Entscheidung
IV ZR 220/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 220/02 Verkündet am: 19. Januar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be- klagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001. Sie ist am 22. März 1953 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsan- stalt beteiligt ist. Seit 1. August 1994 bezieht die Klägerin eine Zusatz- versorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Be- rechnung der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die - 3 - Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin bei- getragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei- nerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zu- rückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher - neben weiteren Klagebegehren, welche nach Klageabweisung durch das Landgericht nicht mehr Gegenstand der Rechtsmittelverfahren geworden sind - bean- tragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer auch sämtliche Vordienstzeiten voll berücksichtigenden gesamtversor- gungsfähigen Zeit zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vor- dienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; das Ober- landesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht- lichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Renten- berechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge- sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der Klage geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt- schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück- sichtigt werden könnten. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung - 5 - der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor- dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar- beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat- zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. 2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be- reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat. a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir- kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge- zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter- gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jähr- lich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle An- rechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe- schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei- stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver- langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be- schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche- - 6 - rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer- seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor- gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas- sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel- buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis- sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde- führerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge- ren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio- graphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück- sichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech- nung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun- gen. - 7 - c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be- rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf Ren- tenberechtigungen, die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2001 ent- standen sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz ver- fassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Gene- ralisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Ge- nerationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Be- rufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel ge- zogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheb- lich. Die Klägerin bezieht bereits seit einem vor Ablauf des Jahres 2000 liegenden Zeitpunkt eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für - 8 - die Generation, der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienst- zeiten also noch hinzunehmen. Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi- chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe- rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei- nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt ge- worden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß gegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich be- ruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un- gleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher- tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff. und Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auf- fassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung ge- genüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben - 9 - im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung je- denfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffen- den Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungs- fähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zu- kunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Renten- empfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz- standsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent- lichen Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsge- richt gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. - 10 - f) Schließlich haben sich die Tarifvertragsparteien auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der Übergangsregelung der neuen Satzung vorgese- henen Rente zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf ver- ständigt, die Entscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerich- ten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ei- ner solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch