Entscheidung
4 StR 347/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 347/04 vom 23. November 2004 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2004 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. April 2004 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Ein- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- klagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwölf Fällen und des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig ist; c) im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko- sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwölf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohle- nen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren ein, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Tat zum Nachteil seiner am 19. Januar 1980 geborenen Tochter C. wurde nicht ausschließbar nach deren 14. Geburtstag, zugunsten des Angeklagten also am 20. Januar 1994, in Mecklenburg-Vorpommern begangen. Die fünfjährige Ver- jährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist durch Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223) bis zum Ablauf des 2. Oktober 2000 verlängert worden, da die Tat bei Inkraft- treten dieses Gesetzes am 31. Dezember 1997 noch nicht verjährt war (vgl. BGHR EGStGB Art. 315 a Verjährungsfrist 3). Mit Ablauf des 2. Oktober 2000 ist, weil zuvor keine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen wur- de, Verfolgungsverjährung eingetreten. Daß nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Strafta- ten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007) geänderten Fassung die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach - 4 - § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ändert daran nichts, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04). Mit der Aufhebung und Einstellung des Verfahrens bezüglich dieser Tat entfällt die insoweit verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren. Der Senat hebt auch den Gesamtstrafausspruch auf, weil er nicht auszuschließen vermag, daß das Landgericht wegen der verbleibenden Taten eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte, zumal die Taten zum Teil schon lange zurückliegen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann