der HOAI (§ 4 Abs. 4 HOAI) gälten. Nach § 62 Abs. 1, §§ 68 f. HOAI berechne sich das Honorar für die Tragwerksplanung sowie die Planung der technischen Ausrüstung nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der jeweils einschlägigen Honorarzo- ne sowie der Honorartafel. Hinsichtlich der Angaben zu den anrechenbaren Ko- sten könne schon nicht gesagt werden, daß die Normadressaten der HOAI ge- gen deren Abrechnungsbestimmungen verstießen, wenn sie die Tragwerkspla- nung gemäß der Ausschreibung abrechneten. Bei der technischen Ausrüstung läge im Falle entsprechender Abrechnung zwar unter Umständen ein Verstoß gegen die Bestimmungen der HOAI vor. Darauf könne eine wettbewerbsrechtli- che Störerhaftung der Beklagten aber nicht gestützt werden. Die Beachtung des zwingenden Preisrechts der HOAI obliege in erster Linie den Architekten und Ingenieuren, nicht deren Auftraggebern. Die Beklagte könne sich darauf beru- fen, daß ihr im konkreten Fall eine Prüfungspflicht überhaupt nicht oder jeden- falls nur eingeschränkt zuzumuten sei. Eine systematische Gebührenunter- schreitung stehe hier nicht in Rede. Soweit es an der Angabe der jeweiligen Honorarzone fehle, liege darin schon deshalb kein Wettbewerbsverstoß, weil die Honorarzone frei vereinbart werden könne. Es sei nicht einzusehen, weshalb vor diesem Hintergrund der Auftraggeber als erster die Honorarzone angeben müsse. Jedenfalls handele es sich nicht um einen für den Ausschreibenden ohne weiteres erkennbaren Störungszustand. Dasselbe gelte für die Angabe der Honorarsätze. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand. - 7 - 1. Der Unterlassungsantrag zu d) ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach der Antragsfassung greift die Unterlassungspflicht nur ein, wenn in den Honoraranfragen oder in der Aufforderung zur Abgabe von Honorarangeboten eine Reduzierung des Honorars für HOAI-Leistungen "ohne honorarrechtlich anerkannten Grund" erfolgt. Wann im Einzelfall ein honorar- rechtlich anerkannter Grund für eine Kürzung des Honorars gegeben wäre, be- darf einer häufig nicht einfachen rechtlichen Beurteilung. Daraus folgt, daß die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, in das Vollstreckungs- verfahren verlegt würde. Dies ist mit den Anforderungen an die Bestimmtheit des Unterlassungsgebots nicht vereinbar (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1992 - I ZR 171/90, GRUR 1992, 561, 562 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. Kap. 51 Rdn. 8a ff. m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Revision wird der Antrag zu d) auch nicht dadurch hinreichend konkretisiert, daß die Klägerin in der Beru- fungsinstanz unter Hinweis auf einen konkreten Teil der Leistungsbeschreibung beanstandet hat, bereits erbrachte Leistungen im Rahmen der Systemplanung würden zu Unrecht als Argument für eine Reduzierung des Honorars herange- zogen. Die verallgemeinerte Fassung des Unterlassungsantrages zu d) geht über diese konkrete Fallgestaltung hinaus. 2. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Be- achtung des zwingenden Preisrechts der HOAI den Architekten und Ingenieu- ren, nicht aber deren Auftraggebern obliegt. Es hat deshalb angenommen, daß allenfalls eine Haftung der Beklagten als Störerin in entsprechender Anwen- dung des § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG a.F. (jetzt §§ 3, 4 Nr. 11) in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen). Die Vor- - 8 - aussetzungen einer Störerhaftung nach der von ihm zugrunde gelegten Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor, m.w.N.) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht gegeben angesehen. Auf die Frage, ob die Passivlegitimation für den Unterlas- sungsanspruch in Fällen des Verhaltensunrechts allein nach den deliktsrechtli- chen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden sollte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 864 = WRP 2004, 1287 - Internet-Versteigerung, m.w.N.), kommt es daher im Streitfall nicht an. a) Die für die Bemessung des Honorars nach der HOAI maßgeblichen Faktoren hat der Architekt oder Ingenieur selbst zu ermitteln und in eigener Verantwortung seiner Berechnung zugrunde zu legen. Der Auftraggeber von Ingenieur- oder Architektenleistungen ist nicht verpflichtet, bereits die Aus- schreibung der Leistungen so vorzunehmen, daß sie alle für die Ermittlung der Sätze nach der HOAI erforderlichen Angaben enthält. Er kann vielmehr darauf vertrauen, daß die angesprochenen Ausschreibungsempfänger die für die Er- mittlung ihres nach der HOAI zulässigen Honorars erforderlichen Grundlagen in eigener Verantwortung prüfen und ggf. um die Ergänzung in der Ausschreibung fehlender Angaben bitten (BGH GRUR 2003, 969, 971 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß die Prü- fung, wie die anrechenbaren Kosten sowie die jeweilige Honorarzone und der zugrundezulegende Honorarsatz im Streitfall gemäß den Berechnungsgrund- sätzen der §§ 62 ff. HOAI zu ermitteln sind, in erster Linie die Ausschreibungs- adressaten trifft und für die Beklagte eine weitergehende generelle, für die Be- jahung einer Störerhaftung vorauszusetzende Prüfungspflicht nicht besteht. - 9 - Daß die Beklagte sich bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen der Mithilfe eines Dritten bedient hat, führt entgegen der Auffassung der Revision selbst dann nicht zu einer Erweiterung ihrer Prüfungspflichten, wenn der Dritte selbst den Regelungen der HOAI unterworfen sein sollte. b) Eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Störerin, weil diese die mit der Ausschreibung angesprochenen Ingenieure durch gezielte, von dem zwin- genden Preisrecht der HOAI abweichende oder unvollständige Vorgaben zur Preisermittlung zu einer Unterschreitung der Mindestsätze aufgefordert hätte (vgl. BGH GRUR 2003, 969, 971 - Ausschreibung von Vermessungsleistun- gen), hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend verneint. Insbesondere ist seine Beurteilung nicht zu beanstanden, es handele sich, selbst wenn die Ab- rechnung der angesprochenen Ingenieure gegen die HOAI verstieße, ange- sichts der verschiedenen Abrechnungsvarianten, die die HOAI für Aufträge mit mehreren Tragwerken vorsehe, nicht um einen für die Beklagte ohne weiteres erkennbaren Störungszustand. Eine systematische Gebührenunterschreitung hat das Berufungsgericht verneint. Soweit die Revision vorbringt, von der ei- gens zur Erstellung der "N. " als eines der größten Bauwerke Baden- Württembergs gegründeten Beklagten sei die Kenntnis und Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften zu erwarten gewesen, berücksichtigt sie nicht hin- reichend, daß die angesprochenen Ingenieure ihre Honorarforderungen in ei- nem Rahmen unterschiedlicher Honorarzonen und Honorarsätze eigenverant- wortlich zu stellen haben. Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat, daß die Beklagte "letztlich eine Gesellschaft der öffentlichen Hand dar- stellt", der die Beachtung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben in jedem Falle zugemutet werden könne, und sie gegen Verwaltungsvorschriften über die Ver- - 10 - gabe öffentlicher Aufträge verstoßen habe, ist dieses Vorbringen - ungeachtet der Frage, inwieweit es die wettbewerbsrechtliche Beurteilung überhaupt zu beeinflussen vermag - schon als in der Revisionsinstanz unzulässiger neuer Vortrag unbeachtlich (§ 559 Abs. 1 ZPO). 3. Da eine Unterlassungspflicht der Beklagten nicht besteht, kann die Klägerin auch nicht Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen. III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu- rückzuweisen. Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann