Entscheidung
IXa ZB 53/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 53/04 vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal- Wulf und Roggenbuck am 10. Dezember 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Gera vom 3. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Gründe: I. Der Schuldner hat wiederholt, zuletzt am 22. Juli 2003, die eidesstattli- che Versicherung abgegeben. Nach erfolglosem Antrag vom 17. Oktober 2003 auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Gläubiger Erin- nerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher "zur Abnahme der EV anzuhalten." Zur Begründung hat er vorgetragen, daß der Schuldner in seinen verschiedenen Vermögensverzeichnissen regelmäßig angegeben habe, er be- - 3 - absichtige in den nächsten Tagen einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder So- zialhilfe zu stellen oder es schwebe deswegen derzeit ein Verfahren. Diese Behauptungen des Schuldners verfolgten offensichtlich den Zweck, die wahren Einkommensverhältnisse zu verschleiern; zumindest habe der Schuldner grob fahrlässig falsche Angaben in seinen Vermögensverzeichnissen gemacht. Das Amtsgericht hat der Erinnerung des Gläubigers nicht abgeholfen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Gläubiger weiter die erneute Abgabe einer ei- desstattlichen Versicherung, hilfsweise einer Ergänzung des vorliegenden Ver- mögensverzeichnisses beantragt. Die Einzelrichterin des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Be- deutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so unterliegt die Entscheidung auf das zugelassene Rechtsmittel wegen fehlerhaf- ter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200; BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 266/02 gleichfalls zu einem Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera). Nach der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht wird dieses erneut zu prüfen haben, ob das Verfahren Anlaß zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage für die Auslegung von § 903 ZPO bietet oder nur - 4 - eine rechtliche Einzelfallabwägung aufgrund tatrichterlicher Würdigung des Beschwerdevorbringens verlangt. Bejaht die Einzelrichterin des Beschwerde- gerichts nach abermaliger Prüfung unter Einbeziehung des Rechtsbeschwer- devorbringens erneut die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so wird sie zunächst gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht das Ver- fahren zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebe- nen Besetzung zu übertragen haben. Fischer Raebel Boetticher Kessal-Wulf Roggenbuck