Entscheidung
V ZR 221/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 221/04 vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 2005 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: 1. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle- gung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Dresden vom 6. Mai 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Beschwerde wird auf Kosten der Kläger als unzulässig ver- worfen, weil ihre Beschwer durch die mit der Beschwerde ver- folgten Anträge 20.000 € nicht übersteigt. Die Beschwer der Kläger durch die Abweisung des Antrags auf Beseitigung der Abwasserrohre und des Revisions- und Belüftungsschachts und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks wird von der Differenz des Wertes des Grundstü- ckes im gegenwärtigen Zustand zu dessen Wert in dem er- strebten Zustand bestimmt (Senatsurt. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737 f; u. v. 6. November 1998, V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Daß diese Differenz einschließ- lich des Zahlungsverlangens 20.000 € übersteigt, ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). - 3 - 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.500 €. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann