OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 245/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 245/02 Verkündet am: 19. Januar 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten mit Wirkung ab 1. März 1999 eine höhere Zusatzversorgungsrente, bei der seine teilweise im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten voll angerechnet werden - primär als Umlagemonate, hilfsweise als sog. Vordienstzeiten. Der am 14. Februar 1936 geborene Kläger war seit 1. Februar 1962 im öffentlichen Dienst der DDR tätig. Mitte Juli 1990 wurde er als Angestellter in das Bundesbauministerium übernommen. Im Zeitraum vom 15. Mai 1991 bis zum 28. Februar 1999 war er bei der Oberfinanzdi- rektion B. beschäftigt. Bei der Beklagten war er seit 15. August 1991 zusatzversichert. Von ihr bezieht er seit 1. März 1999 eine Versorgungs- rente. - 3 - Bei der Berechnung der Rentenhöhe hatte die Beklagte zunächst neben 91 Umlagemonaten, in denen der Arbeitgeber mit Umlagezahlun- gen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hatte, Vordienstzeiten des Klägers ab dem 3. Oktober 1990 zur Hälfte und zuvor zurückgelegte Vordienstzeiten nicht berücksichtigt. Nach dem Senatsurteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 f.) berechnete sie die Rente rückwirkend zum Rentenbeginn neu und legte dabei ihrer Berechnung neben den Um- lagemonaten sämtliche Vordienstzeiten des Klägers gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fas- sung zur Hälfte zugrunde (sog. Halbanrechnungsgrundsatz); zu einer Er- höhung der Rentenzahlung führte die Neuberechnung allerdings nicht. Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berech- nung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso- weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vor- dienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger beanstandet die Berechnungsweise, die der Ermittlung seiner Zusatzversorgungsrente zugrunde liegt. Er ist der Auffassung, - 4 - daß seine Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst insgesamt, also bereits ab dem 1. Februar 1962, als Umlagezeiten im Sinne der §§ 44 Abs. 1, 29 Abs. 10 VBLS a.F. anzusehen seien. Hilfsweise hält er eine nicht nur hälftige, sondern volle Anrechnung dieser Zeiten als Vordienst- zeiten für geboten. Er hat deshalb mit seiner vor dem Landgericht erho- benen Klage beantragt festzustellen, daß die Beklagte ihm gegenüber zur Zahlung einer Versorgungsrente verpflichtet sei, die unter Zugrunde- legung von Umlagezeiten ab dem 1. Februar 1962, hilfsweise unter Voll- anrechnung seiner Vordienstzeiten ermittelt werde. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die monatliche Versor- gungsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2001, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer Satzungsreform zu den Vordienst- zeiten (§ 42 Abs. 2 VBLS a.F.) eine neue, geänderte Regelung wirksam werde, so zu berechnen, daß die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. ab 3. Oktober 1990 anzurechnenden Zeiten nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ha- ben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklag- ten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klä- ger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. - 5 - 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts läuft das Begehren des Klägers im Grundsatz darauf hinaus, ihn hinsichtlich der Zusatzversor- gung so zu behandeln, als habe er seine Dienstzeit in den alten Bundes- ländern abgeleistet und sei dabei von Anfang an bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Eine solche, in der Satzung der Beklagten nicht vorgesehene Regelung lasse sich nicht im Wege der Inhaltskontrol- le herstellen. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit im öf- fentlichen Dienst der DDR anders behandelt als Versicherte, die im öf- fentlichen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet hätten. Eine Ver- pflichtung der Beklagten, solche Unterschiede von vornherein zu vermei- den oder auszugleichen, ergebe sich jedoch weder aus dem Einigungs- vertrag noch aus dem Grundgesetz. Außerdem gehörten Rentenbezieher wie der Kläger nicht zu dem Personenkreis, der von der Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) unmit- telbar betroffen sei. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Ausle- gung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden kön- ne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zu- gänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht - 6 - etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mög- liche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzei- ten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor- dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar- beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat- zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. 2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be- reits in seinen Urteilen vom 11. Februar 2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 f.) und vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.) entschieden hat. a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. September 2000 (aaO) mit der Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in einem Fall befaßt hat, in dem ein ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in Ost-Berlin Be- schäftigter von der Senatsverwaltung Berlin zum 1. April 1991 bei der - 7 - Beklagten versichert worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahr 1998 eine Versorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen, ob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsän- derung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenommen worden ist, un- wirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versi- chert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bun- desländer galten. Solche Versicherten dürften grundsätzlich darauf ver- trauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsan- sprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Be- klagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden. Daß auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieser Personen- gruppe gehört, der gegenüber sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluß von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Unstreitig ist jedoch auch, daß sich die von der Beklagten zu zahlende Rente des Klä- gers nicht erhöht, wenn man sie nach Maßgabe des Senatsurteils vom 27. September 2000 (aaO) berechnet. In dieser Entscheidung hat der Senat nicht gefordert, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichti- gen, sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in seiner vor der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung, wie es die Beklagte hier auch getan hat. b) Soweit der Kläger weitergehend verlangt, seine Vordienstzeiten in der früheren DDR müßten bei der Bestimmung der gesamtversor- - 8 - gungsfähigen Zeit wie Umlagemonate behandelt werden, findet dieses Begehren in der Satzung der Beklagten keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränk- ten Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grund- rechte des Klägers nicht. Das ergibt sich - wie der Senat bereits in den Urteilen vom 14. Mai 2003 (IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) und vom 11. Februar 2004 (aaO unter 2 d) im einzelnen ausge- führt hat - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.). c) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) gegen die Anrech- nung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (aaO unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergene- rationen betreffen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger gewor- den sind. Soweit Versicherte im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Be- rufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel ge- zogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheb- lich. Auch für die Generation des Klägers des vorliegenden Verfahrens, der seit 1. März 1999 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bun- desverfassungsgerichts mithin davon auszugehen, daß verfassungs- rechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rah- men einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Ge- neralisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind. - 9 - Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi- chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe- rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei- nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenbe- rechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un- gleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher- tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.; Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auf- fassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung ge- genüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung je- denfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung - 10 - einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffen- den Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungs- fähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zu- kunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Renten- empfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. 3. Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (vgl. BAnz 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei- ne Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden Versor- gungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungs- recht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, daß er danach im wirt- schaftlichen Ergebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die - 11 - das neue Satzungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufas- sung der Satzung jede Grundlage für seine weitergehenden Forderun- gen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch