Entscheidung
IX ZB 38/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/04 vom 9. Februar 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 9. Februar 2005 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluß vom 2. Dezember 2004 hat der Senat den Gegenstands- wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 300 € festgesetzt. Die Verfahrens- bevollmächtigte der Schuldnerin hat um Überprüfung dieser Festsetzung gebe- ten. Sie hält eine Festsetzung wie im Verfahren der sofortigen Beschwerde für zutreffend. Dort ist der Gegenstandswert nach dem Betrag der Forderungen bemessen worden, derer sich die antragstellende Gläubigerin berühmt (575.634,18 €). Das als Gegenvorstellung zu wertende Ersuchen gibt dem Senat zu ei- ner Änderung der Wertfestsetzung keinen Anlaß. Nach § 38 Satz 1 GKG a.F. gilt bei einer Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens § 37 Abs. 1 GKG a.F.. Danach ist grundsätzlich der Wert der Insol- venzmasse maßgeblich. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständi- - 3 - ge hat in seinem Gutachten vom 24. März 2003 ermittelt, die Schuldnerin habe kein freies Vermögen. Dagegen hat sich die Rechtsbeschwerde nicht gewandt. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak