Entscheidung
2 StR 536/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 536/04 vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchän- derung bestand kein Anlaß. Nach den Urteilsfeststellungen stan- den die sieben Betäubungsmittelabgaben an den Mitangeklagten B. - insoweit ist das Verfahren nach § 154 a StPO auf den Besitz von Betäubungsmitteln beschränkt worden - weder zeitlich noch sachlich im Zusammenhang mit der späteren Bestechung und Gefangenenbefreiung, so daß die Annahme von Tateinheit zwischen Besitz und Betäubungsmitteln (in nicht geringen Men- gen), Bestechung und Gefangenenbefreiung ausscheidet. Soweit Tateinheit zwischen Bestechung und Gefangenenbefreiung in Be- tracht kommt, weil sich die Geldzahlung an den Justizvollzugsbe- amten zugleich als Förderungshandlung im Sinne von § 120 - 3 - Abs. 1 StGB darstellt, ist der Angeklagte durch die Annahme von Tatmehrheit hier nicht beschwert. Der Teilfreispruch, der sich jedenfalls auch auf den dem Ange- klagten nicht nachzuweisenden Anklagevorwurf des Handeltrei- bens mit weiteren - nicht von K. stammenden - 40 g Kokain bezieht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da allein der gleichzeitige Besitz zweier Rauschgiftmengen keine Tatein- heit begründet (BGH NStZ 2000, 431; zum Teilfreispruch bei un- zutreffender Annahme von Tateinheit in der Anklage und im E- röffnungsbeschluß vgl. BGH NStZ-RR 1996, 202). Da der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Revision des An- geklagten nach der Schuldspruchänderung und Festsetzung einer der Gesamtstrafe entsprechenden Einzelstrafe als im übrigen un- begründet zu verwerfen, kann der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren, auch wenn er den Schuldspruch nicht ändert (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.w.N.). Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck