Entscheidung
IX ZR 139/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 139/03 vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 10. März 2005 beschlossen: Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Ur- teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2003 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 279.493,37 €. Gründe: Die Beschwerden sind nach § 544 ZPO statthaft; sie sind jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 5: Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG läßt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Wenn - 3 - kein gesonderter Beratungsvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 5 anzunehmen wäre, müßte eine Eigenhaftung als Vertreter der Beklagten zu 1 bis 4 in Betracht gezogen werden. Es ist auch nicht von dem die Ent- scheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2002 (OLGR 2002, 415) tragenden Rechtssatz abgewichen. Die Frage, ob und unter welchen Vor- aussetzungen ein Steuerberater ein ihm erteiltes Provisionsversprechen offen- baren muß, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGHZ 78, 263, 268; 95, 81, 84; BGH, Urt. v. 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86, WM 1987, 960, 961). 2. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 4: Auch insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB sind höchstrichterlich geklärt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3191). Die Ausführungen des Beru- fungsgerichts zur Verjährung gemäß § 68 StBerG a.F. stimmen mit der ständi- gen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. etwa BGHZ 129, 386, 392 f). 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ganter Kayser Vill Cierniak Lohmann - 4 -