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Entscheidung

1 StR 23/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 23/05 vom 23. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. September 2004 wird als unbegründet verwor- fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Ange- klagte der unerlaubten unmittelbaren Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln in 34 Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugleich mit Be- sitz eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter unmittelbarer Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln in 36 Fällen sowie wegen der in der Beschlußformel bezeichneten weiteren Tat zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung sicherge- stellter Gegenstände angeordnet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, deckt im übrigen aber keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Zur Schuldspruchberichtigung - 3 - hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 2005 ausgeführt: "Nach den unter II. 1. der Urteilsgründe getroffenen Feststellun- gen überließ der Angeklagte zu nicht näher bestimmbaren Zeit- punkten im Zeitraum vom 8. Januar 2004 bis zum 24. Januar 2004 jeweils der anderweitig verfolgten M. K. mindes- tens zweimal täglich, also in mindestens 36 Fällen, jeweils 0,1 bis 0,2 Gramm Heroin, welches diese in sämtlichen Fällen jeweils so- fort konsumierte. Die Annahme von 36 Taten beruht auf einem of- fensichtlichen Zählfehler: Der zugrunde gelegte Tatzeitraum be- trägt 17 Tage; mithin liegen nur 34 Taten vor. Der Senat kann den Urteilstenor daher selbst berichtigen. … Durch den Wegfall von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils sechs Monaten wird der Bestand des Urteils nicht gefährdet. An- gesichts der Höhe der Einsatzstrafe im Fall II. 2. (drei Jahre Frei- heitsstrafe) und der Zahl und Höhe der verbleibenden Einzelfrei- heitsstrafen (34 x sechs Monate) ist auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender Zählung eine niedrigere Gesamtfrei- heitsstrafe verhängt hätte." - 4 - Dem tritt der Senat bei. Im übrigen erweist sich die Gesamtfreiheitsstrafe auch nach Maßgabe des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO als angemessen. Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Graf