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IV ZR 434/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 434/02 Verkündet am: 19. Januar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurück- gewiesen, daß die Klägerin auch die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen hat. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversor- gungsrente. Sie ist am 8. September 1938 geboren und hat ihr gesamtes Ar- beitsleben im Beitrittsgebiet verbracht. Seit 1. April 1999 erhält sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für Frauen und von der Beklagten eine Versorgungsrente für Versicherte, wobei diese gemäß § 65 Abs. 7 der Satzung der Beklagten (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin bei Rentenbeginn maßgebenden Fassung bis zum 1. Oktober 2001 ruhte und im Zeitraum vom 1. April 1999 bis 30. September 2001 nur der Betrag der Mindest- - 3 - versorgungsrente nach den §§ 65 Abs. 8 Satz 1, 40 Abs. 4 VBLS a.F. gezahlt wurde. Bei der Berechnung der Rentenhöhe hatte die Beklagte zunächst die Vordienstzeiten vor dem 3. Oktober 1990 nicht und die danach zur Hälfte berücksichtigt. Nach dem Senatsurteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 f.) berechnete sie die Rente rückwir- kend zum Rentenbeginn neu. Dabei legte sie zwar nunmehr alle Vor- dienstzeiten zugrunde. Gestützt auf § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel- buchst. aa VBLS a.F. berücksichtigte sie aber für den Faktor der ge- samtversorgungsfähigen Zeit außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Be- klagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beige- tragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei- nerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetz- lichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten ge- währte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzli- che Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). - 4 - Vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. April 1999 eine monatliche Versor- gungsrente auf der Grundlage einer auch sämtliche Vordienstzeiten voll berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit zu gewähren. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die monat- liche Versorgungsrente der Klägerin ab dem 1. Januar 2001, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer Satzungsreform zu den Vordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 VBLS a.F.) eine neue, geänderte Regelung wirksam werde, so zu berechnen, daß die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. ab 3. Oktober 1990 anzurechnen- den Zeiten nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Be- rufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Ren- tenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung inso- - 5 - weit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die je- denfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Be- klagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neurege- lung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Be- rechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor- dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar- beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat- zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. - 6 - Mit dem im Berufungsrechtszug neu eingeführten Hilfsantrag be- gehre die Klägerin, für die Berechnung ihrer Versorgungsrente nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. ihre Bezüge im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 so zu behandeln, als seien auf sie bezogen bis zum 31. Dezember 1977 Beiträge und ab 1. Januar 1978 Umlagen an die Beklagte entrichtet wor- den. In der Satzung selbst finde sich hierfür jedoch keine Grundlage. Das Begehren der Klägerin laufe im Grundsatz darauf hinaus, sie hin- sichtlich der Zusatzversorgung so zu stellen, als habe sie ihre Dienstzeit in den alten Bundesländern abgeleistet und sei dabei bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Das aber lasse sich nicht im Wege der In- haltskontrolle herstellen. Die Klägerin sei durch die Satzungsbestimmun- gen auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. 2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be- reits in seinen Urteilen vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 ff.) und vom 11. Februar 2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 f.) entschieden hat. a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir- kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge- zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter- gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jähr- lich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle An- rechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe- - 7 - schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei- stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver- langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be- schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche- rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer- seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor- gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas- sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel- buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis- sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde- führerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge- ren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio- graphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück- sichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech- nung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum - 8 - Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun- gen. c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be- rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an- gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge- richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs- sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön- ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Soweit die Versicherten im Revisions- verfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels stati- stischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachver- ständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die - 9 - rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bun- desverfassungsgericht unerheblich. Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi- chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe- rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei- nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. d) Die Klägerin gehört noch zu einer Versichertengeneration, die bereits vor dem 31. Dezember 2000 - nämlich am 1. April 1999 - bei der Beklagten rentenberechtigt geworden ist. Daß die Versorgungsrente we- gen der Ruhensregelung in § 65 Abs. 7 VBLS a.F. vom 1. April 1999 bis 30. September 2001 nur in Höhe der Mindestversorgungsrente gezahlt wurde, ändert hieran nichts. e) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt ge- worden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich beru- - 10 - hen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleich- behandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.; Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denje- nigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentli- chen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer kompli- zierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine an- dere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger ver- meidende Regelung zu treffen ist. f) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO unter 2 d) klargestellt, daß Vordienstzeiten in der früheren DDR nicht voll angerechnet werden können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers in dieser Zeit fehlt, und daß dadurch die da- von betroffenen Personen nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Rege- lung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.). - 11 - g) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz- standsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Sat- zungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vor- dienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. h) Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die Tarifver- tragsparteien schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bun- desgerichtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der Übergangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Versorgungsrente zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt, die - 12 - Entscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzube- halten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll. Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Felsch