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Entscheidung

2 StR 17/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 17/05 vom 28. April 2005 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 13. Juli 2004 im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 43.000 € angeord- net. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet- zung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verfalls- anordnung Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seinem Teilaufhebungsan- trag darauf hin, daß der Tatrichter rechtsfehlerhaft § 73 c StGB nicht geprüft hat. Jedenfalls die Erörterung der Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - 2 StR 402/04) drängte sich im vorliegenden konkreten Einzelfall auf. Hierbei ist maßgebend, ob und inwieweit es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles un- angemessen erscheint, den Verfall anzuordnen. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zur Ausgabe des Erlangten (UA S. 7/8) lag eine Billigkeitsentscheidung des Tatrichters hier nahe. Rissing-van Saan RiBGH Detter ist wegen Bo- de Eintritts in den Ruhestand an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer