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XI ZR 42/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 42/04 Verkündet am: 22. Februar 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2004 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 14. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren die Feststellung, daß ein zwischen ihnen und der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) geschlos- sener Darlehensvertrag unwirksam ist. Darüber hinaus verlangen sie die Rückzahlung erbrachter Darlehensraten sowie die Rückabtretung siche- - 3 - rungshalber an die Beklagte abgetretener Rechte aus einer Lebensversi- cherung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 30. Mai 1995 schlossen die Kläger mit der K. Steuer- beratungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) einen notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb eines Anteils an dem "Immobilienfonds N. ". Zugleich erteil- ten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht zum Abschuß aller Rechtsge- schäfte im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb. Darüber hinaus sollte die Treuhänderin zur Vertretung der Kläger gegenüber Gerichten und Behörden berechtigt sein. Ebenfalls am 30. Mai 1995 unterzeichneten die Kläger Formulare der Beklagten, die mit "Übermittlung von Daten an die Schufa" und "Bankauskunftsverfahren" überschrieben waren, ferner eine Einzugsermächtigung sowie eine Selbstauskunft, der entsprechende Gehaltsnachweise beigefügt waren. Am 31. Mai 1995 äußerten die Klä- ger auf einem Vordruck noch den Wunsch "Banktilgung in Höhe von 2%". Diese Unterlagen wurden der Beklagten am 17. Juli 1995 durch die In- itiatorin des Fonds übermittelt. Am 7. August 1995 nahm die Treuhänderin in Vertretung der Klä- ger bei der Beklagten das streitgegenständliche Annuitätendarlehen in Höhe von 20.000 DM auf. Eine notarielle Ausfertigung der Treuhandvoll- macht lag der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages nicht vor. Durch notarielle Urkunde vom 24. August 1995 erklärte die Treuhänderin namens der Kläger den Beitritt zu dem Immobilienfonds und übermittelte der Beklagten eine Abschrift der Beitrittsurkunde. Am 28. August 1995 zahlte die Beklagte auf Anweisung der Treuhänderin die Darlehensvaluta - 4 - auf ein bei ihr geführtes Konto der Treuhänderin aus. Zur Sicherheit trat die Klägerin zu 1) am 29. August 1995 in Höhe eines erstrangigen Teil- betrags von 20.000 DM ihre Rechte aus einer Lebensversicherung an die Beklagte ab. Bis zum 30. Juni 2002 erbrachten die Kläger Zins- und Til- gungszahlungen in Höhe von insgesamt 7.337,12 €. Mit der Begründung, Treuhandvertrag, Vollmacht und Darlehens- vertrag seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich- tig, begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Darle- hensvertrages, die Rückzahlung für das Darlehen erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Rückabtretung der Rechte aus der Lebens- versicherung. Die Beklagte tritt dem entgegen und rechnet hilfsweise mit einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der ausgereichten Dar- lehensvaluta auf. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. - 5 - I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be- deutsam - im wesentlichen ausgeführt, der Geschäftsbesorgungsvertrag verstoße gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und sei nach § 134 BGB nichtig. Die Unwirksamkeit erfasse auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Eine Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB komme nicht in Betracht, weil der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Jedoch sei die nicht wirksam erteilte Vollmacht aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten der Beklagten gegenüber als wirksam zu behandeln. Die Kläger hätten durch Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen - "Übermittlung von Daten an die Schufa und Bankauskunfts- verfahren" sowie Einzugsermächtigung und Selbstauskunft - gegenüber der Beklagten zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Treuhänderin gesetzt. Die Beklagte habe insbesondere deshalb von einer Bevollmächtigung ausgehen dürfen, weil sie in der Vergangenheit eine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern als Vertreter abgewickelt habe. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die der Treuhänderin im Rahmen des umfassenden Geschäftsbesorgungs- - 6 - vertrages erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be- darf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab- wicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen ei- nes Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revisionser- widerung grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 237, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). Daran ändert - anders als die Revisionserwiderung meint - auch der Umstand nichts, daß ein Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen war. Denn Vertragspartner und Treuhänder der Kläger war - worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat - nicht dieser mit dem Abschluß des streitgegenständlichen Darlehensvertrages im übrigen überhaupt nicht befaßte Rechtsanwalt, sondern die K. Steuerberatungsgesellschaft mbH. Diese verfügte - was erforderlich gewesen wäre (BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, - 7 - 3003, 3004 und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352) - selbst nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung. Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung steht ein Recht- suchender, der den Treuhandvertrag mit einer GmbH schließt, durchaus anders, als derjenige, dessen Vertragspartner der für die GmbH als Ge- schäftsführer tätige Rechtsanwalt selbst ist. Bei eventuellen Vertragsver- letzungen haftet nämlich im ersten Fall lediglich die juristische Person, während bei einer Direktmandatierung der Anwalt persönlich für Ver- säumnisse einzustehen hat. Daß die Steuerberatungs GmbH hier einen Rechtsanwalt als Geschäftsführer beschäftigte, entbindet sie deshalb nicht von der Erlaubnispflicht (vgl. Taupitz JZ 1994, 1100, 1106; ders. NJW 1995, 369), sondern eröffnet ihr nur die Möglichkeit, gemäß §§ 3 und 10 der 1. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes mit Aussicht auf Erfolg eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Im Erlaubnisverfahren überprüft die Zulassungsbehörde nicht nur Eignung, Sachkunde und Zuverlässigkeit der von der juristischen Person nament- lich zu benennenden ausübungsberechtigten natürlichen Personen, die allein im Namen und für Rechnung der juristischen Person rechtsbera- tend tätig werden dürfen, sondern prüft - vornehmlich im Interesse des Rechtsuchenden - auch die Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaft- lichen Verhältnisse, der juristischen Person selbst (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl. 1. AVO § 3 Rdn. 10 ff.). Nur nach einer entsprechenden Zuverlässigkeitsüberprüfung darf eine juristische Person - hier die K. Steuerberatungsgesellschaft mbH - rechtsberatend und rechts- besorgend tätig werden. - 8 - b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt, was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, nach dem Schutz- gedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte um- fassende Vollmacht (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR 171/03, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03 jeweils aaO und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 5 jeweils m.w.Nachw.). 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausfüh- rungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die unwirksame Vollmacht sei gegenüber der Beklagten aus Rechtsschein- gesichtspunkten als gültig zu behandeln. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) ausgeführt hat - bei einem kreditfinan- zierten Beitritt zu einem Immobilienfonds eine Rechtsscheinvollmacht bei bestimmten Vertriebsmodellen von vornherein ausscheidet (dagegen je- denfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte Senats- urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 72 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73). Hier lagen nämlich bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rechtsscheinvoll- macht nicht vor: a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die Voll- macht der Treuhänderin nicht nach § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Be- klagten als wirksam zu behandeln. Die Anwendung dieser Vorschrift er- fordert, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensver- trages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger - 9 - ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, ZIP 2005, 69, 74, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 16). Dies war hier nicht der Fall. b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die nicht wirksam erteilte Vollmacht der Beklagten gegenüber auch nicht über die §§ 171, 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirk- sam zu behandeln. aa) Eine solche Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Be- tracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 64 ff.; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f., vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 16). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungs- vollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertrags- - 10 - partner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glau- ben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03 jeweils aaO m.w.Nachw.; BGH, Urtei- le vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröf- fentlichung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539). bb) So ist es hier aber nicht. Die von den Klägern unterzeichneten Formulare vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu begründen. Wie vom Senat bereits wiederholt entschieden, dient die Er- teilung einer Selbstauskunft ebenso wie die Unterzeichnung von Bank- auskunfts- und Schufaformularen lediglich der Vorprüfung, ob jemand überhaupt kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluß eines Darle- hensvertrages (Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 17 f.; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentli- chung in BGHZ vorgesehen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539). Die Erteilung einer Einzugsermächtigung betrifft nur die technische Ab- wicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und läßt nicht den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluß von Darlehens- verträgen gleich in welcher Höhe, zu welchen Konditionen und mit wel- chen Sicherheiten ermächtigt (Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR - 11 - 164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03 jeweils aaO). Darüber hinaus wiesen die - der Initiatorin des Fonds überlasse- nen und von dieser an die Beklagte übermittelten - Formulare keinen Be- zug zu der später als Treuhänderin tätig gewordenen K. Steu- erberatungsgesellschaft mbH auf. Weder deuteten die Unterlagen dar- aufhin, daß der beabsichtigte Darlehensvertrag durch einen Vertreter geschlossen werden sollte, noch ließen sie die Person dieses Vertreters erkennen. Das gilt gleichermaßen für das vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Formular, mit dem die Kläger am 31. Mai 1995 ihren Til- gungswunsch geäußert haben. Deshalb durfte die Beklagte aus den ihr von dritter Seite überlassenen Formularen keine Schlüsse auf eine Dul- dungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen ziehen. Schließlich ist nicht dargetan, daß die Kläger vor Abschluß des Darlehensvertrages am 7. August 1995 von irgendeinem Vertreterhan- deln der Treuhänderin auch nur erfahren, geschweige denn ein solches über einen gewissen Zeitraum geduldet hätten. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Treuhänderin geschlossenen Finanzierungsvertrag um das "Erstgeschäft", dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vorausge- gangen war. cc) Soweit das Berufungsgericht einen Rechtsschein daraus herlei- ten will, daß die Beklagte in der Vergangenheit eine Vielzahl von gleich- gelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern abgewickelt hat, ist das - wie von der Revision zutreffend gerügt - ein untauglicher Anknüpfungspunkt. Auch wenn es sich zwischen der Beklagten, der In- - 12 - itiatorin des Fonds und der Treuhänderin um ein eingespieltes Ge- schäftsmodell gehandelt haben sollte, haben die Kläger darauf jedenfalls keinen Einfluß genommen und damit keinen ihnen zurechenbaren rechtsscheinbegründenden Umstand geschaffen. Im übrigen kann aus einer generellen Geschäftspraxis nicht auf eine wirksame Bevollmächti- gung im jeweiligen Einzelfall geschlossen werden. 3. Da der Darlehensvertrag nach alledem unwirksam ist, steht den Klägern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rück- zahlung der rechtsgrundlos auf den Darlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 7.337,12 € zuzüglich Zinsen sowie auf Rückabtretung der sicherungshalber abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung zu. 4. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, der Beklagten stehe im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gegen die Kläger ein aufrechenbarer Anspruch in Höhe der Darlehenssumme aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, ist dem nicht zu folgen. a) Die Unwirksamkeit der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Vollmacht führt dazu, daß die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, son- dern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Beklagte nur den Zahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, 311 f.; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, zum Abdruck in BGHZ 158, 1 vor- - 13 - gesehen, vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233, vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 19 f. sowie vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, Umdruck S. 12). b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die von der Treuhände- rin erteilte Anweisung auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- vollmacht als wirksam zu behandeln. Daß und vor allem wann die Kläger nach Abschluß des Darlehensvertrages am 7. August 1995 und vor Aus- zahlung der Darlehensvaluta am 28. August 1995 ein Exemplar der Kre- diturkunde erhalten haben, aus dem ersichtlich gewesen wäre, daß die Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte, ist nicht substantiiert dargetan. Im übrigen hätte die Beklagte aus einem Schweigen der Kläger auf die Übersendung der Krediturkunde ohnehin nicht schließen können, die Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluß eines Darlehensvertrages, sondern darüber hinaus auch zur Verfügung über die Darlehensvaluta, insbesondere zur Einzahlung auf ihr eigenes Konto, berechtigt gewesen. Schließlich ist auch der der Beklagten über- mittelten Abschrift der Beitrittsurkunde zu dem Immobilienfonds keine Bevollmächtigung der Treuhänderin zu entnehmen, im Namen der Kläger über die Darlehenssumme zu verfügen. III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- - 14 - che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klagestattgebende landgerichtliche Urteil wieder herstellen. Nobbe Müller Wassermann Mayen Appl