Entscheidung
IX ZR 168/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 168/02 vom 17. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi und Vill am 17. Februar 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.534,25 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen zu dem allein einschlä- gigen § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB die vom Bundesgerichtshof zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289; v. 17. Oktober 1996 - IX ZR - 3 - 37/96, WM 1996, 2244, 2246; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1047). Die auf dieser Grundlage vorgenommene Anrechnung der für die neuen Verfahrensbevollmächtigten aufgewendeten Gebühren auf den streitgegenständlichen Gebührenanspruch der Kläger betrifft einen beson- ders gelagerten Einzelfall und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Da die Kläger infolge der Gebührenteilung mit dem Verkehrsanwalt nur eine Vergütung in Höhe von zwei Gebühren geltend machen, wird die Rechts- frage nicht entscheidungserheblich, ob auf das Honorar des Verkehrsanwalts wirksam verzichtet werden kann. Für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten ist nichts ersichtlich. Fischer Ganter Kayser Neškovi Vill