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Entscheidung

2 ARs 402/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 402/04 2 AR 254/04 vom 14. Januar 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. Az.: 602 Js 921/01 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Az.: 606 Js 34945/04 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Az.: 14 Ds 17/02 Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Az.: 452 Ds 606 Js 34945/04 jug Amtsgericht Fürth - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 14. Januar 2005 beschlossen: Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mön- chengladbach-Rheydt vom 9. Februar 2004 wird aufgehoben. Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Ent- scheidung der Sache zuständig. Gründe: Eine Abgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - Fürth ist unzweckmä- ßig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. November 2004 zutreffend ausgeführt hat. Außer den dort aufgeführten Gründen spricht weiter gegen die Abgabe des Verfahrens, daß die aus Mönchengladbach stammenden Zeugen H. , M. und S. jugendlichen Alters sind. Der Sachbearbeiter der Jugendgerichtshilfe in Mönchengladbach hatte bereits per- sönlichen Kontakt mit der Angeklagten. Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmä- ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2001 - 2 ARs 370/00 und vom 3. März 2003 - 2 ARs 49/03). Dies gilt hier um so mehr, als die der jugendlichen Angeklagten vorgeworfenen Taten - 3 - bereits am 12. September 2000 und am 25. Januar 2002 begangen worden sind und in der Person der jugendlichen Angeklagten keine Gründe erkennbar sind, die einer zügigen Aburteilung entgegengestanden hätten. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck