Leitsatz
AnwZ 3/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 3/03 vom 18. Februar 2005 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO §§ 164 bis 170 Die Bestimmungen in §§ 164 ff. BRAO über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof sind nicht verfassungswid- rig. BGH, Beschluß vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03 - wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 18. Februar 2005 beschlossen: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge- richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: A. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht K. und seit dem 1. Juli 2002 auch als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht D. zugelassen. Seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Simultanzulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof lehnte der Antragsgegner ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom 14. Juli 2003 (AnwZ 1/02, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 31. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallel- - 3 - verfahren ergangenen - Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2002 (BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte. Mit Schreiben vom 2. September 2003 beantragte der Antragsteller so- dann, unter Aufgabe seiner bisherigen Zulassung beim Oberlandesgericht D. außerhalb des Verfahrens nach §§ 164 ff. BRAO als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zugelassen zu werden. Der Antragsgegner lehnte auch diesen Antrag mit Bescheid vom 4. November 2003 ab. Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. B. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller sein Begehren auf Singularzulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof weiterverfolgt, ist zulässig (§§ 162, 163, 170, 21 Abs. 2, §§ 37, 39 BRAO). Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Der Antragsteller erfüllt nicht die förmlichen Voraussetzungen, von denen nach §§ 164 ff. BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesge- richtshof abhängig ist. Nach § 170 Abs. 1 in Verbindung mit § 164 BRAO kann das Bundesministerium der Justiz nur solche Bewerber als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zulassen, die ihm durch den Wahlausschluß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt worden sind. Eine solche Benennung des Antragstellers durch den Wahlausschuß ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Der Antragsteller begehrt, außerhalb des Wahlverfahrens - 4 - nach §§ 164 ff. BRAO als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zugelassen zu werden. Das Bundesministerium der Justiz kann Bewerber nicht unabhängig von deren Benennung durch den Wahlausschuß als Rechtsanwalt bei dem Bun- desgerichtshof zulassen. Soweit § 170 BRAO dem Bundesministerium der Ju- stiz bei der Entscheidung über die Zulassung ein Ermessen bzw. Prüfungsrecht einräumt, bezieht sich dieses nur auf die fachliche und persönliche Eignung des zu ernennenden Bewerbers aus dem Kreis der vom Wahlausschuß benannten Bewerber (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 170 Rdnr. 5). Dem Bun- desministerium der Justiz wird damit nicht die Befugnis eingeräumt, Bewerber außerhalb des Wahlverfahrens nach §§ 164 ff. BRAO zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen. II. Der Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff. BRAO vor- gesehenen Verfahrens die Singularzulassung als Rechtsanwalt bei dem Bun- desgerichtshof zu erteilen, weil das in den §§ 164 bis 170 BRAO geregelte Ver- fahren, das die Aufnahme des Bewerbers in Vorschlagslisten, dessen Wahl durch den Wahlausschuß und die abschließende Auswahl durch das Bundes- ministerium der Justiz vorsieht, mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3, Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar sei. Damit hat der Antragsteller keinen Erfolg. Die Bestimmun- gen in §§ 164 bis 170 BRAO über das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof sind nicht verfassungswidrig. 1. Durch § 170 Abs. 1 in Verbindung mit § 164 BRAO wird in die Berufs- freiheit des Rechtsanwalts (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen. Als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof kann nur zugelassen werden, wer das in §§ 164 ff. BRAO vorgesehene Wahlverfahren durchlaufen hat. Diese Einschränkung der - 5 - Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie ent- hält nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 und 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b). Das Verfahren nach §§ 164 ff. BRAO schränkt nicht die Freiheit ein, den Beruf des Rechtsanwalts zu wählen, sondern setzt lediglich der Ausübung die- ses Berufs mit Bezug auf einen speziellen Bereich der einem Rechtsanwalt er- öffneten Tätigkeiten Grenzen. Um eine Einschränkung des Grundrechts auf freie Berufswahl handelt es sich hierbei nicht, weil die Tätigkeit als Rechtsan- walt bei dem Bundesgerichtshof kein eigenständiges Berufsbild begründet. Zwar trifft der Rechtsanwalt, der als bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt tätig wird, eine grundlegende und auf Dauer ausgerichtete Ent- scheidung, eine - in beruflicher Hinsicht - "Lebensentscheidung" (vgl. BVerfGE 33, 125, 161 zum Facharzt). Nach seiner Zulassung muß er seine bisherigen Mandate aufgeben. Er ist darauf angewiesen, neue Mandanten zu gewinnen, die ihn mit der Vertretung in Revisionen oder Beschwerden in Zivilsachen be- trauen, und muß auch eine bisherige Sozietät aufgeben (§ 172 a BRAO). Zu- dem ist seine Postulationsfähigkeit auf das Auftreten vor dem Bundesgerichts- hof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem gemeinsamen Se- nat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht beschränkt (§ 172 BRAO). Auch benötigt der als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Anwalt spezielles Fachwissen für das Revisions- und Beschwer- deverfahren. - 6 - Diese Besonderheiten der Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesge- richtshof rechtfertigen es aber nicht, die Entscheidung, sich dieser Tätigkeit zu widmen, einer Berufswahl gleichzusetzen und die in §§ 164 ff. BRAO geregel- ten Zulassungsvoraussetzungen nach den Maßstäben für die verfassungsrecht- liche Zulässigkeit von Einschränkungen der Berufswahlfreiheit zu beurteilen. Da die Zulassungsbeschränkungen für die Vertretung in zivilrechtlichen Revisions- und Beschwerdeverfahren nur einen Teil der anwaltlichen Berufsausübung be- treffen und da dieser Teil infolge Einschränkung des Revisionszugangs - vor der Reform des Revisionsrechts: § 554 b ZPO a.F.; seit Einführung der Zulas- sungsrevision: §§ 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 und 9 EGZPO - seinerseits be- grenzt ist, können die Zulassungsbeschränkungen nach §§ 164 ff. BRAO, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, nicht den gleichen strengen An- forderungen unterliegen wie in den Fällen, in denen qualifizierten Bewerbern der Zugang zu einem Beruf aufgrund von Bedürfnisprüfungen schlechthin ver- sperrt wird (Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 1). Auch nach den Gesetzesmaterialien liegt den Zulassungsbeschränkun- gen in §§ 164 ff. BRAO kein eigenständiges Berufsbild des Rechtsanwalts bei dem Bundesgerichtshof zugrunde. Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ist nicht als originäre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgestaltet, sondern als bloßer Zulassungswechsel innerhalb der - als Einheit verstandenen - Rechtsanwaltschaft (BT-Drucks. 3/120, S. 110 zu § 178). Die besondere Stellung der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof ist (nur) durch ihren Wirkungskreis bedingt; diese bleibt aber "ein Teil der gesamten Anwaltschaft" (BT-Drucks. 3/120, S. 110 zu § 176). 2. Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfer- - 7 - tigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluß an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10). Diesen Anforderungen genügt das in §§ 164 ff. BRAO geregelte Auswahlverfahren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof. Es gibt jedem Bewerber eine faire Chance, entsprechend seiner Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. August 2004, 1 BvR 135/00, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 27). a) Gründe des Gemeinwohls, die eine Einschränkung der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof rechtfertigen, liegen vor. Hierzu hat das Bundesverfas- sungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. März 1982 ausgeführt, daß ange- sichts der für die anwaltliche Berufsausübung verbleibenden vielfältigen Mög- lichkeiten weder Rechtsanwälte unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, noch im übrigen die durch Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen der gesetzgeberi- schen Regelungsbefugnis überschritten werden, wenn der Gesetzgeber für ei- nen speziellen Teil der anwaltlichen Tätigkeit aus schwerwiegenden Gemein- schaftsbelangen (Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rechts- anwaltschaft beim Bundesgerichtshof als eines wichtigen Organs der Rechts- pflege) Berufsausübungsbeschränkungen als unerläßlich betrachtet (aaO unter B I 1). Diese Erwägungen haben weiterhin Gültigkeit. Die Besonderheiten des zivilrechtlichen Revisionsrechts stellen hohe Anforderungen an den bei dem Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwalt. Sie rechtfertigen es, nur solche Be- werber als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen, die für diese Tätigkeit besonders qualifiziert sind (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983, aaO S. 136 unter II 2 b aa). Auch in seiner Entscheidung zur Verfassungsmä- ßigkeit des Gebots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundes- gerichtshof (§ 171 BRAO) hat das Bundesverfassungsgericht das überkomme- - 8 - ne Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine lei- stungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft als legitim anerkannt (BVerfGE 106, 216, 220). b) Die gesetzliche Ausgestaltung des Auswahlverfahrens genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Mit den Bestimmungen in §§ 164 ff. BRAO wird nicht nur das Gemeinwohlinteresse an der Gewinnung besonders qualifizierter Bewerber für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesge- richtshof gewahrt, sondern auch der Anspruch der Bewerber auf chancenglei- chen Zugang zu dieser Tätigkeit. aa) Die Bundesrechtsanwaltsordnung schreibt für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ein dreistufiges Verfahren vor. Die Entscheidung darüber, welche Bewerber dem Wahlausschluß vorge- schlagen werden, obliegt den Rechtsanwaltskammern (§ 166 Abs. 2 BRAO) nach Maßgabe der in § 166 Abs. 3 BRAO geregelten Zulassungsvoraussetzun- gen und der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber (BT-Drucks. 3/120, S. 110 f. zu § 180 a.E.; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983, aa0 S. 136 unter II 2 b aa). Das Vorschlagsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer auf der Grundlage der Vorschläge der Rechtsanwaltskammern gewährleistet eine flächendeckende Einbeziehung aller geeigneten Bewerber und bietet Be- werbern aus allen Rechtsanwaltskammerbezirken die Chance, an der Wahl teil- zunehmen. Die Vorstände der Rechtsanwaltskammern beurteilen die Eignung eines Bewerbers aufgrund ihrer Erfahrungen hinsichtlich dessen bisheriger an- waltlicher Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983, aaO). Die Bun- desrechtsanwaltskammer vergleicht darüber hinaus die Bewerber aus den ver- schiedenen Rechtsanwaltskammerbezirken miteinander. Die Rechtsanwalts- kammer bei dem Bundesgerichtshof schließlich bringt die besondere Sachkun- - 9 - de der bei dem Bundesgerichtshof bereits zugelassenen Rechtsanwälte ein, ohne daß deren Interessen bei dem Vorschlagsrecht oder im Wahlausschuß ein Übergewicht erlangen können (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO un- ter B II 1). Die anschließende Entscheidung darüber, welche Bewerber dem Bun- desministerium der Justiz benannt werden, fällt in einer Wahl, der ebenfalls eine Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers zugrunde liegt (§ 167 Abs. 1 BRAO). Im Wahlausschuß (§ 165 Abs. 1 BRAO) wirken außer den wahlberechtigten Rechtsanwälten der Präsident und die Vorsitzenden Rich- ter der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs mit, die insbesondere die aus der richterlichen Sicht zu stellenden Anforderungen an einen zivilrechtlichen Revisi- onsanwalt zur Geltung bringen. Auch die abschließende Entscheidung des Bundesministeriums der Ju- stiz darüber, welche Bewerber aus dem Kreis der vom Wahlausschuß benann- ten zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zugelassen werden, ist kein Formalakt, sondern beruht nochmals auf einer selbständigen Prüfung, wel- che der vom Wahlausschuß benannten Bewerber für die Zulassung als Rechts- anwalt bei dem Bundesgerichtshof am besten geeignet sind (Feuerich/Weyland, aaO, § 170 Rdnr. 5). Dieses - auf allen drei Stufen dem Prinzip der Bestenauslese verpflichte- te - Auswahlverfahren nach §§ 164 ff. BRAO ist geeignet und erforderlich, um das legitime Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwalt- schaft zu verfolgen. Sachgerechte Verfahrensalternativen für die Auswahl der am besten qualifizierten Bewerber sind zwar vorstellbar, begründen aber nicht die Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Regelung. - 10 - bb) Es begegnet insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz über die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof eine Wahl vorausgeht. In einem demokratischen Rechtssystem kann nicht zweifelhaft sein, daß Personalent- scheidungen auf der Grundlage von Wahlen getroffen werden dürfen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 3). Das Grundgesetz sieht für die Ernennung von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern ein Wahlverfahren ausdrücklich vor (vgl. Art. 94 Abs. 1, 95 Abs. 2, 98 Abs. 4 GG). Das Wahlver- fahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht weitgehend dem Ver- fahren zur Richterwahl nach dem Richterwahlgesetz. Der Richterwahlausschuß hat als Vorbild für den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesge- richtshof gedient (BT-Drucks. 3/120, S. 110 zu § 178). Die Vorschriften über die Zusammensetzung des Wahlausschusses und über dessen Verfahren in §§ 165 ff. BRAO verstoßen ebenfalls nicht gegen Grundrechte des Bewerbers. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in sei- ner Entscheidung vom 24. März 1982 ausgeführt, daß das in § 165 Abs. 1 BRAO vorgesehene Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interes- se an der Auswahl haben, Sachverstand und Objektivität bei der Auswahl am ehesten gewährleiste und auch hinlänglich geeignet erscheine, unterschiedliche Motivationen auszugleichen (aaO unter B I 3). Im übrigen lasse die gesetzliche Regelung eine gerichtliche Überprüfung durch den Anwaltssenat des Bundes- gerichtshofs zu, ob in einem konkreten Wahlverfahren der Grundsatz der Wahl- und Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt worden sei (aaO). Auch diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, denen die ständige Rechtsprechung des Senats zur - nach der Natur der Sache begrenz- ten - gerichtlichen Überprüfung der im Auswahlverfahren getroffenen Entschei- dungen entspricht (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983, aaO unter II 1 und 2 - 11 - m.Nachw.), sind weiterhin gültig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, daß die Eignungsanforderun- gen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof und die Kriterien für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern vom Gesetz- geber nicht im einzelnen geregelt worden sind. Eine gesetzliche Normierung der Eignungskriterien ist erforderlich, wenn es um den Zugang zu einem Beruf geht (vgl. BVerfGE 33, 125, 163 und 75, 295). Die Bestimmungen über die Zu- lassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof stellen jedoch, wie darge- legt, nur eine Berufsausübungsregelung dar (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 1). Unter diesen Umständen reicht es aus, daß die gesetz- lichen Vorschriften Sachverstand und Objektivität im Auswahlverfahren durch das Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Aus- wahl haben, gewährleisten (BVerfG, aaO unter B I 3). c) Auch die nicht auf die Eignung des Bewerbers, sondern auf den objek- tiven Bedarf abstellende Regelung in § 168 Abs. 2 BRAO, nach welcher der Wahlausschuß aus den Vorschlagslisten die doppelte Anzahl von Rechtsanwäl- ten benennt, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemes- sen hält, ist nicht verfassungswidrig. aa) Die Vorschrift des § 168 Abs. 2 BRAO verstößt nicht gegen das ver- fassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG). Zwar hat der Ge- setzgeber dem mit der Bedarfsprüfung beauftragten Wahlausschuß in § 168 Abs. 2 BRAO keine Vorgaben zur Bestimmung der Anzahl zuzulassender Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof gemacht, sondern hierfür den unbe- stimmten Rechtsbegriff "angemessen" verwandt. Der Umstand, daß das Gesetz keine Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird aber da- durch ausgeglichen, daß über die Anzahl der Neuzulassungen der sachkundig und gemischt zusammengesetzte Wahlausschuß (§ 165 Abs. 1 BRAO) ent- - 12 - scheidet, dessen Zusammensetzung sicherstellt, daß partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Auswahlentscheidung gehen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 1). bb) Ob die konkreten Entscheidungen des Wahlausschusses über die jeweils erforderlichen Neuzulassungen zu Bedenken Anlaß geben könnten, un- terliegt gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, aaO unter B I 1), ist im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil der Antragsteller nur die gesetzliche Rege- lung selbst angreift, nicht aber eine bestimmte Wahl und die dieser Wahl vo- rausgegangene Beschlußfassung über die Zahl der Neuzulassungen. Es geht hier nur um die grundsätzliche Frage, ob eine Beschränkung der Anzahl der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte, wie sie in § 168 Abs. 2 BRAO geregelt ist, in verfassungsrechtlicher Hinsicht überhaupt zulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 24. März 1982 bejaht, indem es die Regelung in § 168 Abs. 2 BRAO erörtert und gebilligt hat (aaO unter B I 1). Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts rechtfertigt keine andere Beurteilung. aaa) Die Bestimmung in § 168 Abs. 2 BRAO räumt dem Wahlausschluß einen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der angemessenen Zahl der bei dem Bundesgerichtshof zuzulassenden Rechtsanwälte ein. Deren Anzahl hat sich - ebenso wie bei der Bedarfsprüfung für die Bestellung eines Notars (§ 4 BNotO) - nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu rich- ten. Bezugspunkt für die Bemessung der Neuzulassungen ist dementsprechend der Geschäftsanfall bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs. Im Hinblick darauf hat der Wahlausschuß bei der ihm obliegenden Bedarfsprüfung das Be- dürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden, die Wah- rung einer geordneten Altersstruktur der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundes- gerichtshof und das Vorhandensein ausreichender Betätigungsmöglichkeiten - 13 - für die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte zu berücksichtigen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Vorschläge zur Neuregelung des Rechts der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, Bericht der Kommission, 1998, S. 35). Diese Kriterien - auch das zuletzt genannte - sind weiterhin sach- gerecht, um das Gemeinwohlinteresse an einer leistungsfähigen und in Revisi- onssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) zu verfolgen und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsan- wälte bei dem Bundesgerichtshof zu gewinnen (Kommissionsbericht, S. 33). bbb) In seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 216) hat das Bundesverfassungsgericht das Festhalten an einer eigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof erneut gebilligt. Es hat das Ge- bot der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 171 BRAO) als weiterhin mit dem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar angesehen (aaO, 222 f.). Zwar folgt daraus nicht ohne weiteres die Zulässigkeit einer zahlenmäßigen Beschränkung der bei dem Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte, wie sie § 168 Abs. 2 BRAO vor- sieht. Beide Regelungen hängen aber insofern sachlich eng zusammen, als das Gebot der Singularzulassung eine zahlenmäßige Beschränkung der ausschließ- lich bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltschaft geradezu fordert. Ohne eine Bedarfsregelung (§ 168 Abs. 2 BRAO) wäre das Institut einer besonderen Rechtsanwaltschaft, die ausschließlich bei dem Bundesgerichtshof zugelassen ist (§ 171 BRAO) und im wesentlichen auch nur vor diesem Gericht auftreten kann (§ 172 BRAO), nicht aufrechtzuerhalten. Die vom Bundesverfas- sungsgericht als verfassungsgemäß angesehene Einheit von berufsrechtlicher Lokalisation (§§ 171, 18 BRAO), eingeschränkter Postulationsfähigkeit (§ 172 BRAO) und Kanzleisitz (§ 27 BRAO) der Rechtsanwälte bei dem Bundesge- richtshof (aaO, 223) setzt die fortbestehende Zulässigkeit der Bedarfsprüfung nach § 168 Abs. 2 BRAO voraus. - 14 - Der enge sachliche Zusammenhang der Regelungen in § 168 Abs. 2 BRAO einerseits und §§ 171, 172 (sowie § 172 a) BRAO andererseits ergibt sich daraus, daß dem Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof die - allein ihm obliegenden - Beschränkungen seiner Berufsausübungsfreiheit in §§ 171 ff. BRAO im Interesse der Rechtspflege nur auferlegt werden können, wenn dem im wesentlichen auf die Bearbeitung zivilrechtlicher Revisionsverfahren be- schränkten Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ein ausreichendes Betäti- gungsfeld offensteht, das ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine berufliche Existenz ermöglicht. Gerade besonders gute und qualifizierte Rechtsanwälte sind für eine ausschließliche Tätigkeit bei dem Bundesgerichtshof, die von ih- nen die Aufgabe ihrer bisherigen Sozietäten und ihrer bisherigen Mandate ver- langt, nur zu gewinnen, wenn ihnen bei dem Bundesgerichtshof eine ausfüllen- de Beschäftigung mit ausreichendem wirtschaftlichen Ertrag geboten wird (Kommissionsbericht, S. 33). ccc) Die vom Bundesverfassungsgericht (aaO, 222 f.) aufgeworfene Fra- ge nach den Auswirkungen der Reform des Zivilprozesses, insbesondere der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO n.F. auf das Revisionsverfahren, ist gegenwärtig dahin zu beantworten, daß das Gebot der Singularzulassung nach § 171 BRAO - und damit auch die Bedarfsprüfung nach § 168 Abs. 2 BRAO - weiterhin sachlich gerechtfertigt sind. Die Änderung des Revisionsrechts hat nicht zu einer derartigen Verände- rung der Geschäftsbelastung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs geführt, daß im Hinblick auf das Interesse der Rechtspflege eine Öffnung der Tätigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof für eine unbegrenzte Anzahl von Rechtsanwälten vertretbar oder gar geboten erscheinen ließe. Hinzu kommt, daß selbst eine Steigerung der Rechtsmitteleingänge bei dem Bundesgerichts- hof aufgrund der mit der Reform des Zivilprozesses neu eingeführten Rechts- - 15 - mittel - Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde - nicht ohne weite- res zu einer Steigerung des wirtschaftlichen Ertrags der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof führen würde. Denn aufgrund der streitwertunabhängigen Statthaftigkeit von zugelassenen Revisionen sowie von Rechtsbeschwerden und - vorbehaltlich einer Gesetzesänderung - ab 1. Januar 2007 (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auch von Nichtzulassungsbeschwerden sowie aufgrund des Um- stands, daß Revisionen - anders als nach früherem Recht - sowie Nichtzulas- sungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden auch gegen Rechtsmittelent- scheidungen des Landgerichts mit vergleichsweise niedrigem Streitwert statt- haft sind, zeichnet sich jetzt bereits ab, daß sich die wirtschaftliche Situation der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte durch die Reform des Zivilprozeßrechts jedenfalls nicht verbessert hat und deshalb - im Interesse der Rechtspflege an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qua- lifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) - ein Wegfall der Beschränkung des Zugangs zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof nicht sachge- recht wäre. Hirsch Basdorf Otten Frellesen Salditt Wüllrich Kappelhoff