Entscheidung
2 ARs 430/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 430/04 2 AR 281/04 vom 19. Januar 2005 in der Jugendstrafsache gegen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte Az.: 602 Js 1391/03 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach-Rheydt Az.: 14 Cs (602 Js 1391/03) 2/04 Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Az.: 452 Ds 606 Js 47428/04 Jug Amtsgericht Fürth - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 19. Januar 2005 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts- gericht - Jugendgericht - Fürth zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Der in §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grund- satz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Er- schwernisse für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind (BGH NStZ 1987, 443; BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Diese Voraus- setzungen liegen nicht vor. Der Angeklagte hat den Anklagevorwurf im Kern eingeräumt (UA S. 27, 28). Zudem ist gegen den Angeklagten beim Amtsge- richt Fürth zumindest eine weitere Strafsache anhängig, zu welcher das vorlie- gende Verfahren gegebenenfalls verbunden werden kann." - 3 - Dem schließt sich der Senat an. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck