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Entscheidung

IX ZR 321/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 321/01 vom 7. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi, Vill und die Richterin Lohmann am 7. April 2005 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. November 2001 wird nicht angenommen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 94 % und die Klägerin 6 % zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 62.607,91 € festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 600 Abs. 2, § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO sind erfüllt, obwohl die damalige Beklagte/jetzige Klä- gerin im Nachverfahren des Vorprozesses zur Zahlung verurteilt wurde. Über die Anschlußberufung des damaligen Klägers/jetzigen Beklagten war ein neuer Anspruch in das Verfahren eingeführt worden. Vorher hatte der damalige Klä- - 3 - ger/jetziger Beklagte eine Drittschuldnerklage durchgeführt. Demgegenüber richtete sich der neue Anspruch unmittelbar gegen die damalige Beklagte/ jetzige Klägerin und resultierte aus § 419 BGB. Es handelte sich um eine objek- tive Klagehäufung, weil die beiden Ansprüche aus unterschiedlichen Lebens- sachverhalten resultierten. Gegenstand des Vorbehaltsurteils, aus dem der da- malige Kläger/jetzige Beklagte vollstreckt hat, war nur der Anspruch gegen die Drittschuldnerin, der im Nachverfahren vom Berufungsgericht rechtskräftig ab- gewiesen worden ist. Zwar ist auch im Nachverfahren des § 600 Abs. 1 ZPO eine Klageänderung im Rahmen der §§ 264, 269 ZPO zulässig (BGHZ 17, 31, 35). Im Rahmen der § 600 Abs. 2, § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO kann der im Urkun- denprozeß geltend gemachte Anspruch jedoch nicht durch den im Nachverfah- ren neu eingeführten und letztlich zuerkannten Anspruch substituiert werden, wenn der damalige Beklagte/jetzige Kläger für diesen nur beschränkt haftet. In diesem Fall dürfen die Nachteile, die er zur Abwendung der Zwangsvollstrek- kung aus dem im Urkundenverfahren erwirkten Vorbehaltsurteil auf sich neh- men mußte, nicht bei ihm verbleiben. Denn die Vollstreckung war auf eine Ver- mögensmasse gerichtet, die dem damaligen Kläger/jetzigen Beklagten nicht - auch nicht nach dem auf die Klageänderung ergehenden Urteil - haftete. Unter diesen Umständen sind auch die gegen die Klageforderung hilfs- weise geltend gemachten Aufrechnungen teilweise unzulässig (§ 390 Satz 1 BGB a.F.). Der Inhaber der Aktivforderung kann nicht gegen eine Passivforde- rung aufrechnen, die nicht zu dem seinem Zugriff unterliegenden Vermögen gehört (vgl. zu § 1990 BGB: BGHZ 35, 317, 327 f; BGH, Urt. v. 25. November 1954 - IV ZR 81/54, NJW 1955, 339, 340; MünchKomm- BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 390 Rn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 390 Rn. 2). Im Streitfall gehört der Schadensersatzanspruch - die "Passivforde- - 4 - rung" - nicht zu dem übernommenen, sondern zu dem eigenen Vermögen der Klägerin. Soweit die Aufrechnung zulässig ist - nämlich hinsichtlich des angebli- chen Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verweigerung der Heraus- gabe des übernommenen Vermögens - hat der Tatrichter im Endergebnis halt- bar festgestellt, daß keine werthaltigen Vermögensgegenstände übernommen wurden. Mit der Nichtannahme der Revision verliert die unselbständige Anschluß- revision der Klägerin ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.). Im übrigen hätte auch sie keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt. Fischer Ganter Neškovi Vill Lohmann