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Leitsatz

II ZR 299/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 299/02 Verkündet am: 15. November 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GmbHG §§ 30, 31 Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH deren Stamm- kapital durch Forderungsverzichte des Ausscheidenden "auf Null gestellt", darf die Gesellschaft auf die verbliebenen Forderungen des früheren Gesellschaf- ters, die bei der Beendigung der Gesellschafterstellung eigenkapitalersetzen- den Charakter angenommen hatten, aus ihrem Vermögen keine Zahlungen erbringen. Wird hiergegen verstoßen, hat der ausgeschiedene Gesellschafter den empfangenen Betrag an die GmbH zurückzugewähren. BGH, Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 299/02 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. September 2002 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hauptklageantrag abgewiesen hat. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 29. September 2000 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: An der im Jahr 1998 in Konkurs gefallenen B. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) war die K. GmbH (K.), die in- zwischen auf die Beklagte verschmolzen worden ist, bis Ende Februar 1996 in Höhe von 75 % beteiligt. Die K. stand mit ihrer - 3 - Tochtergesellschaft in laufender Geschäftsbeziehung, aus der sich ein hoher, von der Gemeinschuldnerin nicht zu begleichender Schuldenbestand in Höhe eines zweistelligen Millionen DM-Betrages entwickelt hatte. Zur Abwendung des bereits seit dem Jahre 1993 sonst unausweichlichen Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gab die K. Rangrücktrittserklärungen ab. Durch "Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag" vom 2. Februar 1996 mit Ergänzung vom 21. Februar 1996 veräußerte die K. mit Wirkung zum 1. März 1996 ihre Mehrheitsbeteiligung an der Gemeinschuldnerin zum Preis von 1,00 DM an Herrn W.. Ziel des Vertragswerks war es, den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag der Gemeinschuldnerin durch Forderungsverzichte der K. zu decken und Herrn W. als dem Erwerber des Unternehmens die Möglichkeit eines Neubeginns zu verschaffen. Teil des Vertragswerks waren neben dem später erklärten Forderungsverzicht der K. die als "Haftungsübernahme" bezeichnete Verpflichtung des Erwerbers W., sämtliche nicht vom Forderungsverzicht erfaßten Verbindlichkeiten der Ge- meinschuldnerin gegenüber der K. und mit ihr zusammenhängender Unter- nehmen aus eigenem Vermögen auszugleichen. Mit Wirkung zum 29. Februar 1996 erfüllte die K. ihre vertraglich über- nommenen Verpflichtungen, womit das Stammkapital der Gemeinschuldnerin - wie es im Berufungsurteil heißt - "auf Null gestellt" war. Der K. flossen - vermeintlich in Erfüllung der von Herrn W. übernommenen Zahlungspflicht aus dessen Vermögen, nach dem Tatbestandsberichtigungsbeschluß des Berufungsgerichts aber in Wirklichkeit aus einem von Herrn W. als Vertreter der Gemeinschuldnerin aufgenommenen Kredit - am 29. Februar 1996 1,25 Mio. DM und am 30. September 1996 weitere 843.856,46 DM zu. - 4 - Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Ge- meinschuldnerin auf dem Wege der Teilklage Zahlung von 800.000,00 DM (= 409.033,50 €) nebst Zinsen. Außer auf andere Rechtsgründe stützt er dieses Begehren auf §§ 30, 31 GmbHG. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers bezüglich des weitergehenden Zinsanspruchs zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist - bis auf den weitergehenden zum Gegenstand der An- schlußberufung des Klägers gemachten Zinsanspruch - begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I. Keinen Erfolg hat die Revision allerdings, soweit sie sich dagegen wen- det, daß das Berufungsgericht das Bestehen vertraglicher, deliktischer und be- reicherungsrechtlicher Ansprüche verneint hat. Auf der Grundlage der insofern tatrichterlich einwandfreien Feststellungen sind insbesondere die Auslegung der Verträge vom 2. und 21. Februar 1996, der vorgelegten Urkunden und sonsti- gen Unterlagen einschließlich der Rangrücktrittserklärungen und das Verständ- nis über Inhalt und Tragweite des "Gesellschafterzuschusses" vollständig, rechtlich möglich und frei von revisionsrechtlich relevanten Fehlern. Mit ihren hiergegen vorgetragenen Angriffen begibt sich die Revision unzulässigerweise auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. - 5 - II. Scheiden danach vertragliche Ansprüche des Klägers aus, ist für die mit der Anschlußberufung verfolgte, auf § 353 HGB abstellende Forderung, Zin- sen bereits ab dem 26. Februar 1996 zuzusprechen, kein Raum. III. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Beru- fungsgericht auch auf die Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 30, 31 GmbHG) gestützte Erstattungsansprüche für nicht gegeben erachtet hat. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Ansicht wäre allein dann zutref- fend gewesen, wenn - wie dies in den Verträgen vom 2. und 21. Februar 1996 vorgesehen worden war - nach der Beendigung der Gesellschafterstellung der K. und nach deren in diesem Zusammenhang ausgesprochenem Teil- Forderungsverzicht die Gemeinschuldnerin aus ihrem Vermögen an ihre ehe- malige Gesellschafterin keine Zahlungen auf die früher begründeten Forderun- gen mehr erbracht hätte. Entsprechendes hat das Berufungsgericht zwar ange- nommen, den darin liegenden schweren Verfahrensverstoß aber mit Recht durch seinen Tatbestandsberichtigungsbeschluß vom 25. November 2002 kor- rigiert. Danach steht fest, daß nicht Herr W. als Erwerber des Geschäftsan- teils der K. die offenen Restforderungen der Veräußerin gegen die Gemein- schuldnerin beglichen hat, sondern daß die Gesellschaft selbst mit von ihr auf- genommenen Kreditmitteln die Ansprüche ihrer Gesellschafterin befriedigt hat. Hierin liegt - wie der Kläger zutreffend geltend macht - ein die Erstattungspflicht (§ 31 GmbHG) der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der K. auslösender Ver- stoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften. Mit dem am 29. Februar 1996 wirksam werdenden Teil-Forderungsverzicht der K. wurde das Stammkapital der Gemeinschuldnerin nicht wieder hergestellt. Es wurde lediglich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag ausgeglichen, so daß damit - ohne Be- rücksichtigung inzwischen entstandener weiterer Verbindlichkeiten der Gemein- schuldnerin - das Gesellschaftsvermögen "auf Null gestellt" war. In Wirklichkeit - 6 - war die Überschuldungssituation der Gesellschaft durch diesen Teil- Forderungsverzicht nicht behoben. Denn der neue Alleingesellschafter W. hatte in Vertretung der Gesellschaft einen Kredit aufgenommen, mit dem die Gemeinschuldnerin ebenfalls am 29. Februar 1996 die von dem Teilverzicht nicht erfaßten weiteren Ansprüche der K. in Höhe eines Teilbetrages von 1,25 Mio. DM befriedigte. Die bereits spätestens seit 1993 bestehende Krise der Gesellschaft (§ 32 a Abs. 1 GmbHG) war danach nicht behoben, was zur Folge hat, daß die spätere Gemeinschuldnerin auf die unstreitig als eigenkapi- talersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizierenden Forderungen der bisheri- gen Gesellschafterin nicht zahlen durfte (st.Rspr. vgl. BGHZ 127, 1, 6 f.; Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839) und die dem zuwider geleistete Zahlung zu erstatten ist. Da schon die Zahlung in Höhe von 1,25 Mio. DM am 29. Februar 1996 ihrer Höhe nach die Teilklageforderung abdeckt, bedarf es keiner Entscheidung, ob - wofür allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einiges spricht - auch bis zur Begleichung der weiteren Forderung der K. in Höhe von 843.856,46 DM durch die Gemeinschuldnerin am 30. September 1996 die Krise - 7 - fortgedauert hat, auch diese Zahlung verboten war und einen entsprechenden Erstattungsanspruch ausgelöst hat. Röhricht Goette Kurzwelly Münke Gehrlein