Entscheidung
IX ZR 275/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 275/01 vom 3. März 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. März 2005 beschlossen: Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Oktober 2001 wird nicht angenommen. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Beitritt der Klägerin zu 2 in der Berufungsinstanz war zwar zulässig, weil sich die Beklagten auf die Parteierweiterung rügelos eingelassen haben (BGHZ 95, 264; Urt. v. 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225). - 3 - Die Klägerin zu 2 war aber in den Schutzbereich des Vertrages des Klä- gers zu 1 mit den Beklagten nicht einbezogen, weil ein schutzwürdiges Interes- se des Klägers zu 1 hieran nicht vorlag (BGHZ 133, 168, 173). Fischer Neškovi Vill Cierniak Lohmann