OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZB 13/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 13/05 (IXa ZB 252/04) vom 10. Februar 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Februar 2005 durch den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundes- gerichtshofs vom 20. Dezember 2004 - Kassenzeichen 780041046650 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehende "Wider- spruch" der Schuldnerin gegen die Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im übrigen zu- lässig. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die Kosten sind zutreffend mit 50 € berechnet worden. Zwar richten sich im Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO - 3 - die Gebühren im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht, wie in der Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 angenommen, nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV-GKG Nr. 2124 fällt vielmehr eine Festgebühr an. Diese beträgt jedoch gleich- falls 50 €. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann