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Entscheidung

BLw 33/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 33/04 vom 3. März 2005 in der Landwirtschaftssache betreffend Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Rich- ter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zu- ziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2004 wird auf Ko- sten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 18.394,10 €. Gründe: I. Der Antragsteller ist zusammen mit seinen Brüdern und seiner Schwe- ster Miterbe seiner verstorbenen Mutter. Zum Nachlaß gehört ein Hof im Sinne der Höfeordnung (Hof S. ); Hoferbin ist die Schwester des Antragstel- lers geworden. Sie übertrug den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfol- ge an den Antragsgegner. Dieser war bereits Eigentümer eines anderen Hofes - 3 - (Hof Z. ). Beide Höfe wurden später auf Antrag des Antragsgegners grundbuchmäßig zusammengeführt. In den Jahren 1999 und 2000 veräußerte der Antragsgegner mehrere zu dem Hof S. gehörende Grundstücke für 172.554,02 DM. In densel- ben Jahren erwarb er zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für 173.816,50 DM; diese wurden im Grundbuch dem Hof Z. zugeschrieben. Wegen der Grundstücksveräußerungen hat der Antragsteller von dem Antragsgegner die Zahlung einer Nachabfindung von 37.694,74 DM verlangt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nur zu einem geringen Teil erfolg- reich gewesen; das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat den Antragsgegner zur Zahlung von 878,91 € nebst Zinsen verpflichtet. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur un- ter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. - 4 - 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Entscheidung auf den von dem Antragsteller in seiner Rechtsbeschwerdebegründung wiederge- gebenen abstrakten Rechtssätzen beruht. Selbst wenn das so wäre und darin eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Nachabfindungsansprüchen der weichenden Erben nach § 13 HöfeO a.F. (Se- nat, Beschluß v. 23. Februar 1973, V BLw 20/72, AgrarR 1973, 153) läge, führ- te das nicht zu einer Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Denn diese Rechtsprechung ist für die heutige Rechtslage nicht mehr maßgeblich. Nach § 13 HöfeO a.F. war die Abfindungsergänzungspflicht nur ausgeschlos- sen, wenn gleichwertige Grundstücke für den ererbten Hof hinzuerworben wur- den. Diese Beschränkung des abfindungsfreien Ersatzerwerbs enthält die seit 1976 geltende Fassung des § 13 HöfeO nicht mehr. 2. Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Mai 1984 (AgrarR 1984, 219) ab. Zum einen geht es darin - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht - wie hier - um den ungeschmälerten Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebs, son- dern um die Minderung der Substanz eines zu dem Hof gehörenden Nutzungs- rechts. Deshalb ist schon fraglich, ob die beiden Entscheidungen vergleichbar sind. Das kann indes dahingestellt bleiben, denn zum anderen fehlt es in dem der Vergleichsentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt an dem hier ge- gebenen Merkmal einer Ersatzbeschaffung. Das ist der entscheidende Unter- schied, an dem die Vergleichbarkeit scheitert. 3. Auch von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni 1989 (AgrarR 1990, 48) weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab. Der - 5 - darin enthaltene Rechtssatz, daß die seit 1976 geltende Höfeordnung die Be- nachteiligung der weichenden Miterben nur noch hinnehmen will, wenn das zum Erhalt des Hofes in der Hand des Hoferben geboten ist, betrifft aus- schließlich den Fall, daß der Erbe den Hof einer landwirtschaftsfremden Nut- zung zuführt (§ 13 Abs. 4 b HöfeO), nicht aber den hier gegebenen Fall der Veräußerung von Hofgrundstücken mit anschließender Ersatzbeschaffung. Deshalb fehlt es wiederum an der Vergleichbarkeit der beiden Entscheidungen. Im übrigen hat das Beschwerdegericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der von dem in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. 4. Das Beschwerdegericht ist auch nicht von dem Senatsbeschluß vom 19. Juli 1991 (AgrarR 1992, 79) abgewichen. Es hat keinen abstrakten Rechts- satz aufgestellt, der von dem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechts- satz abweicht, daß die Höfeordnung die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erb- gang sicherstellen will, um dem Hoferben die Fortführung der Bewirtschaftung zu ermöglichen. Damit ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nichts zu dem Entstehen von Nachabfindungsansprüchen nach § 13 Abs. 1 HöfeO gesagt. 5. Aus demselben Grund weicht der angefochtene Beschluß auch nicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 1987 (AgrarR 1988, 21) ab, in welchem ebenfalls lediglich die Besserstellung des Hoferben gegenüber den anderen Erben beim Erbfall begründet wird. 6. Die von dem Antragsteller angenommene Abweichung von dem Be- schluß des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November 1991 (AgrarR 1992, 114) besteht mangels Vergleichbarkeit mit der angefochtenen Entscheidung - 6 - nicht, weil sich dort die hier vorliegende Problematik nicht gestellt hat, daß der ererbte Hof mit einem anderen Hof des Erben zusammengeführt worden ist und die erworbenen Ersatzgrundstücke von diesem Hof aus bewirtschaftet werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der in diesem Zusammen- hang vertretenen Auffassung des Antragstellers die von dem Beschwerdege- richt vertretene Rechtsansicht, daß Ersatzgrundstücke auch einem anderen als dem ererbten Hof zugeführt werden können und damit einen Nachabfindungs- anspruch ausschließen, auch in der Literatur (Hötzel in: Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 13 Rdn. 28) vertreten wird. 7. Von dem Senatsbeschluß vom 24. April 1986 (BLw 9/85, RdL 1986, 293) weicht die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht ab. Die Rechtsan- sicht des Beschwerdegerichts steht nicht in Widerspruch zu dem die Senats- entscheidung tragenden Rechtssatz, daß § 13 HöfeO bezweckt, bei Wegfall des eine Privilegierung des Hoferben rechtfertigenden Grundes die Miterben an dem von dem Hoferben erzielten Gewinn teilhaben zu lassen. Vielmehr legt der Antragsteller diesen Rechtssatz anders aus als das Beschwerdegericht, nämlich ohne Berücksichtigung des Wortlauts von § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO. 8. Schließlich weicht die angefochtene Entscheidung auch nicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1987 (AgrarR 1988, 77) ab. Zum einen geht es darin nicht - wie hier - um die Frage, ob nach der Zusammenführung der beiden Höfe des Antragsgegners nur noch ein einheitli- cher Hof vorhanden ist. Zum anderen stellt sich die dort angesprochene Frage der Bewertung verschiedener Teile eines landwirtschaftlichen Betriebs hier nicht. Damit fehlt es an der Vergleichbarkeit der beiden Entscheidungen. - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krüger Lem- ke