Entscheidung
IX ZR 5/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 5/04 vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und die Richterin Lohmann am 21. April 2005 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Ur- teil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27. November 2003 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. a) Aus der Abtretungserklärung vom 16. Februar 1999 ergibt sich, daß die Beklagte als Zedentin von der Zessionarin ausdrücklich weiterhin zur Ein- ziehung ermächtigt wurde. Das Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung dahin ausgelegt, daß die Beklagte berechtigt bleiben sollte, trotz der Abtretung Leistung weiter an sich zu verlangen. Diese Auslegung ist möglich und revisi- onsrechtlich nicht zu beanstanden; sie wird von der Revision auch nicht ange- griffen. Deshalb scheitert der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation der Be- klagten schon aus diesem Grund. Der Titelgläubiger behält trotz Abtretung die Legitimation, den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er aufgrund einer Einziehungsermächtigung materiell weiterhin befugt - 3 - bleibt, Leistung an sich zu verlangen. Bei einer sogenannten stillen Siche- rungsabtretung ergibt sich dies grundsätzlich konkludent aus der Sicherungs- abrede. Diese Rechtsfolge ist aber entgegen der Revision nicht auf stille Siche- rungsabtretungen beschränkt. Bei offengelegten Abtretungen mit ausdrückli- cher Einziehungsermächtigung für den Zedenten gilt dies erst recht (BGHZ 120, 387, 395; BGH, Urt. v. 21. April 1980 - II ZR 107/79, NJW 1980, 2527, 2528; v. 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, NJW 2001, 231 - insoweit nicht ab- gedruckt in BGHZ 145, 352). Die Beklagte hat auch das erforderliche berech- tigte Interesse an der Einziehung, nachdem sie schon den Titel im eigenen Namen erwirkt hat. b) Der vom Berufungsgericht angenommene Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts liegt insoweit keine Abweichung von dem Urteil des V. Zivilse- nats vom 26. Oktober 1984 (BGHZ 92, 347), aber auch keine Abweichung von dem Urteil des V. Zivilsenats vom 5. Juli 1991 (V ZR 343/89, NJW-RR 1992, 61) vor. In diesen Entscheidungen ist die dort festgestellte Abrede zwischen Zedent und Zessionar lediglich als Vollstreckungsermächtigung gewertet und der damit gegebenen "isolierten Vollstreckungsstandschaft" die Anerkennung versagt worden. Von einer Einziehungsermächtigung, wie sie in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegt, sind diese Urteile gerade nicht ausgegangen (so bereits ausdrücklich BGHZ 120, 387, 396). c) Der Zessionarin ist auf ihren Antrag gemäß §§ 727, 796 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckungsklausel erteilt worden. Daraus ergeben sich für die Klägerin keine Einwendungen, die den durch den Vollstreckungsbescheid festgestellten Anspruch selbst betreffen. Es handelt sich somit um keine Einwendungen, die - 4 - im Verfahren nach § 767 ZPO erfolgreich erhoben werden können. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen. Ob eine Klage gegen die der Zessionarin erteilte Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO oder eine Erinnerung nach § 732 ZPO Erfolg hätte, ist im vor- liegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. 2. Die Parteien haben Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis spätestens 20. Mai 2005 Stellung zu nehmen. Fischer Ganter Raebel Vill Lohmann