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Entscheidung

VIII ZB 41/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 41/04 VIII ZB 42/04 vom 5. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch die Rich- ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 2. und 15. März 2004 aufgehoben. Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 56.198,72 € Gründe: I. Gegen das ihnen am 4. September 2003 zugestellte Urteil des Landge- richts haben die Beklagten, anwaltlich vertreten durch den Beklagten zu 2, am 6. Oktober 2004, einem Montag, Berufung eingelegt. Die Begründung ist erst am 5. November 2004 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Gegen die Fristversäumung haben die Beklagten am 12. November 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Der Beklagte zu 2 habe die Akte mit dem Diktat der Berufungsbegrün- dung am Vormittag des 4. November 2004 auf den Tisch seiner langjährigen Sekretärin F. , einer hervorragend ausgebildeten und stets zuverlässigen Fachkraft, gelegt und diese auf einem gelben Merkzettel schriftlich angewiesen: - 3 - "Achtung! Fristsache, bitte sofort erledigen und noch heute per Fax an OLG". Das habe der Beklagte zu 2 auch deswegen getan, weil ihm bei der Bearbei- tung der Akte aufgefallen sei, daß die Berufungsbegründungsfrist fälschlicher- weise auf den 6. November 2004 notiert gewesen sei. Danach habe der Be- klagte zu 2 das Büro wegen der Erkrankung an einer schweren Angina mit ho- hem Fieber verlassen. Die Sekretärin F. habe sich die Akte bereit gelegt, um weisungsgemäß die Berufungsbegründung zu fertigen, diese durch den - ebenfalls beim Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwalt R. aus der Kanzlei des Beklagten zu 2 unterschreiben zu lassen und anschließend per Fax an das Oberlandesgericht zu übersenden. In der Mittagspause sei sie je- doch an Übelkeit und Erbrechen erkrankt. Sie habe sich deswegen in der Kanz- lei für den Nachmittag entschuldigt, dabei jedoch versäumt, den Eilauftrag des Beklagten zu 2 an ihre Kollegin H. weiterzugeben. Zur Glaubhaftmachung haben die Beklagten sich auf die anwaltliche Versicherung des Beklagten zu 2 bezogen sowie zwei eidesstattliche Versiche- rungen der Sekretärin F. vorgelegt. II. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Be- schluß vom 2. März 2004 zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluß vom 15. März 2004 als unzulässig verworfen. Zur Begründung des erstgenannten Beschlusses hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Nach dem Vorbringen der Beklagten sei nicht auszuschließen, daß der Beklagte zu 2 als ihr Prozeßbevollmächtigter schuldhaft eine zurechenbare Ur- sache für die Versäumung der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist ge- setzt habe. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß - 4 - eine Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung befolge. Bedenken seien hier aber deshalb angezeigt gewe- sen, weil der Beklagte zu 2 erkannt habe, daß der Fristablauf von der angewie- senen Angestellten falsch notiert worden sei. Er habe mithin in Betracht ziehen müssen, daß die Angewiesene die Dringlichkeit nicht so wie von ihm ange- nommen beurteilen würde. Der Beklagte zu 2 sei daher gehalten gewesen, entweder auf die falsche Fristberechnung hinzuweisen oder für eine Berichti- gung des in der EDV gespeicherten Datums des Fristablaufs zu sorgen, so daß spätestens im Zuge der täglich gebotenen Postausgangskontrolle anhand des Fristkalenders rechtzeitig die drohende Fristversäumung hätte erkannt und ver- hindert werden können. Daß dieses Säumnis des Beklagten zumindest für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mitursächlich geworden sei, könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. III. 1. Die gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse des Oberlandesge- richts nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Die angefochtenen Be- schlüsse verletzen die Beklagten in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, weil sie ihnen ge- mäß den nachstehenden Ausführungen den Zugang zu dem von der Zivilpro- zeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 m.w.Nachw.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. - 5 - a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Beklagten durch den Be- schluß vom 2. März 2004 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Die Be- klagten waren ohne ihr Verschulden verhindert, die vorgenannte Frist einzuhal- ten (§ 233 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft auch den Beklagten zu 2 als ihren Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Frist- versäumung, das sich die Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein der Partei zuzurechnendes Ver- schulden ihres Rechtsanwalts an der Fristversäumung grundsätzlich nicht ge- geben, wenn der Anwalt seiner bislang zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte; der Anwalt darf vielmehr grundsätzlich auf die Ausführung der Weisung durch die Angestellte vertrauen (zuletzt z. B. Beschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711 unter II m.zahlr.w.Nachw.). So ist es hier. Der Beklagte zu 2 hat seine lang- jährige Sekretärin F. , die sich bislang als zuverlässig erwiesen hatte, am Morgen des letzten Tages der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) unter besonderem Hinweis auf die Bedeutung der Angelegenheit ("Achtung! Fristsache") schriftlich angewiesen, die Sache "so- fort" zu erledigen und "noch heute per Fax" an das Oberlandesgericht zu über- senden. Hätte die Kanzleiangestellte F. diese Weisung befolgt, wäre die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden. Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts konnte der Beklagte zu 2 davon ausgehen, daß seine langjährige und erfahrene Mitarbeiterin die Wei- sung richtig verstehen würde. Diese Erwartung hat sich insoweit bestätigt, als - 6 - die Sekretärin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10. November 2003 zutreffend erkannt hat, daß die Berufungsbegründung noch am gleichen Tag nach dem Diktat des Beklagten zu 2 zu schreiben, durch den Rechtsanwalt R. zu unterzeichnen und per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln war. Hieraus und aus den entsprechenden Ausführungen der Beklagten in dem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich im übrigen - mittelbar - der von dem Berufungsgericht vermißte Vortrag dazu, daß der - ebenfalls beim Oberlandesgericht zugelassene - Sozius des Beklagten zu 2 zum Unterschrei- ben der Berufungsbegründung zur Verfügung stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft den Beklagten zu 2 auch nicht deswegen ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist, weil er es unterlassen hat, die Sekretärin F. auf die von ihm erkannte falsche Fristberechnung hinzuweisen oder für eine Berichtigung des in der EDV gespeicherten Datums des Fristablaufs zu sorgen. Dazu bestand an- gesichts der konkreten Weisung, die Berufungsbegründung "noch heute per Fax" an das Oberlandesgericht zu übermitteln, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre, keine Veranlassung. Der Beklagte zu 2 mußte nicht in Betracht ziehen, daß die Sekretärin die Dringlichkeit anders beurteilen und die Weisung aus diesem Grund nicht ausführen würde. Tatsächlich hat sie das ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10. November 2003 auch nicht getan. Danach hat sie sich zwar wegen des in der Akte eingetragenen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist am 6. November 2003 über die Wei- sung des Beklagten zu 2 gewundert, gleichwohl den ihr erteilten Auftrag aber weisungsgemäß erledigen wollen. Damit, daß die Kanzleiangestellte F. es bei ihrer überraschenden krankheitsbedingten Abmeldung aus der Kanzlei ver- säumen würde, die Weisung an ihre Kollegin H. wei- terzugeben, brauchte der Beklagte zu 2, der sich zu diesem Zeitpunkt wegen seiner eigenen Erkrankung nicht mehr in der Kanzlei aufhielt, nicht zu rechnen. - 7 - Nach alledem kann der angefochtene Beschluß vom 2. März 2004 kei- nen Bestand haben. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Daher ist der oben genannte Beschluß aufzuheben, und den Beklagten ist Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs- frist zu gewähren. b) Durch die vorstehende Entscheidung ist dem angefochtenen Beschluß vom 15. März 2004, durch den das Oberlandesgericht die Berufung der Beklag- ten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwor- fen hat, die Grundlage entzogen. Daher ist auch dieser Beschluß aufzuheben. Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst