Entscheidung
AnwZ (B) 35/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 35/04 vom 18. April 2005 In dem Verfahren wegen Gestaltung des Kanzleibriefbogens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin- nen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. April 2005 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be- schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2003 aufgehoben. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. August 2003 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen au- ßergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller, ein in M. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt mit zwei weiteren Rechtsanwälten sowie einem Steuerberater eine Kanzlei in M. . Er ist weiterhin als Attorney and Counselor at Law im Bundesstaat New - 3 - York (USA) zugelassen und unterhält dort ebenfalls eine Kanzlei. Im Kopf sei- ner in der Kanzlei in M. verwendeten Briefbögen firmiert er mit der Kurz- bezeichnung „K. Associates“. Unterhalb der Kurzbezeichnung, am rechten Seitenrand des Briefbogens, sind weiterhin unter der Überschrift „M. “ der Name des Antragstellers sowie die Namen der drei übrigen Kanzleimitglieder nebst Berufsbezeichnungen und der Kanzleianschrift in M. aufgeführt. Darunter findet sich unter der Rubrik „New York“ nochmals der Name des An- tragstellers mit den Berufsbezeichnungen „Rechtsanwalt“ und „Attorney and Counselor at Law“ sowie der Angabe seiner Kanzleianschrift in New York. Mit Schreiben vom 13. August 2003 hat der Vorstand der Antragsgegne- rin dem Antragsteller den „belehrenden Hinweis“ erteilt, daß er die Verwendung des Zusatzes „Associates“ in der Kurzbezeichnung als unzulässig ansehe. Der Begriff „Associates“ sei kein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinwei- sender Zusatz, jedenfalls nicht im deutschen Sprachgebrauch. Der Antragstel- ler habe selbst darauf hingewiesen, daß die deutsche Übersetzung dieses Be- griffs einerseits „Gesellschafter“ andererseits aber auch „Mitarbeiter“ bedeuten könne. Das Schreiben schließt mit einer Rechtsmittelbelehrung, in der der An- tragsteller auf die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ge- mäß § 223 BRAO hingewiesen wird. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. April 1996 – I ZR 106/94 (NJW 1996, 2308) ausgeführt, daß die Kurz- bezeichnung gegen das Verbot der irreführenden Werbung in § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA verstoße. Es werde der Eindruck erweckt, daß auch die zwei weiteren im Briefbogen aufgeführten Rechtsanwälte und der dort benannte - 4 - Steuerberater Mitglieder einer internationalen Sozietät oder eines internationa- len körperschaftlichen Zusammenschlusses auf anderer rechtlicher Grundlage seien. Tatsächlich sei aber bislang allein der Antragsteller international tätig, da nur er allein die Kanzlei in New York unterhalte. Im Ergebnis nehme der An- tragsteller durch die von ihm gewählte Kurzbezeichnung für seine inländische Kanzlei in ihrer Gesamtheit eine internationale Bedeutung durch gesellschafts- rechtliche Verflechtungen der inländischen Rechtsanwälte mit ausländischen Rechtsanwälten in Anspruch, die der Wirklichkeit nicht entspreche. Hierdurch werde im Verkehr die nicht unerhebliche Fehlvorstellung erzeugt, im Falle einer Mandatserteilung seien zur Erledigung einer Angelegenheit mehrere zu einer Sozietät verbundene amerikanische und deutsche Rechtsanwälte verpflichtet, die gleichzeitig auch einer internationalen Kanzlei mit Sitz in New York ange- hörten. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die - zuge- lassene - sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Antragsteller war auch zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens befugt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. August 2003 ging über eine bloße Belehrung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) hinaus. Es handelte sich bei dem angefochtenen Schreiben – wie auch die angefügte Rechtsmittelbeleh- rung deutlich macht – um eine hoheitliche Maßnahme, die geeignet war, den Antragsteller in seinen Rechten einzuschränken (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 2002 – AnwZ(B) 67/01, NJW 2003, 346 m.w.N.). - 5 - III. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof den durch den Inhalt des belehrenden Hinweises vorgegebenen Verfahrensgegenstand noch eingehalten hat. Jedenfalls verstößt die vom Antragsteller verwendete Kurzbezeichnung nicht gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA. a) Gemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestim- mung hat in den §§ 6 ff BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und be- rufsbezogen sind. b) Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die im Briefbogen des Antragstellers verwendete Kurzbezeichnung irreführend, weil durch sie im Rechtsverkehr der unzutreffende Eindruck erweckt werde, daß alle Sozietäts- mitglieder gleichzeitig einer internationalen Sozietät oder einem sonstigen in- ternationalen Zusammenschluss, namentlich mit Sitz in New York, angehörten. Dieser Einschätzung vermag der Senat nicht zu folgen. aa) Der in der Kurzbezeichnung verwendete englische Begriff „associa- te“ hat in deutscher Übersetzung in erster Linie die Bedeutung Gesellschafter, Partner, Sozius (vgl. Romain/Bader/Byrd, Wörterbuch der Rechts- und Wirt- schaftssprache 5. Aufl. Teil I). Er entspricht daher im wesentlichen dem bei gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne des § 59 a BRAO allgemein übli- - 6 - chen und mit Blick auf § 43 b BRAO und § 6 BORA nicht zu beanstandenden Zusatz „und Partner“ (vgl. § 11 PartGG) oder „und Kollegen“. bb) Die hier gegebene Besonderheit liegt lediglich darin, daß der Zusatz nicht in deutscher, sondern englischer Sprache gehalten ist. Dieser Umstand ist jedoch - auch bei Berücksichtigung der Gestaltung des Briefbogens im übrigen - nicht geeignet, die vom Anwaltsgerichtshof befürchtete Irreführung beim rechtsuchenden Publikum zu begründen. Dem durchschnittlichen Betrachter des vom Antragsteller verwendeten Briefbogens erschließt sich ohne weiteres, daß von den aufgeführten Personen lediglich der Antragsteller in New York als Rechtsanwalt zugelassen ist und dort einen Kanzleisitz unterhält. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1996 (NJW 1996, 2308) entschiedenen. Dort hatten die beklagten Rechtsanwälte auf ihrem Briefbogen, auf dem neben den Namen der sechs Rechtsanwälte, die die inländische Kanzlei bildeten, die Namen zahlreicher weiterer Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Ausland aufgeführt waren, die Bezeichnung „Internationale Sozietät von Rechtsanwälten und Attorneys-at-Law“ verwendet, obwohl nur einer der inländischen Rechtsanwälte einer Sozietät mit den benannten aus- ländischen Rechtsberatern angehörte. So verhält es sich hier indes nicht. We- der werden – neben dem Antragsteller – auf dem verwendeten Briefbogen wei- tere Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Ausland benannt mit der Folge, daß der Eindruck einer länderübergreifenden „internationalen Sozietät“ entstehen könn- te, noch ist aufgrund der vorgenommenen klaren Trennung zwischen den Kanzleisitzen M. und New York zu befürchten, beim rechtsuchenden Publi- kum könnte die Fehlvorstellung erweckt werden, daß sämtliche Kanzleimitglie- der gleichzeitig auch einer Kanzlei mit Sitz in New York angehörten. Zudem - 7 - suggeriert – anders als in dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 1996 entschie- denen Fall – die hier verwendete Kurzbezeichnung nicht schon für sich gese- hen das Vorliegen einer aus deutschen und weiteren ausländischen Rechts- anwälten gebildeten „internationalen Sozietät“. Zwar mag durch die Verwendung des Zusatzes „Associates“ im Rechts- verkehr die Vorstellung einer gewissen Internationalität erweckt werden. Dies begündet jedoch hier nicht die Gefahr einer Irreführung. Zum einen ist ein in- ternationaler Bezug der Kanzlei des Antragstellers bereits dadurch hergestellt, daß mit ihm jedenfalls ein Kanzleimitglied gleichzeitig auch im Ausland als Rechtsanwalt zugelassen ist und dort eine Kanzlei unterhält. Zum anderen hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, daß der Tätigkeitsschwerpunkt aller Kanzleisozien im internationalen Steuer-, Gesellschafts- und Wirtschaft- recht liegt. 2. Die im Briefkopf des Antragstellers verwendete Kurzbezeichnung ver- stößt schließlich auch nicht gegen § 9 BORA. Bereits § 9 Abs. 3 BORA a.F. erklärte einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz zur Kurzbezeichnung ausdrücklich für zulässig. Dies gilt erst recht für die am 1. November 2004 in Kraft getretene (vgl. BRAK-Mitt. 2004, 177) Neufassung - 8 - dieser Bestimmung, in der die früheren Absätze 2 und 3 und damit die dort ent- haltenen Einschränkungen ersatzlos entfallen sind. Hirsch Basdorf Ganter Ernemann Kieserling Hauger Kappelhoff