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4 StR 520/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 520/04 vom 5. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen Vorteilsannahme - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 gemäß §§ 44, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Beschluß des Landgerichts Bochum vom 11. Oktober 2004, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. August 2004 als unzuläs- sig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur- teil und sein Antrag, ihm nach Versäumung der Frist zur Ein- legung dieses Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge- führt: "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannah- me in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das am 12. August 2004 verkündete Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinen Verteidigern auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, mit Schreiben vom 27. August 2004, beim Landgericht eingegangen am 31. August 2004, über seinen Verteidiger Revision eingelegt und hilfsweise Wiedereinset- - 3 - zung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2001 (richtig: 2004), bei dem Verteidiger einge- gangen am 13. Oktober 2004, hat das Landgericht die Revisi- on unter Hinweis auf die Versäumung der Einlegungsfrist und den Rechtsmittelverzicht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzu- lässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2004, ein- gegangen beim Landgericht am 20. Oktober 2004, hat der An- geklagte über seinen Verteidiger die Herbeiführung der Ent- scheidung des Revisionsgerichts beantragt. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist wegen des vom Angeklagten wirksam erklär- ten Rechtsmittelverzichts als unzulässig zu verwerfen (§ 302 Abs. 1 Satz 1, § 349 Abs. 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Ange- klagte nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit sei- nen Verteidigern auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzich- tet (Bl. 17R Protokollband). Diese Verzichtserklärung wurde anschließend gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von dem Angeklagten genehmigt (Bl. 17R Protokollband). Es bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ver- zichtserklärung. Insbesondere ist trotz der Ausführungen des Angeklagten, er sei durch eine akute Belastungsreaktion in seiner natürlichen Einsichtsfähigkeit und freien Willensent- scheidung derart eingeschränkt gewesen, nicht davon auszu- gehen, dass er bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht ver- handlungsfähig gewesen oder dass ihm deren Tragweite nicht bewusst gewesen sein könnte (vgl. BGHSt 17, 14, 18f.; BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 1997, 173). Ob der Ange- klagte zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung verhandlungsfä- hig war, ist durch das Revisionsgericht im Freibeweisverfah- ren zu beurteilen (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechts- mittelverzicht 16). Zwar wurde der Angeklagte ausweislich der fachärztlichen psychiatrischen Bescheinigung von Dr. med. Thomas F. vom 30. August 2004 am 12. August 2004 nach der Urteilsverkündung, nachdem er seinem Vorgesetz- ten Bericht erstattet und zwei Flaschen Wein getrunken hatte, - 4 - in intoxiertem Zustand in die Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des evangelischen Krankenhauses L. stationär eingewiesen, wo ein intoxiertes und akutes suizida- les Zustandsbild diagnostiziert wurde. Dies lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass ihm bereits während der Hauptverhandlung die genügende Einsichtsfähigkeit fehlte. Nach den Ausführungen der Kammer im Rahmen ihres Be- schlusses vom 11. Oktober 2004 hatte sich der Angeklagte zu Beginn des Strafverfahrens zwar nervlich stark belastet ge- zeigt, diese Nervosität, die sich in der Bitte nach einem Schluck Wasser geäußert habe, jedoch zunehmend abgelegt. Er zeigte sich in der Lage, sich sachgerecht zu verteidigen und äußerte sich umfänglich zu den Tatvorwürfen. Die Art seines Einlassungsverhaltens und die Einlassungsinhalte ga- ben weder der Kammer noch den Verteidigern Anlass, an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln. Selbst am letzten Verhandlungstag - im Bewusstsein einer Verurtei- lung von über einem Jahr - sei weder ein lethargisches noch ein apathisches Verhalten aufgefallen. Vielmehr habe er sich aktiv an diesem Sitzungstag am Prozessgeschehen beteiligt. Im Rahmen seines letzten Wortes habe er sich nochmals zum Unrecht seines Verhaltens geäußert und sein Bedauern be- kundet. Angesichts dieser Umstände muss von einer Ver- handlungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen werden. Ein erst nach der Verhandlung, dem Bericht gegenüber sei- nem Vorgesetzten sowie dem Genuss von zwei Flaschen Wein eingetretener Zusammenbruch des Angeklagten, der zu seiner Einweisung in die Psychiatrie führte, ist nicht auszu- schließen. Der nach alledem wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zu- rückgenommen werden (ständ. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526). Er hat somit die Unzulässig- keit der Revision zur Folge. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insofern kein Raum (vgl. BGH NStZ 1997, 611, 612; 1999, 526), sodass auch der hierauf gerichtete An- trag des Angeklagten zu verwerfen ist. - 5 - Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Oktober 2004 nach § 346 Abs. 1 StPO ist demzufolge aufzuheben. Da der Angeklagte nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechts- mittel verzichtet hat, fehlt es an der Zuständigkeit des Tatge- richts für die Verwerfung der Revision (BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1999, 526; NStZ-RR 1997, 173; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 346 Rdnr. 2)." Dem schließt sich der Senat an. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible