Entscheidung
AnwZ 1/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 1/03 vom 17. Februar 2005 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 17. Februar 2005 beschlossen: Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. wird für begründet erklärt. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 18. Juli 2003, durch den sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bun- desgerichtshof abgelehnt worden ist (§ 170 BRAO). Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über den Antrag berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichts- hof Dr. H. hat mit dienstlicher Erklärung vom 3. Dezember 2004 mitgeteilt, sie sehe sich für befangen an, in dieser Sache mitzuwirken, da es um die Zu- lassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof gehe und sie dieser Anwaltschaft angehöre. Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis er- halten. Der Antragsteller hat mitgeteilt, daß er sich der Bitte anschließe, einen - 3 - nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Kollegen als anwaltlichen Beisitzer heranzuziehen. Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 42 BRAO kann sich ein Richter - Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung sei- nes Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Verfahren der Selbstablehnung richtet sich nach § 48 i.V.m. § 42 ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdn. 16). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin Dr. Hauger angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 48, 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung vom 3. Dezember 2004 der Fall. Hirsch Basdorf Otten Frellesen Salditt Wüllrich Kappelhoff