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Entscheidung

XI ZR 54/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 54/04 vom 18. Januar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger am 18. Januar 2005 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Januar 2004 wird zurückge- wiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einer Vorlage der Frage an den Gerichtshof der Euro- päischen Gemeinschaften, ob der nationale Richter im Wege richtlinienkonformer Auslegung verpflichtet ist, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung nicht anzuwenden, bedarf es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Nach ständiger und insoweit unveränderter Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. zu- letzt EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs C-397/01 bis C-403/01, NJW 2004, 3547, 3549 Rz. 114, 116 - Pfeiffer; zuvor EuGH, Urteile vom 10. April 1984 - 4 - - Rs 14/83, Slg. 1984, 1891, 1909 Rz. 26, 28 - von Colson und Kamann, vom 13. November 1990 - Rs C- 106/89, Slg. I 1990, 4135, 4159 Rz. 8 - Marleasing, vom 27. Juni 2000 - Rs C-240/98 und C-244/98, Slg. I 2000, 4941, 4975 Rz. 30 bis 32 - Océano und vom 13. Juli 2000 - Rs C-456/98, Slg. I 2000, 6007, 6027 Rz. 16, 6028 Rz. 19 - Centrosteel) obliegt nationalen Gerichten die Verpflichtung zu richtlinienkonformem Verhalten nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Zur Nichtanwendung zwingenden, nationalen, einer richtli- nienkonformen Auslegung nicht zugänglichen Geset- zesrechts sind deutsche Gerichte nicht befugt. Daß der Ausschluß des Widerrufsrechts in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG angesichts des eindeutigen Gesetzes- wortlauts einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom 14. Oktober 2003 (XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331) entschieden und wird von den Klägern nicht in Zweifel gezogen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) und 2) (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). - 5 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 76.199,09 €. Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger