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Entscheidung

V ZB 17/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 17/04 vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 7. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver- worfen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 9.968 €. Gründe: I. Der Beklagte beantragte am 2. Oktober 2003 Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen ein ihm wenige Tage zuvor zugestelltes Urteil des Landge- richts Waldshut-Tiengen. Wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse nahm er auf eine im April 2003 im ersten Rechtszug auf dem hierfür bestimmten Vordruck eingereichte Erklärung Bezug, verbunden mit dem Hin- weis, daß sich keine Änderungen ergeben hätten. In der Erklärung vom April 2003 hatte der Beklagte bei den Fragen nach seinem Vermögen sowohl bei "Grundvermögen" als auch in allen weiteren Rubriken "nein" angekreuzt. Auf Nachfrage des Landgerichts hatte sein Pro- zeßbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003 mitgeteilt, daß der Be- klagte über Grundbesitz in Sizilien verfüge. Dabei handele es sich um haupt- - 3 - sächlich von Olivenbäumen bewachsene Felder mit einem Verkehrswert von allenfalls 20.000 €. Es sei daher kaum möglich, diesen Grundbesitz zu veräu- ßern. Anschließend hatte das Landgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Nach dem Hinweis des Klägers, dem Beklagten gehörten drei Grundstü- cke in Sizilien, von denen eines bebaut und ein weiteres vermutlich bebaubar sei, forderte das Oberlandesgericht diesen auf, sich hierzu zu äußern und sei- ne Angaben glaubhaft zu machen. Der Beklagte legte daraufhin zum Beleg, daß der Gesamtwert seiner Grundstücke in Sizilien 20.300 € betrage, ein Schriftstück in italienischer Sprache vor. Durch Beschluß vom 23. Februar 2004, dem Beklagten zugestellt am 3. März 2004, wies das Oberlandesgericht den Prozeßkostenhilfeantrag zurück. Der Beklagte müsse seine Grundstücke zur Finanzierung des Prozesses einsetzen, da sie kein Schonvermögen dar- stellten und eine aus ihrem Verkauf folgende unzumutbare Härte nicht ersicht- lich sei. Der Beklagte hat am 11. März 2004 Berufung eingelegt und unter Hin- weis auf seinen Prozeßkostenhilfeantrag Wiedereinsetzung gegen die Ver- säumung der Berufungsfrist beantragt. Mit Beschluß vom 4. April 2004 hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung wegen der Fristversäumung als unzulässig verworfen. Diese sei nicht unverschuldet, da der Prozeßkostenhilfeantrag für das Berufungsverfahren nicht den gesetzli- chen Anforderungen entsprochen habe. Die in Bezug genommenen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom April 2003 seien im Zeitpunkt der Antragstellung inhaltlich überholt gewesen. Der Beklagte habe bereits durch Schriftsatz vom 4. Juni 2003 eingeräumt, über Grundbesitz zu verfügen. Allerdings habe er darin angegeben, es handele sich um Felder, - 4 - während er jetzt nicht in Abrede stelle, daß die Grundstücke teilweise bebaut bzw. bebaubar seien. Unerheblich sei, daß der Beklagte für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe erhalten habe. Eine Partei dürfe nur bei zutref- fenden und umfassenden Angaben darauf vertrauen, daß das Rechtsmittelge- richt keine strengeren Anforderungen an die Bedürftigkeit stelle als das Erstge- richt. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbe- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil es an den Voraussetzun- gen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 1. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, daß der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Aus- legung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (Senat, BGHZ 154, 288, 292 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). a) Anlaß, Leitsätze aufzustellen, gibt der Rechtsstreit schon deshalb nicht, weil er entgegen der Auffassung der Beschwerde keine über den Einzel- fall hinausreichende Rechtsfrage aufwirft. Ob ein ordnungsgemäßer Prozeß- kostenhilfeantrag vorliegt, wenn eine Partei auf ein früher eingereichtes Formu- lar zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verweist, das zu- nächst unvollständig war, in einer weiteren Erklärung aber vervollständigt wur- - 5 - de, läßt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und da- mit nicht abstrakt für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen beantworten. b) Die Frage ist zudem nicht entscheidungserheblich. Der Prozeß- kostenhilfeantrag des Beklagten vom 2. Oktober 2003 stellt auch dann keine geeignete Grundlage für eine Wiedereinsetzung dar, wenn er als Bezugnahme auf die mittels Schriftsatz vom 4. Juni 2003 vervollständigte und korrigierte erstinstanzliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse verstanden wird. Nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels eingereichten Prozeßkostenhilfeantrags ist einer Partei Wieder- einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei sich für bedürftig halten und annehmen durfte, die wirt- schaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ord- nungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschl. v. 23. Februar 2000, XII ZB 221/99, NJW-RR 2000, 1387; Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720, 2721). Das war hier nicht der Fall. Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß dargetan zu haben, denn die Angabe im Schriftsatz vom 4. Juni 2003, bei seinem Grundbesitz in Sizilien handele es sich um Felder, war unzutreffend. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stellt der Beklagte nicht in Abrede, daß die Grundstücke tat- sächlich teilweise bebaut bzw. bebaubar sind. Die Auffassung der Beschwerde, daß es hierauf nicht ankommen könne, weil für die Beurteilung der wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beklagten allein der - durchgängig mit etwa 20.000 € - 6 - angegebene - Wert der Grundstücke maßgeblich sei, trifft nicht zu. Die Be- schwerde übersieht dabei, daß der Beklagte seinen Grundbesitz in dem Schriftsatz vom 4. Juni 2003 deshalb als praktisch unverkäuflich dargestellt hat, weil es sich um mit Olivenbäumen bewachsene Felder handele. Aufgrund dieses von dem Beklagten selbst hergestellten Zusammenhangs durfte das Berufungsgericht demgegenüber annehmen, daß bebaute oder bebaubare Grundstücke in Sizilien verkäuflich sind, und folgern, daß der Beklagte in dem Schriftsatz vom 4. Juni 2003 unrichtige Angaben zur Verwertbarkeit seines Grundbesitzes gemacht hat. 2. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), insbesondere ver- letzt der angefochtene Beschluß nicht den Anspruch des Beklagten auf Ge- währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Entgegen der Auffassung der Beschwerde bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Beklagten zu einer weiteren Glaubhaftmachung aufzufordern. Bei der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag, die im übrigen nicht Gegenstand der Rechtsbe- schwerde ist, hat das Berufungsgericht die Wertangaben des Beklagten zugrunde gelegt. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs war der Beklagte bereits nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehalten, die für eine Wiedereinsetzung maßgeblichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Dabei konnte es allerdings nicht mehr um den Wert der Grundstücke, sondern nur um die berechtigte Er- wartung des Beklagten gehen, sein Prozeßkostenhilfeantrag werde nicht we- gen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden. Tatsachen, die ein solches Ver- trauen begründen könnten, hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im ersten Rechtszug kann sich der Beklagte insoweit nicht stützen, weil die Angaben zu seinem Grundbesitz, wie dargelegt, in einem maßgeblichen Punkt unzutreffend waren. - 7 - - 8 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krüger Klein Lemke Stresemann