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Leitsatz

III ZR 263/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 263/04 vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 321a F: 1. Januar 2005, § 564 a) § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. De- zember 2004 (BGBl. I S. 3220) gilt - sofern die nach Absatz 2 zu wah- renden Fristen noch nicht abgelaufen sind - auch für vor Inkrafttreten der Novelle am 1. Januar 2005 rechtskräftig gewordene Entscheidungen. b) Die Entscheidung über eine Gehörsrüge braucht nicht begründet zu wer- den, soweit sie im Revisionsverfahren erhobene und in Anwendung des § 564 ZPO ohne nähere Begründung nicht für durchgreifend erachtete Rügen von Verfahrensmängeln betrifft. BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: I. Die Klägerin hat in dem vorausgegangenen Rechtsstreit das beklagte Bundesland auf Ersatz von Vermögensverlusten wegen der Versagung einer Kiesabbaubewilligung in Anspruch genommen. Ihre Revision gegen die im Be- rufungsrechtszug erfolgte Klageabweisung hat der Senat durch Urteil vom 9. Dezember 2004 zurückgewiesen (für BGHZ bestimmt). Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. Januar 2005 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit einer am 18. Januar 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I - 3 - S. 3220). Sie trägt vor, der erkennende Senat habe im Revisionsurteil ihre Ver- fahrensrügen zu dem Vorwurf sachfremder Behandlung ihres Bewilligungsan- trags durch das Bergamt des beklagten Landes nicht vollständig erfaßt und beschieden. II. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Statthaftig- keit des eingelegten Rechtsbehelfs, obwohl das angegriffene Urteil bereits mit seiner Verkündung am 9. Dezember 2004 und sonach vor Inkrafttreten des An- hörungsrügengesetzes am 1. Januar 2005 rechtskräftig geworden ist. a) Die Novelle hat die bis dahin nur gegen nicht berufungsfähige Urteile erster Instanz gegebene Möglichkeit, eine Verletzung des verfassungsrechtli- chen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen (§ 321a Abs. 1 ZPO i.d.F. des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. S. 1887), durch Änderung des § 321a Abs. 1 ZPO auf alle mit Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidungen erweitert. Das gilt deshalb auch für die nach strei- tiger mündlicher Verhandlung ergangenen, sofort rechtskräftig werdenden Re- visionsurteile. Übergangsvorschriften enthält das Gesetz nicht. Es ist daher durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Zi- vilprozeßrechts zu bestimmen, ob die Neuregelung auch zuvor schon rechtskräftig gewordene Urteile erfaßt. Die Frage ist zu bejahen. - 4 - b) Die Statthaftigkeit eines unter der Herrschaft neuen Rechts eingeleg- ten Rechtsmittels bestimmt sich - ebenso wie dessen sonstige Zulässigkeits- voraussetzungen - regelmäßig nach dem geänderten Recht (vgl. BGH, Be- schluß vom 25. November 1977 - I ARZ 584/77 - NJW 1978, 427; Beschluß vom 25. Januar 1978 - IV ZB 10/77 - NJW 1978, 889 f.; RGZ 135, 121, 123; RG JW 1925, 362, 363; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1 EGZPO Rn. 4 m.w.N.). Das gilt im allgemeinen indes nur für anhängige Verfahren. Be- reits rechtskräftige Urteile werden mit einer Änderung des Rechtsmittelszuges grundsätzlich nicht anfechtbar (BGHZ 3, 82, 85; BAG AP Nr. 5 zu § 123 ArbGG 1953; Stein/Jonas/Schlosser, aaO). Es kann in der Regel nicht angenommen werden, daß die durch ein rechtskräftiges Urteil eingetretene definitive Fest- stellung der Rechtsverhältnisse und die Erledigung des Rechtsstreits nachträg- lich wieder umgestoßen werden sollen. Das würde einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtskraft darstellen, die über die Belange der siegreichen Par- tei hinaus auch im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit schützenswert ist. Eine Ausnahme kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn besonders zwingende, den Erwägungen der Rechtssicherheit übergeordnete Gründe dazu Anlaß geben, etwa dann, wenn wirtschaftliche und soziale Mißstände zu beseitigen sind (BGHZ aaO S. 85 ff.). c) Eine solche Ausnahmesituation ist hier gegeben. Deswegen kann auch auf sich beruhen, ob diese Grundsätze einschränkungslos für sämtliche Rechtsbehelfe gelten. Das Interesse an einer Verteidigung der eingetretenen Rechtskraft ist unter den besonderen Voraussetzungen der Anhörungsrüge schon nicht schutzwürdig, weil diese nur dann begründet ist, wenn das Gericht das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungs- erheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). In diesem Falle müßte die Entscheidung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG - 5 - die Entscheidung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG - Annah- megründe im Sinne des § 93a BVerfGG vorausgesetzt - jedenfalls auf Verfas- sungsbeschwerde der beschwerten Partei aufgehoben werden. Es geht daher nicht wie sonst um eine Abgrenzung zwischen den im Ansatz gleichermaßen schützenswerten Geboten der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit, sondern allein oder zumindest weit überwiegend um die (Kompetenz-)Frage, ob eine Abhilfe durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen muß oder ob sie bereits im Rahmen der fachgerichtlichen Prüfung vorgenommen werden kann. Diese Frage hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Be- schluß vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 401 ff. = NJW 2003, 1924 ff.) grundsätzlich im Sinne eines Vorrangs des von den Fachgerich- ten zu gewährenden Rechtsschutzes beantwortet. Danach sichert der allge- meine Justizgewährungsanspruch als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips Rechtsschutz gegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in jeder gerichtlichen Instanz, also auch dann, wenn das Verfahrensgrundrecht erstmalig in einem Rechtsmittelverfahren verletzt wird. Die Verfahrensordnung muß in diesem Fall eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorse- hen. Lediglich für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2004 war dieser bis dahin verfassungswidrige Zustand noch hinzunehmen (BVerfGE 107, 395, 418). Die Novellierung des § 321a ZPO durch das Anhörungsrügengesetz dient der Umsetzung dieses Beschlusses (BT-Drucks. 15/3706 S. 1, 13). Die Gehörsrüge einer Partei hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht. Erst wenn sich herausstellt, daß die Rüge begründet ist, wird - ähnlich einer Wiederein- setzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens (BT-Drucks. 15/3706 S. 14, - 6 - 17) - die Rechtskraft durchbrochen und das Verfahren fortgesetzt. Was für vor dem Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist rechts- kräftig gewordene Urteile gelten soll, wenn die Frist zur Erhebung der erweiter- ten Anhörungsrüge beim Inkrafttreten der Novelle noch nicht abgelaufen war oder diese - wie im Streitfall - überhaupt erst nach dem 1. Januar 2005 begin- nen konnte, läßt sich weder der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch den Gesetzesmaterialien eindeutig entnehmen. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Lage und der nur noch für eine Übergangszeit hinzu- nehmenden Rechtsschutzlücken in der fachgerichtlichen Prüfung ist indes da- von auszugehen, daß der Gesetzgeber den nicht zuletzt der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dienenden Vorgaben in dem Plenarbeschluß des Gerichts jedenfalls in zeitlicher Hinsicht soweit wie möglich Rechnung tragen, d.h. die neue Gehörsrüge auch rückwirkend auf alle bei Einhaltung der Rüge- fristen des § 321a Abs. 2 ZPO n.F. (zwei Wochen ab Kenntnis von der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, spätestens ein Jahr seit Bekanntgabe der Ent- scheidung) noch angreifbaren Entscheidungen erstrecken wollte. Eine aus- drückliche gesetzliche Bestimmung war dafür nicht erforderlich (anders wohl Stein/Jonas/Schlosser, aaO, § 1 EGZPO Rn. 1 m.w.N.). 2. Die damit statthafte und auch im übrigen zulässige Gehörsrüge ist je- doch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie- hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen des Urteils auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat im Urteil vom 9. Dezember 2004 die jetzt von der Anhö- rungsrüge der Klägerin umfaßten Revisionsangriffe in vollem Umfang geprüft, selbst wenn dies in den Entscheidungsgründen seines Urteils nur knapp an- gemerkt und im übrigen auf § 564 ZPO verwiesen worden ist, und diese Revisi- - 7 - merkt und im übrigen auf § 564 ZPO verwiesen worden ist, und diese Revisi- onsrügen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer ergänzenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 564 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluß kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver- fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün- dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 564 ZPO im Re- visionsverfahren auszuhebeln. Dem entspricht es, daß nach der Gesetzesbe- gründung auch eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzu- lassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden kann, eine Begründungser- gänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke