Entscheidung
V ZB 25/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 25/05 vom 14. April 2005 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Schuldners zu- rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.564,59 €. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 betreibt als Gläubigerin die Zwangsversteigerung der im Betreff genannten Grundstücke des Schuldners wegen der zu ihren Gunsten in Abteilung III, laufende Nr. 1, eingetragenen Grundschuld über 200.000 DM nebst Zinsen. Der Schuldner unterwarf sich mit notarieller Urkunde vom 13. April 1995 der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld. Unter dem 18. April 1995 erteilte der Notar der betreibenden Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. - 3 - Mit Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 23. Dezember 2002 wur- de über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Dar- aufhin schrieb der Notar die gegen den Schuldner erteilte Vollstreckungsklau- sel im Hinblick auf die Ansprüche aus der Grundschuld auf den Insolvenzver- walter um. Der Titel mit umgeschriebener Klausel wurde dem Insolvenzverwal- ter am 18. Juli 2003 zugestellt. Am 25. September 2003 ordnete das Amtsgericht Höxter die Zwangs- versteigerung der oben genannten Grundstücke an. Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 gab der Insolvenzverwalter die von der Zwangsversteigerung betroffenen Grundstücke aus der Insolvenzmasse frei. Daraufhin wandte der Schuldner ein, daß eine Fortsetzung des Versteige- rungsverfahrens gegen ihn nicht zulässig sei, da der Titel gegen den Insol- venzverwalter gerichtet sei. Das Amtsgericht hat die Einstellung des Verfah- rens abgelehnt. Die Erinnerung des Schuldners ist ebenso zurückgewiesen worden wie die sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelasse- nen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens, hilfsweise dessen Einstellung. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. - 4 - 1. Zutreffend, und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Beschlagnahme der Grundstücke zunächst frei von Vollstreckungsmängeln im Sinne des § 28 Abs. 2 ZVG wirk- sam geworden ist. So lagen insbesondere die allgemeinen Vollstreckungsvor- aussetzungen vor. Es entspricht allgemeiner, auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogener Auffassung, daß im Falle der Eröffnung des Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Vollstreckungsverfah- ren gegen den Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 80 Abs. 1 InsO übergegangen ist, zu richten ist. Auf ihn ist daher der Titel umzuschreiben, ihm ist er nach § 750 Abs. 1 ZPO zuzustellen (OLG Hamm, OLGZ 1985, 218, 220; LG Cottbus, Rechtspfleger 2000, 465; Stöber, NZI 1998, 105, 107; ders., ZVG, 17. Aufl., § 15 Anm. 23.9; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 49 Rdn. 26; MünchKomm-InsO/Ganter, § 49 Rdn. 89). So ist vorliegend verfahren worden. 2. Der Senat tritt der Auffassung des Beschwerdegerichts auch insoweit bei, als es nach Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter eine erneute Umschreibung des Titels auf den Schuldner und eine Zustellung an ihn nicht für erforderlich hält. a) Der Rechtsbeschwerde ist allerdings zuzugeben, daß die für diese Ansicht in Literatur und Rechtsprechung zum Teil gegebene Begründung, die sich auf eine entsprechende Anwendung des § 26 ZVG stützt (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1985, 218, 221; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 23 Rdn. 12), Zweifeln begegnet. § 26 ZVG regelt den Fall der Veräußerung des Grundstücks nach dessen Beschlagnahme. Die Norm erklärt den Eigentumswechsel in diesem Fall bei einer Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs aus einem einge- - 5 - tragenen Recht für bedeutungslos. Sie ist insoweit vergleichbar mit § 265 ZPO, welche Vorschrift ähnliche Regelungen für die Veräußerung der streitbefange- nen Sache im Erkenntnisverfahren enthält. Beide Normen setzen die Veräuße- rung des betroffenen Rechts, also den Übergang von einer auf eine andere Person, voraus. Daran fehlt es im Falle der Freigabe eines vom Insolvenzver- fahren erfaßten Grundstücks durch den Verwalter. Der Verwalter war nicht Eigentümer des Grundstücks, er übte nur als Partei kraft Amtes die Verwal- tungs- und Verfügungsrechte des Schuldners aus (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Frei- gabe von Massegegenständen bewirkt daher nicht die Rückübertragung des materiellen Rechts vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner, sondern der Schuldner, der stets materiell Berechtigter geblieben ist, erhält die Verwal- tungs- und Verfügungsbefugnis zurück. Der Bundesgerichtshof hat daher die Anwendung des § 265 ZPO auf den Fall der Freigabe eines Gegenstands aus der Konkursmasse verneint (BGHZ 46, 249; 123, 132, 136). Legt man diese, freilich nicht allgemein geteilte Auffassung (zustimmend z.B. MünchKomm- ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 62; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdn. 5 a; ablehnend z.B. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 80 Rdn. 89; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rdn. 80), zugrunde, so begegnet auch die Anwen- dung des § 26 ZVG auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation Bedenken und zwar - wegen der strukturellen Unterschiede zum Fall der Veräußerung des beschlagnahmten Grundstücks - auch eine entsprechende Anwendung der Norm. b) Der Verzicht auf eine erneute Umschreibung des Titels auf den Schuldner und auf eine Zustellung an ihn ist aufgrund anderer Erwägungen gerechtfertigt. - 6 - Gerade weil der Schuldner nach Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nicht dessen Rechtsnachfolger ist, ist eine Umschreibung auf ihn nicht erforderlich. Er war vor der Freigabe Eigentümer und ist es nach der Freigabe geblieben. Für eine Titelumschreibung fehlt es daher an einem Anknüpfungspunkt. § 750 Abs. 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Titel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, tritt in diesem Fall zurück. Dagegen scheint zu sprechen, daß nach der Eröffnung des Insolvenz- verfahrens die Umschreibung des Titels auf den Insolvenzverwalter sowie die Zustellung an ihn für notwendig erachtet wird (siehe oben unter 1) und daß hierfür die den Fall der Rechtsnachfolge regelnde Vorschrift des § 727 ZPO entsprechend herangezogen wird (Stöber, NZI 1998, 105, 108; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 727 Rdn. 3; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 15 Anm. 23.9). Denn in dem Fall, daß die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzver- walter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), handelt es sich ebensowenig um eine Rechtsnachfolge wie im umgekehrten Fall der Freigabe von Massegegenstän- den durch den Verwalter (siehe oben). Wird aber auf den einen Fall (Verlust der Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO) § 727 ZPO analog angewen- det, so scheint es folgerichtig zu sein - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - die Norm auch auf den anderen Fall (Wiedererlangung der Verfü- gungsbefugnis nach Freigabe) analog anzuwenden. Diese Betrachtung greift indes zu kurz. Es ist nicht generell so, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Titelumschreibung auf den Insolvenzverwalter nötigt. Nur wenn die Voll- - 7 - streckung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen soll, bedarf es einer Vollstreckungsklausel gegen den Verwalter (Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 21. Aufl., vor § 704 Rdn. 62). Ist die Beschlagnahme hingegen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits wirksam geworden, wird sie von den Wirkungen der Insolvenz nicht mehr berührt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 InsO). Hierauf weist das Beschwerdegericht zutreffend hin. Das bedeutet, daß eine auf den Schuldner lautende Vollstreckungsklausel nicht umgeschrieben wer- den muß. Der Insolvenzverwalter tritt zwar wegen der auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechte an die Stelle des Schuldners. Gegen ihn müssen aber nicht die bereits gegenüber dem Schuldner erfüllten Vollstre- ckungsvoraussetzungen wiederholt werden (vgl. Stöber, NZI 1998, 105, 106; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 49 Rdn. 26). Die Notwendigkeit einer Umschrei- bung auf den Insolvenzverwalter besteht somit nur, wenn die Vollstreckung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet wird. Sie beruht dann aber nicht auf dem Gedanken der Rechtsnachfolge, auch wenn § 727 ZPO he- rangezogen wird, sondern sie beruht darauf, daß allein der Insolvenzverwalter wegen der auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechte (§ 80 Abs. 1 InsO) Adressat von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein kann. Daraus hat das Beschwerdegericht zutreffend geschlossen, daß auch im umgekehrten Fall des Rückfalls der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner eine gegen den Insolvenzverwalter zuvor eingeleitete Vollstre- ckung in ihrer Wirkung fortbesteht. Eine Umschreibung des Titels auf den Schuldner ist ebensowenig erforderlich wie eine erneute Zustellung des Titels nunmehr an ihn. Das folgt auch hier nicht aus dem Gedanken der Rechtsnach- folge und daher nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 26 ZVG. - 8 - Vielmehr ergibt es sich aus dem in § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Ausdruck ge- kommenen Gedanken, daß eine wirksam eingeleitete Vollstreckung von einem Wechsel der Verwaltungs- und Verfügungsberechtigung zwischen Verwalter und Schuldner, sei es durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sei es durch Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse, unberührt bleibt. - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krüger Klein Zoll Stresemann