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Entscheidung

III ZR 412/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 412/04 vom 28. April 2005 in dem Rechtsstreit Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Streithelferin des Beklagten: - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2005 durch den Vor- sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr- mann beschlossen: Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einle- gung der Nichtzulassungsbeschwerde und zu ihrer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. April 2004 - 2 U 228/03 - wird zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Begründung auf den im Verfahren zur Bewil- ligung von Prozeßkostenhilfe ergangenen Beschluß vom 28. Ok- tober 2004 - III ZA 11/04 - Bezug. Die von der Beschwerde ange- führten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gehalten, auf den nach Schluß der mündli- chen Verhandlung angebrachten Beweisantritt zur Beschriftung eines übergebenen Ordners die mündliche Verhandlung wieder- zueröffnen. Von einer weitergehenden Begründung wird abgese- hen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). - 3 - Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streit- helferin zu tragen hat. Streitwert: bis 35.000 € Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann