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Entscheidung

IV ZR 178/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 178/04 vom 16. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 16. Februar 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Ober- landesgerichts München vom 29. Juni 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 8.269,60 € Gründe: I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versorgungsverband eine höhere Zusatzrente. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.716,34 € (Rückstände bis zur Klageerhebung von Mai 2001 bis März 2002) und von 156,03 € monatlich ab April 2002 insgesamt abgewiesen. Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revisi- on, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen will. - 3 - II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer- degegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus den bis zur Kla- geerhebung aufgelaufenen und dem dreieinhalbfachen Wert des einjäh- rigen Bezuges der ab diesem Zeitpunkt begehrten weiteren monatlichen Rentenleistungen (§§ 3, 9 ZPO). Für die von der Beschwerde geltend gemachte Wertbemessung nach dem voraussichtlichen Gesamtbezug der verlangten Rentenleistungen aufgrund der statistischen Lebenser- wartung des Rentenberechtigten gibt es nach der maßgeblichen gesetz- lichen Regelung keine Grundlage. Das ergibt für die Beschwer einen Betrag von 8.269,60 € (Rück- stände 1.716,34 € + 3,5facher Jahresbezug der monatlichen Rentenlei- stungen 6.553,26 €), der auch der Streitwertfestsetzung zugrunde zu le- gen ist. - 4 - III. In der Sache verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen), die die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auf Versorgungs- renten behandelt, die erstmals nach dem 1. Januar 2001 beantragt wer- den. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke