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Entscheidung

IV ZR 137/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 137/04 vom 2. März 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Düsseldorf vom 30. April 2004 wird zurückge- wiesen. Die geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zur Entscheidung des XI. Zivilsenates vom 3. Februar 2004 (XI ZR 125/03 - ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben, weil dem Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zivil- rechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwi- schen zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem Koch" beteiligt haben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zah- lungsflüsse nach den Grundsätzen der Nichtleistungskondik- tion gelten keine bereicherungsrechtlichen Besonderheiten (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 22. September 2004 – IV ZR 109/04). Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der Beklagten auch dahin verstehen, daß nur über 4% hinaus- gehende Kapitalnutzungszinsen bestritten werden sollten. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 126.181,51 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch