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3 StR 106/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 106/05 vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. April 2005 einstim- mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 17. Januar 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die in der Revisionsbegründung für die Angeklagte E. vorge- nommene Beschränkung der Revision ist unwirksam, da die geltend gemachte Unzuständigkeit des Gerichts nicht nur für einen Teil seiner Entscheidung ge- prüft werden kann. 2. Die auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte Rüge, an Stelle der Strafkammer sei ein Jugendgericht zur Aburteilung der Angeklagten E. zuständig ge- wesen, ist jedoch unbegründet. a) Ihr liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: - 3 - Der am 31. Oktober 1980 geborenen Angeklagten war zur Last gelegt worden, ab Sommer 2001, also wenige Monate vor Vollendung ihres 21. Le- bensjahres, bis Frühjahr 2004 gemeinsam mit anderen eine Cannabisanbauan- lage auf ihrem elterlichen Hof betrieben und damit durch eine Handlung Betäu- bungsmittel gewerbsmäßig unerlaubt angebaut und mit ihnen in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Nach Eröffnung des Verfahrens vor der Strafkammer hat der Verteidiger die Verweisung an das Jugendschöffengericht beantragt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer jedoch das Verfahren gemäß § 154 a StPO auf den Zeitraum ab November 2001 be- schränkt. b) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist nicht gegeben. Die Strafkammer hat die Angeklagte E. nur wegen Straftaten verurteilt, die sie als Erwachsene begangen hat. Damit war ihre Zuständigkeit im allein maßgeblichen Urteilszeitpunkt gegeben (vgl. BGHSt 1, 346 f.; 10, 64 f.). Inso- fern ist auch ohne Belang, daß der Teil des Tatgeschehens, den die Angeklag- te als Heranwachsende begangen hat, vor der Hauptverhandlung durch Ver- fahrensbeschränkung nach § 154 a StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 1991, 503; aA Eisenberg/Sieveking NStZ 1992, 295; ebenso für den Fall der Teileinstellung bzw. Beschränkung gemäß §§ 154, 154 a StPO schon mit dem Eröffnungsbeschluß BGH NStZ 1996, 244). c) Ein Fall gezielter Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung von Jug endrecht liegt hier offensichtlich nicht vor. Da die Angeklagte E. zu Tatbeginn bereits 20 ¾ Jahre alt war und es sich bei dem Betrieb einer größeren Cannabisproduktion nicht um eine typi- sche Jugendverfehlung handelt, erscheint es bereits fraglich, ob für den auf - 4 - das Heranwachsendenalter entfallenden Tatabschnitt überhaupt die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht gekommen wäre. Jedenfalls läge das Schwergewicht der Taten gemäß § 32 JGG nach Sachlage bei denjenigen, auf die allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre. Hierfür spricht insbesondere, daß die Angeklagte E. nach dem Zerwürfnis mit ihrem früheren Lebens- gefährten im Herbst 2002 die organisatorische Abwicklung und Vermarktung übernahm, während ihre Mitarbeiter nur untergeordnete Tätigkeiten verrichte- ten. 3. Soweit das Landgericht bei der Angeklagten E. von nur einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausge- gangen ist, könnte dies Bedenken begegnen. Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen und anschließend vermarktet worden sind, liegt die Annahme mehrerer selb- ständiger Taten des Handeltreibens nahe. Daher könnten die im Tatzeitraum festgestellten vier Ernten als vier selbständige Taten zu bewerten sein. Die Angeklagte wäre durch einen etwaigen Rechtsfehler jedoch nicht beschwert, da auch bei den einzelnen Ernten die Grenze zur nicht geringen Menge über- schritten worden ist. 4. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Strafrahmenuntergrenze nach § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB abzusenken ist (allerdings entgegen der Revi- sionsbegründung der Angeklagten E. nicht auf bis zu drei Monate Frei- heitsstrafe, sondern bis zum gesetzlichen Mindestmaß). Der Senat kann jedoch von einer Aufhebung des Strafausspruchs nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO - 5 - absehen, da die verhängten Strafen angemessen sind. Dabei ist zu berücksich- tigen, daß die Aufklärungshilfe bei der Strafzumessung ausdrücklich mildernd berücksichtigt worden ist und die Verhängung einer Strafe im Bereich der Min- deststrafe angesichts der Schwere der begangenen Taten, insbesondere der außerordentlich großen Menge von Marihuana, die in den Handel gelangt ist oder im Fall II. 3 der Urteilsgründe in den Handel gelangen sollte, nicht in Be- tracht kommt. Bei dem Angeklagten R. war die Aufklärungshilfe, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann, allenfalls in ge- ringem Umfang zu bewerten. Die Erwiderungsschrift des Verteidigers der Angeklagten E. vom 18. April 2005 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert