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VIII ZR 90/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 90/04 Verkündet am: 26. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VerbrKrG § 12; BGB §§ 498, 535 Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündi- gung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die Rückstandsquote von zehn beziehungsweise fünf vom Hundert des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt. Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Ver- brauchers ist unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten rückständigen Betrag fordert. Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung sich nur aus gesondert in Rechnung gestellten Nebenforderungen zusammensetzt, auf die der Kreditgeber keinen Anspruch hat. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 90/04 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, um die Wirksamkeit einer von der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, ausge- sprochenen fristlosen Kündigung des zwischen den Parteien zustande gekom- menen Kraftfahrzeugleasingvertrages und deren Folgen. Die Parteien schlossen am 11. September 1998 einen Finanzierungslea- singvertrag über einen Pkw B. mit einer Laufzeit von 42 Monaten. Die mo- natliche Bruttoleasingrate betrug 791,93 DM (404,91 €). Nachdem der Beklagte mit den Leasingraten für die Monate Januar bis März 2000 in Rückstand gera- ten war, drohte ihm die für die Klägerin handelnde B. Bank GmbH (fortan - 3 - nur noch: Klägerin) mit Schreiben vom 24. März 2000 die fristlose Kündigung des Leasingvertrages an. Der Beklagte zahlte am 28. März 2000 die seit 1. März 2000 fällige Rate für den Monat März 2000; weitere Zahlungen leistete er nicht. Die Klägerin sprach daraufhin mit Schreiben vom 14. April 2000, das ein von der Klägerin eingeschaltetes Inkassounternehmen dem Beklagten unter dem 30. Mai 2000 erneut übermittelte, die fristlose Kündigung des Leasingver- trages aus. Am 21. August 2000 ließ sie das Leasingfahrzeug während eines Werkstattaufenthalts sicherstellen und verwertete es anschließend. Mit der Kla- ge nimmt sie den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 sowie auf Ersatz des Kündigungsschadens in Anspruch, den sie zuletzt mit 6.274,77 € beziffert hat. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 688,35 € - das ent- spricht den Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 abzüglich einer Gutschrift über 121,47 € - nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf deren Berufung weitere 6.274,77 € nebst Zinsen zuerkannt. Mit der vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht- lichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we- sentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung des Leasing- vertrages sei wirksam. Die Kündigungsvoraussetzungen des auf den Leasing- vertrag der Parteien anzuwendenden § 12 Abs. 1 VerbrKrG seien erfüllt. Der Zahlungsrückstand des Beklagten habe mit drei Bruttoleasingraten im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung die fünfprozentige Rückstandsquote des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG erreicht. Mit Zahlung der März-Rate am 28. März 2000 sei der Zahlungsrückstand zwar vor Ausspruch der Kündigung unter die Fünf- prozentquote abgesunken. Dies sei aber für die Wirksamkeit der Kündigung ohne Bedeutung. Die einmal eingetretene Kündigungsvoraussetzung entfalle nur dann, wenn der Rückstand vor Ausspruch der Kündigung vollständig aus- geglichen werde. Denn es gehe auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten zu weit, dem Schuldner die Möglichkeit zuzugestehen, sich der angedrohten Kündigung - gar wiederholt - durch Teilleistungen zu entziehen. Für diese Auf- fassung spreche auch die im Mietrecht geltende Regelung, nach der die auf Mietrückstände gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nur dann ausge- schlossen sei oder unwirksam werde, wenn der Vermieter vollständig befriedigt werde. Aufgrund der Kündigung des Leasingvertrages habe die Klägerin An- spruch auf Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens, der sich auf 6.274,77 € belaufe. - 5 - II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in je- der Hinsicht stand. 1. Ohne Erfolg bleiben allerdings die formalen Rügen, mit denen die Re- vision das Berufungsurteil angreift. a) Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß bereits der Tenor des Berufungsurteils - wörtlich genommen - insoweit unrichtig ist, als das Beru- fungsgericht der Klage nicht insgesamt in Höhe von 6.274,77 € stattgeben, sondern der Klägerin diesen Betrag zusätzlich zu den ihr bereits vom Landge- richt zugesprochenen rückständigen Leasingraten in Höhe von 688,35 € zuer- kennen wollte. Dies ergibt sich indessen, wie auch die Revision einräumt, aus der Eingangspassage des Abschnitts II des Berufungsurteils. Da somit keinem Zweifel unterliegt, was das Berufungsgericht hat zuerkennen wollen, ist der Te- nor zu 1 dahin auszulegen, daß der Beklagte vom Oberlandesgericht verurteilt worden ist, an die Klägerin weitere 6.274,77 € nebst Zinsen zu zahlen. b) Letztlich unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, dem Be- rufungsurteil könne nicht entnommen werden, wie sich der ausgeurteilte Betrag von 6.274,77 € zusammensetze, so daß der Umfang der materiellen Rechts- kraftwirkung des Urteils im Dunkeln bleibe. Richtig ist allerdings, daß die Additi- on der Schadenspositionen, die auf den Seiten 11 und 12 des Berufungsurteils für begründet erachtet werden, eine Summe von 7.007,76 € ergibt, von denen das Berufungsgericht der Klägerin nur 6.274,77 € zugesprochen hat. Die Diffe- renz zwischen den beiden vorgenannten Beträgen erklärt sich jedoch, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, aus der - vom Berufungsgericht in bezug genommenen - Berechnung des Kündigungsschadens, die die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. Juni 2003 (Blatt 116 f. der Akte) - 6 - vorgenommen hat. Dort stellt die Klägerin nämlich zum Ausgleich des Vorteils der früheren Rückerlangung des hypothetischen Restwerts des Leasingfahr- zeugs in ihre Berechnung zugunsten des Beklagten einen Abzugsposten in Hö- he von 732,99 € ein, der der Differenz zwischen den beiden vorgenannten Be- trägen entspricht. c) Das Berufungsurteil unterliegt schließlich auch nicht bereits deswegen der Aufhebung, weil es unter Verstoß gegen § 540 ZPO die Berufungsanträge nicht wiedergibt (BGHZ 154, 99, 100 f.). Denn obwohl die Klägerin ausweislich des Berufungsurteils ihre Schadensberechnung nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts in der Berufungsverhandlung geändert hat, ist das von ihr in der zweiten Instanz verfolgte Rechtsschutzziel bei Einbeziehung der im Berufungsurteil in bezug genommenen Schadensberechnung vom 18. Juni 2003 noch ausreichend erkennbar. 2. Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigung des Leasingvertrages sei der Klägerin nicht deswegen verwehrt gewesen, weil der Zahlungsrückstand des Beklagten bei Ausspruch der Kündigung nicht mehr die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG erforderliche fünfprozentige Rückstandsquote erreicht habe. a) Der Kraftfahrzeugleasingvertrag der Parteien fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des in zeitlicher Hinsicht auf den Streitfall noch anzuwen- denden (Art. 229 § 5 EGBGB) Verbraucherkreditgesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928). Die von den Vorinstanzen still- schweigend angenommene Verbrauchereigenschaft des Beklagten wird auch in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen. Damit unterliegt die Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs den besonderen Kündigungs- voraussetzungen des § 12 VerbrKrG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die - 7 - Kündigung nur wirksam, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinan- derfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und bei einer Laufzeit des Kre- ditvertrages von - wie hier - mehr als drei Jahren mit mindestens 5 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist. b) Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Sum- me der rückständigen Leasingraten die qualifizierte Rückstandsquote von 5 % der maßgeblichen Bezugsgröße bei Ausspruch der Kündigungsandrohung am 24. März 2000 erreichte. Nach der Rechtsprechung des Senats ist maßgebliche Bezugsgröße die Summe der Brutto-Leasingraten (BGHZ 147, 7, 16). Bei einer Bruttoleasingrate von 791,93 DM und einer Laufzeit von 42 Monaten entspricht dies einem Betrag von 33.261,06 DM. 5 % hiervon sind 1.663,05 DM. Die Summe der drei Leasingraten, mit denen der Beklagte nach den von der Revi- sion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts am 24. März 2000 in Verzug war, erreicht mit 2.375,79 DM die fünfprozentige Rückstands- quote. c) Dagegen war die Quote nach den Feststellungen des Berufungsge- richts bei Ausspruch der fristlosen Kündigung am 14. April oder 30. Mai 2000 nicht mehr erreicht, nachdem der Beklagte am 28. März 2000 die März-Rate bezahlt hatte. Ein erneuter Anstieg des Zahlungsrückstandes in den Monaten April oder Mai 2000 auf drei oder mehr unbezahlte Leasingraten ist in den Tat- sacheninstanzen nicht festgestellt worden. d) Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der Frage ab, ob es zur Erfüllung der besonderen Kündi- gungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG genügt, daß im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG) ein Zahlungsrückstand in Höhe der relativen Rückstandsquote bestanden hat und - 8 - dieser bis zum Ausspruch der Kündigung nicht vollständig ausgeglichen wird, oder ob die Kündigung nur dann wirksam ist, wenn ein nach Teilzahlungen des Schuldners verbliebener Rückstand die relative Rückstandsquote (noch) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erreicht. aa) Eine Antwort auf diese Frage läßt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Eine ausdrückliche Regelung, wie sie in § 543 Abs. 2 Satz 2 und § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB für die fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zah- lungsverzugs des Mieters vorgesehen ist, findet sich im Verbraucherkreditge- setz nicht. Höchstrichterlich ist die Frage bislang nicht geklärt. Im Schrifttum sind die Meinungen geteilt. Herrschend ist die Auffassung, daß die einmal ein- getretenen Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG nur dann wieder entfallen, wenn der Schuldner vor Ausspruch der Kündigung den Rückstand vollständig tilgt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), Rdnr. 22; MünchKomm- Habersack, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 18; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 13 i.V.m. Fn. 32; Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., Rdnr. 29, jeweils zu § 12 VerbrKrG; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, Rdnr. 667). Begründet wird diese Auffassung vor allem mit der Erwägung, der Schutz des Verbrauchers sei durch die strengen und formalisierten tatbestandlichen Voraussetzungen der Gesamt- fälligstellung hinreichend gewährleistet, ohne daß noch zusätzliche Hürden für die Kündigung geschaffen werden müßten (Kessal-Wulf aaO m.Nachw.). Nach der Gegenmeinung, die sich vor allem auf den Gesetzeswortlaut stützt, ist die Kündigung schon dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner den Rückstand vor Ausspruch der Kündigung durch Teilzahlungen auf einen Betrag zurück- führt, der unter der Rückstandsquote des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG liegt (Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., Rdnr. 37; von Westphalen/Emmerich/von Rot- tenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., Rdnr. 27 ff.; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., Rdnr. 20, jew. zu § 12 VerbrKrG). - 9 - bb) Der Senat folgt im Ergebnis der zuerst genannten Auffassung. Zwar scheinen Wortlaut und Systematik der Norm dafür zu sprechen, daß die beiden Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG bei Ausspruch der Kündigung - oder, was für den Streitfall keiner Vertiefung bedarf, bei deren Wirksamwerden - erfüllt sein müssen. Darauf deutet insbesondere die Formulie- rung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG hin, nach der das Kündigungsrecht davon abhängt, daß der Verbraucher mit einem Betrag, der die maßgebliche Rückstandsquote erreicht, "in Verzug ist". Gegen ein solches Verständnis spricht indessen entscheidend die nähere Ausgestaltung der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG erforderlichen Kündigungsandrohung. Denn nach dieser Bestimmung hat der Kreditgeber dem Verbraucher eine zweiwöchige Frist "zur Zahlung des rückständigen Betrags" mit der Erklärung (Androhung) zu setzen, daß er "bei Nichtzahlung" - wie zu ergänzen ist: des rückständigen Betrags - "innerhalb der Frist" die gesamte Restschuld verlange, das heißt, den Kreditver- trag fristlos kündigen werde. Zweck dieser Regelung ist es, dem Verbraucher "die gefährliche Situation des Kredits vor Augen zu führen" und ihm "eine letzte Chance zur Rettung des Kredits" zu geben (Begründung des Regierungsent- wurfs zum Verbraucherkreditgesetz, BT-Drucks. 11/5462, S. 27). Eine den ge- setzlichen Vorgaben entsprechende Kündigungsandrohung kann der Verbrau- cher nur dahin verstehen, daß zur Abwendung der angedrohten Kündigung die fristgerechte Zahlung des gesamten rückständigen Betrags erforderlich ist. Mit diesem Verständnis der Kündigungsandrohung wäre es nicht zu vereinbaren, dem Kreditgeber die Kündigung schon dann zu versagen, wenn der Verbrau- cher nur einen Teil des rückständigen Betrages zahlt. Es kann nicht angenom- men werden, daß es in der Absicht des Gesetzgebers liegt, den Kreditgeber zum Ausspruch einer "leeren Drohung" zu veranlassen und zugleich den Ver- braucher hinsichtlich des zur Abwendung der angedrohten Kündigung Erforder- lichen in die Irre zu führen. - 10 - § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG ist folglich dahin zu interpretieren, daß das Kündigungsrecht des Kreditgebers entsteht, sobald der Verbraucher mit einem Betrag in Verzug gerät, der die maßgebliche Rückstandsquote erreicht, und daß es nur dann wieder entfällt, wenn der Verbraucher fristgerecht, jedenfalls vor Ausspruch der Kündigung, den rückständigen Betrag vollständig zahlt. Die Regelung entspricht damit im Kern der Ausgestaltung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB), zu der § 12 VerbrKrG, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, deutliche Parallelen aufweist. Zwar kann der Kreditgeber anders als der Vermieter nicht sogleich kündigen, wenn der Zahlungsrückstand den gesetzlichen Grenzwert erreicht. Kündigungsgrund ist aber ebenso wie im Mietrecht der einmal eingetretene Zahlungsverzug in der nach dem Gesetz erforderlichen Höhe. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als nach den mietrechtlichen Bestimmungen die bereits ausgesprochene Kün- digung des Vermieters nicht wirksam wird, wenn der Vermieter vor deren Zu- gang befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB), beziehungsweise rückwirkend ihre Wirksamkeit verliert (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB), wenn der rückständige Be- trag dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zufließt, während das Verbrau- cherkreditrecht den Ausspruch der Kündigung durch das zusätzliche Erfordernis einer befristeten Kündigungsandrohung aufschiebt und dementsprechend eine Abwendung der Kündigung durch Ausgleich des Rückstands nur für die Zeit vor dem Ausspruch oder dem Wirksamwerden der Kündigung vorsieht. Der den mietrechtlichen Regelungen zugrundeliegende Rechtsgedanke ist jedoch der- selbe, der auch in § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG zum Ausdruck kommt: Ist durch den Eintritt des Zahlungsverzugs in einer bestimmten, vom Gesetz festgelegten Höhe ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung entstanden, so kann der säumige Schuldner die Kündigung nur dadurch abwenden, daß er den - 11 - Gläubiger innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen wegen des Rückstands voll- ständig befriedigt. Der gesetzestechnische Unterschied zu der mietrechtlichen Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der darin besteht, daß der Verbraucher- kreditnehmer die Kündigung anders als der Wohnraummieter nicht mehr nach deren Wirksamwerden durch Zahlung abwenden kann, rechtfertigt in der Sache keine unterschiedliche Beurteilung. 3. Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages kann im vorliegenden Fall aber deswegen in der Revisionsinstanz nicht abschließend beurteilt werden, weil, wie die Revision zu Recht beanstandet, den Feststellun- gen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, daß die Kündigungsandro- hung der Klägerin vom 24. März 2000 den gesetzlichen Anforderungen ent- spricht. a) Durch die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG soll dem Schuldner, wie bereits ausgeführt wurde, eine letzte Chance gegeben werden, den Kredit noch zu retten. Dazu ist es erforder- lich, daß der Gläubiger den rückständigen Betrag, von dessen fristgerechter Bezahlung der Fortbestand des Kredits abhängen soll, genau beziffert (Stau- dinger/Kessal-Wulf aaO Rdnr. 18). Der rückständige Betrag im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG setzt sich aus dem zusammen, was der Verbrau- cher dem Kreditgeber nach § 11 Abs. 1 und 2 VerbrKrG schuldet (statt aller: Staudinger/Kessal-Wulf aaO m. Nachw.). An die zutreffende Angabe des rück- ständigen Betrages werden - in Anbetracht seiner Bedeutung für den Fortbe- stand des Kredits zu Recht - hohe Anforderungen gestellt. Selbst geringfügige Zuvielforderungen haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur Folge, sofern es sich nicht um bloße Pfennigbeträge oder Berechnungsfehler aufgrund eines offensichtlichen "Zahlendrehers" handelt (Staudinger/Kessal- Wulf aaO Rdnr. 19; MünchKomm-Habersack aaO Rdnr. 16; Erman/Saenger - 12 - aaO Rdnr. 28; von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg aaO Rdnr. 48, jew. zu § 12 VerbrKrG; abweichend Bülow aaO § 12 Rdnr. 29). b) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall offen, ob die Kündigungsan- drohung der Klägerin vom 24. März 2000 wirksam ist. Denn dort wird als Zah- lungsrückstand eine Summe von 2.515,79 DM angegeben, die außer den drei zu jenem Zeitpunkt rückständigen Brutto-Leasingraten von je 791,93 DM eine "RLS Gebühr" (wohl: Rücklastschrift-Gebühr) sowie fünf "Mahngebühren" in Höhe von je 20 DM und zusätzlich "Mahnspesen" in Höhe weiterer 20 DM ein- schließt. Ob der Beklagte diese insgesamt 140 DM nach § 11 Abs. 1 oder 2 VerbrKrG schuldet, läßt sich in Ermangelung entsprechender Tatsachenfest- stellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht beurteilen. Um Zahlungen, die der Beklagte aufgrund des Kreditvertrages (hier: des Leasing- vertrages) schuldet (§ 11 Abs. 1 VerbrKrG), dürfte es sich dabei nicht handeln. Denn weder das von der Klägerin verwendete, in Ablichtung zu den Akten ge- gebene Formular "Privatleasingantrag", noch die ihm beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für das Leasing von Kraftfahrzeugen, se- hen derartige Zahlungen vor. Allenfalls könnte es sich um Kosten der Rechts- verfolgung handeln, die mit Blick auf § 11 Abs. 3 VerbrKrG als Bestandteil der "fälligen Schuld" angesehen werden können. Offen bleibt darüber hinaus aber jedenfalls, auf welcher Rechtsgrundlage die in Rechnung gestellten "Gebühren" und "Mahnspesen" geschuldet sein sollen. Mit der B. Bank, die sie ihm in Rechnung gestellt hat, stand der Beklagte nicht in vertraglichen Beziehungen. Dazu, ob es sich möglicherweise um der Klägerin entstandene Rechtsverfol- gungskosten handelt, die sie - auch in der geltend gemachten Höhe - als Ver- zugsschaden von dem Beklagten ersetzt verlangen könnte, fehlt es an Feststel- lungen des Berufungsgerichts. - 13 - c) Die Frage kann entgegen der mit der Revisionserwiderung vorgetra- genen Auffassung der Klägerin nicht offenbleiben, da von der Wirksamkeit der Kündigungsandrohung auch die Wirksamkeit der Kündigung selbst abhängt. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß die sieben mit jeweils 20 DM angesetz- ten Rechnungsposten in der Kündigungsandrohung der Klägerin neben den Brutto-Leasingraten gesondert aufgeführt und deshalb auch für den Beklagten als über die rückständigen Leasingraten hinaus geforderte Beträge erkennbar sind. Denn die Angabe des rückständigen Betrages soll den Verbraucher nicht nur in die Lage versetzen, die Berechnung dieses Betrages nachzuvollziehen, sondern ihn vor allem zutreffend über den Betrag informieren, den er dem Kre- ditgeber im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 VerbrKrG schuldet und durch dessen Zahlung er die Kündigung abwenden kann. III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Eine eigene Ent- scheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, weil es dazu, wie ausgeführt, weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf. Damit diese - soweit erforderlich nach - 14 - ergänzendem Sachvortrag der Parteien - getroffen werden können, ist die Sa- che daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen. Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Frellesen Hermanns