Entscheidung
XII ZB 110/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 575 Abs. 3 Nr. 2, 574 Abs. 2, 574 Abs. 1 Nr. 1 Zum Umfang der mit der Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, wenn das Berufungsge- richt eine bereits kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde irrtümlich zuge- lassen hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.). ZPO §§ 233 Fb, 517 2. Alt. Zur schuldhaften Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein vor mehr als fünf Monaten verkündetes Urteil, wenn dem Rechtsanwalt zwar kein Verkündungsprotokoll zugegangen ist und auch wiederholte Nachfragen nach dem Ergebnis des Verkündungstermins erfolglos blieben, ihm aber eine Ausfertigung des verkündeten Urteils, aus der sich auch das Verkündungsda- tum ergibt, zehn Tage vor Ablauf dieser Frist zugestellt wurde. BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 110/03 - OLG Stuttgart AG Geislingen