Entscheidung
IV ZR 107/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 107/03 Verkündet am: 19. Januar 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005 für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das vor- genannte Urteil aufgehoben und das Urteil des Amts- gerichts Karlsruhe vom 30. April 2002 geändert. Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be- klagten eine höhere Zusatzrente. - 3 - Die am 29. Dezember 1944 geborene Klägerin war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versor- gungsanstalt beteiligt ist. Sie bezog seit dem 5. Dezember 1997 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbs- unfähigkeit und von der Beklagten eine Versorgungsrente. Da sie für ih- ren am 29. Januar 1977 geborenen Sohn J. zu Rentenbeginn kein Kindergeld erhielt und zu diesem Zeitpunkt auch keine der sonstigen Al- ternativen des § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a der Satzung der Beklagten in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im folgenden: VBLS a.F.) gegeben war, legte die Beklagte im Rahmen der Rentenberechnung zum einen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die (für die Klägerin ungünstige) Steuerklasse I/0 zugrunde. Zum anderen berück- sichtigte sie von der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu- rückgelegte Zeiten, die nicht zugleich Umlagemonate sind, gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. nur zur Hälfte (Halbanrechnung). Mit Bescheid vom 27. November 2000 wurde der Klägerin für ihren Sohn rückwirkend ab 1. Januar 2000 Kindergeld gewährt. Darüber wurde die Beklagte erstmals im erstinstanzlichen Verfahren informiert und paß- te daraufhin mit Wirkung ab dem 1. März 2001 - dem Beginn des auf die Mitteilung folgenden Monats - die Versorgungsrente unter Zugrundele- gung der Steuerklasse III/0 an. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse der Rentenbe- rechnung bei der Ermittlung des fiktiven Nettogehalts auch für den Zeit- raum vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2001 die günstigere Steuer- klasse III/0 zugrundelegen, und verlangt eine entsprechende Feststel- - 4 - lung. Außerdem hält sie in Anlehnung an den Beschluß des Bundesver- fassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) die Halbanrechnung ihrer sogenannten Vordienstzeiten ab dem 1. Januar 2001 für unzulässig und begehrt die Feststellung, daß die Be- klagte verpflichtet sei, ab diesem Zeitpunkt die vollen, nicht im öffentli- chen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichti- gen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung wirksam werde. Die Vorinstanzen haben dem auf volle Berücksichtigung der Vor- dienstzeiten gerichteten Antrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Während die Klägerin mit ihrer Revision ihren auf die für die Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens maßgebliche Steuerklasse be- zogenen Feststellungsantrag weiterverfolgt, zielt die Revision der Be- klagten nach wie vor auf die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Demgegenüber hat die Revision der Beklagten Erfolg und führt zur vollen Abweisung der Klage. 1. Die Revision der Klägerin Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel zwar ohne Einschränkung zugelassen. Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzu- lassung kann sich jedoch auch aus den Gründen der angefochtenen Ent- - 5 - scheidung ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 153, 358, 360; BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - NJW 2003, 1177 unter A; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - WM 2000, 1967 unter 1; vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 unter I 1). Hier- für genügt zwar nicht, daß das Berufungsgericht lediglich eine Begrün- dung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen. Eine Zulassungsbe- schränkung kann in solchen Fällen vielmehr erst dann angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Mög- lichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines ab- trennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO). Ist über mehrere selbständige prozessuale Ansprü- che entschieden und im Rahmen der Darlegung des nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszulassung deut- lich zum Ausdruck gebracht, daß das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zugelassen werden sollte, so ist hierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung zu sehen (vgl. hierzu BGH, Urtei- le vom 25. April 1995 aaO; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter II). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hatte über zwei voneinander unabhängige Feststellungsanträge zu entscheiden, die beide sowohl eines Teilurteils als auch - wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt - jeweils einer be- - 6 - schränkten Revision der unterlegenen Partei zugänglich sind. Die Be- gründung der Revisionszulassung im Berufungsurteil befaßt sich aus- schließlich mit der Frage der Anrechnung der Vordienstzeiten und er- blickt die grundsätzliche Bedeutung der Sache allein darin, daß mit der neuen Satzung der Beklagten die mit der Unwirksamkeit der Regelung über die Halbanrechnung von Vordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.) entstandene Lücke nicht ge- schlossen worden sei und die Tarifparteien die Schließung dieser Lücke einer abschließenden Entscheidung eines Bundesgerichts überlassen hätten. Für den Feststellungsantrag der Klägerin, der sich auf die Frage der maßgeblichen Steuerklasse bei Ermittlung des fiktiven Nettogehalts bezieht, gelten diese Erwägungen ersichtlich nicht, zumal die mit dem Feststellungsantrag angegriffene Regelung des § 56 VBLS a.F. durch die 40. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 ohnehin auf- gehoben worden war und die neue Satzung der Beklagten eine Berück- sichtigung von Steuerklassen bei der Rentenberechnung nicht mehr vor- sieht. Das Berufungsgericht hat sich deshalb erkennbar nicht veranlasst gesehen, auch der nur in diesem Punkt unterlegenen Klägerin den Zu- gang zur Revisionsinstanz zu gewähren. Ob objektiv ein Zulassungs- grund bestanden hätte, ist unerheblich und wäre nur im Rahmen einer - hier nicht eingelegten - Nichtzulassungsbeschwerde zu überprüfen ge- wesen. Eine - nach neuem Zivilprozeßrecht grundsätzlich mögliche - Um- deutung der nicht zugelassenen Revision in eine zulässige Anschlußre- vision (vgl. dazu BGHZ 155, 189, 191 ff.) scheitert im vorliegenden Fall - 7 - daran, dass die Klägerin die Begründungsfrist des § 554 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 ZPO versäumt hat. Die Revisionsbegründung der Beklag- ten ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 15. Juli 2003 zuge- stellt worden. Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 10. September 2003, mithin nach Ablauf der Monatsfrist für eine An- schlußerklärung und -begründung, bei Gericht eingegangen. Die Revision der Klägerin war daher gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2. Die Revision der Beklagten a) Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des- halb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung von Vordienstzeiten als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Infolge der sich daraus ergebenden Regelungslücke sei die Beklagte aufgrund einer vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vor- dienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange sie auch die vollen Ansprü- che aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne. b) Das beanstandet die Revision der Beklagten zu Recht. Die Klä- gerin hat keinen Anspruch darauf, daß ihre Vordienstzeiten bei der Be- - 8 - rechnung der Versorgungsrente voll angerechnet werden, vielmehr ver- bleibt es für sie bei der Halbanrechnung. Soweit sich das Berufungsgericht auf den Beschluß des Bundes- verfassungsgerichts vom 22. März 2000 stützt, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c und d) bereits entschieden, daß die Bedenken des Bundesverfas- sungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die be- reits vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1997 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis da- von auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen ei- ner Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer kom- plizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzu- nehmen sind. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Klägerin infolge Erwerbs- unfähigkeit vorzeitig rentenberechtigt geworden ist und das Rentenalter ohne die Erwerbsunfähigkeit erst nach dem oben genannten Stichtag er- reicht hätte. Das führt im Ergebnis aber nicht zu einem Anspruch auf vol- le Anrechnung ihrer Vordienstzeiten im Rahmen der Rentenberechnung. c) Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un- gleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher- tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat auch im vorliegenden Fall weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geän- - 9 - dert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversor- gungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neu- regelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; viel- mehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsge- richts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senats- urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 3). d) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für die Rentnergeneration, der die Klägerin angehört, der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Be- klagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Arbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsge- schützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine be- stimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistun- gen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ih- rem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich einge- - 10 - griffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Wäre sie erst mit Erreichen der Altersgrenze rentenberechtigt geworden, wäre ihre Versorgungsrente deshalb nach der vorgenannten neuen Satzung der Beklagten zu be- rechnen gewesen. Renten, die - wie im Falle der Klägerin - nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berechnet waren, führten dem- gegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grund- sätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstands- renten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynami- siert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normset- zungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe. Diese hält nicht etwa das alte System für die bis zum Ende des Jahres 2001 Rentenberechtigten aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundes- verfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Versicherten, die bis ein- schließlich 1. Januar 2002 rentenberechtigt geworden sind, hat die Be- klagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen - 11 - Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamt- versorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien ha- ben also auch nicht die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst gere- gelt. e) Die Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die die Klägerin bezieht. Damit wird sie gegenüber Versicherten aus ihrer Rentnergeneration, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 gelten- den Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsren- te, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaft- lich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neu- em Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten berechnet wird, ist - 12 - weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenemp- fängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch