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Entscheidung

IV ZR 55/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 55/04 vom 23. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 23. Februar 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Februar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückge- wiesen. Streitwert: (28.456,20 + 16.233 =) 44.689 € Gründe: I. Die Kläger machen geltend, ein u.a. mit der Beklagten geschlos- sener Erbanteilsschenkungsvertrag vom 4. Juni 1991 sei nichtig; außer- dem sei der Vertrag wegen groben Undanks widerrufen worden. Nach- dem sie zunächst Rückübertragung ihrer sowie der ihnen abgetretenen weiteren Erbanteile verlangt hatten, haben sie auf einen Hinweis des Landgerichts Ersatz des Wertes der Erbanteile gefordert. Das Landge- richt hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. - 3 - Die Beschwerde leitet Zulassungsgründe daraus her, daß das Be- rufungsgericht von dem Grundsatz abgewichen sei, eine durch (wirksa- me) Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben aufgelöste Erben- gemeinschaft könne trotz Nichtigkeit des der Erbteilsübertragung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nicht im Wege einer Rückabwick- lung nach § 812 BGB wiederhergestellt werden. Insoweit habe das Beru- fungsgericht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1992 (IX ZR 14/91 - NJW-RR 1992, 733 = FamRZ 1992, 659 unter II 1) mißver- standen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den angeführten Grundsatz nicht verkannt. Nach Meinung des Beru- fungsgerichts greift der genannte Grundsatz im vorliegenden Fall aber nicht ein, weil es nicht um eine rechtlich unmögliche Neugründung einer bereits wirksam aufgelösten Erbengemeinschaft gehe. Vielmehr hält das Berufungsgericht nicht nur den schuldrechtlichen Vertrag, sondern auch die dingliche Übertragung der Erbanteile für unwirksam, wenn der Vor- trag der Kläger über die Mängel des Vertrages vom 4. Juni 1991 als rich- tig unterstellt werde. Daß das Berufungsgericht auf dieser Tatsachen- grundlage die dingliche Übertragung der Erbanteile und damit die Aufhe- bung der Erbengemeinschaft nicht für wirksam hält, wird schon aus sei- nem (im Berufungsurteil auf S. 9 wiedergegebenen) Hinweis an die Par- teien vom 11. März 2003 deutlich. Daraus haben die Kläger den zutref- fenden Schluß gezogen, daß die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst wor- den sei, sondern fortbestehe (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1967 - III ZR 193/64 - NJW 1967, 1128 unter II 1 b). Die Kläger haben deshalb be- züglich der Grundstücke, aus denen die Erbengemeinschaft im wesentli- - 4 - chen besteht, einen Antrag auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB angekündigt (Schriftsätze vom 12. März 2003 und 19. Januar 2004). We- gen Versäumung der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO wurde dieser Antrag dann jedoch nicht gestellt. Nichts anderes, als es bereits in seinem Hinweis vertreten hatte, meint das Berufungsgericht, wenn es auf S. 11 f. seines Urteils einer- seits eine rechtsgeschäftliche Begründung einer Erbengemeinschaft im Rahmen eines Herausgabeanspruchs nach §§ 812, 818 BGB ablehnt und andererseits im Gegensatz zum Landgericht betont, daß trotz Übertra- gung aller Erbanteile auf einen Miterben nicht von einer endgültigen Auf- hebung der Erbengemeinschaft ausgegangen werden könne, wenn die dingliche Übertragung wegen eines Formmangels unwirksam geblieben sei. Es ist zwar mißverständlich, wenn das Berufungsgericht für einen solchen, nach dem Vortrag der Kläger hier anzunehmenden Fall von ei- nem Anspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB "auf Herausgabe des Erlangten, also hier der Erbteile" spricht; in demselben Satz wird aber klargestellt, daß mit der Herausgabe allein der Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemeint ist. Insoweit ist eine grundsätzliche Klä- rung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 544 Abs. 2 ZPO) nicht erforderlich. Im übrigen setzt sich das Berufungsgericht zwar nicht näher damit auseinander, ob - wie von den Klägern geltend gemacht und vom Land- gericht angenommen - die vorgetragenen Unwirksamkeitsgründe (es sei- en Nebenabreden getroffen worden, die nicht beurkundet worden sind) über den schuldrechtlichen Vertrag hinaus hier ausnahmsweise auch die dingliche Übertragung der Erbanteile betreffen. Im Hinblick auf die hier in - 5 - Betracht kommende Art der Rückabwicklung zitiert das Berufungsgericht aber das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1967 (III ZR 193/64 - NJW 1967, 1128), in dem die Nichtbeurkundung einer Nebenab- rede zur Nichtigkeit auch der dinglichen Erbteilsübertragung führte, mit der die Nebenabrede inhaltlich eng verknüpft war (aaO S. 1130). Inso- weit macht die Beschwerde einen selbständigen Zulassungsgrund nicht geltend. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke