Entscheidung
IV ZB 48/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 48/04 vom 23. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 23. Februar 2005 beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Ge- richtskosten in der Kostenrechnung vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluß vom 27. Oktober 2004 hat der Senat die Rechtsbe- schwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Juli 2004 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung des Rechtspflegers vom 29. Oktober 2004 hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 "Beschwerde" eingelegt. Der Rechtspfleger hat den Rechtsbehelf als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinne- rung, über die zu entscheiden auch mit Blick auf die Regelung des § 66 - 3 - Abs. 6 Satz 1 1. Halbs. GKG der Senat berufen ist (BGH, Beschluß vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04 - zur Veröffentlichung bestimmt) ist un- begründet. Die Erinnerung kann nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 18; vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96 - NJW-RR 1998, 503 unter II). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hat zur Begründung der Erinnerung nämlich ausge- führt, die Verwerfung der Rechtsbeschwerde sei zu Unrecht erfolgt, da ihr nicht genug Zeit eingeräumt worden sei, einen beim Bundesgerichts- hof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Damit wendet sie sich allein gegen die im Senatsbeschluß vom 27. Oktober 2004 ausgespro- chene Pflicht, die Kosten zu tragen, macht aber keine Verletzung des - 4 - Kostenrechts geltend (Senatsbeschluß vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01 - AGS 2003, 267). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke