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Entscheidung

IX ZR 170/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/02 vom 17. März 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 17. März 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.372.289,84 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes- sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re- visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Zwar ist das Berufungsgericht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der - 3 - DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 255) ab- gewichen (vgl. BGHZ 137, 89, 93 f; BGH, Urt. v. 17. April 1997 - III ZR 98/96, WM 1997, 2410, 2411). Diese Abweichung ist jedoch nicht entscheidungser- heblich. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung fehlerfrei auf Zif- fer 4 der Ergänzungsvereinbarung zum Erschließungs- und Geschäftsbesor- gungsvertrag vom 13./15./19. Mai 1992 gestützt. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zedent - von einer Ausnahme abgesehen - nur Leistun- gen im Rahmen dieses Vertrages erbracht hat. Neben dieser Honorarvereinba- rung konnte der Bürgermeister der Beklagten nicht wirksam andere Bemes- sungsgrundlagen mündlich vereinbaren oder aufrechterhalten; dies folgt aus § 53 Abs. 2, § 60 Abs. 1 SächsGemO in der gemäß § 545 Abs. 1 ZPO irrevi- siblen Auslegung des Berufungsgerichts. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak