Entscheidung
II ZR 142/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 142/03 vom 9. Mai 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Caliebe beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluß vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senatsbeschluß vom 21. Februar 2005 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Unter welchen "Aspekten" der Senat ge- prüft hat, ob die Revision zuzulassen war, ergibt sich unmittelbar aus dem Be- schluß: Es handelt sich um die gesetzlichen Zulassungskriterien des § 543 Abs. 2 ZPO, wobei der Senat selbstverständlich deren Auslegung durch die anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen pflegt und auch im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage hat der Senat - wie stets - sämtliche von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe eingehend geprüft und ist zu dem in dem Beschluß nieder- gelegten Ergebnis gelangt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zu- lassung der Revision nicht vorliegen. Eine ins einzelne gehende Begründung der dafür leitenden Erwägungen ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht geboten (st.Rspr. BVerfGE, Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.). Auch nach der Gesetzesbegründung zu dem Anhö- - 3 - rungsrügengesetz kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, Umdr. S. 6 f.). Ein Ausnahmefall eindeutiger Abweichung vom Wortlaut einer Norm ohne ersichtlichen Grund (vgl. BVerfG aaO; Beschl. v. 5. November 1985 - 2 BvR 1434/83, BVerfGE 71, 122, 136 = NJW 1987, 1619) liegt hier nicht vor und war - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht we- gen "überdurchschnittlich komplizierter Rechtslage" gegeben. Daß die Darle- hen, auf deren Rückforderung die Beklagte zu 1 als "Gegenleistung" für die Grundstücksübertragungen verzichtet hat, nach der Sondervorschrift des § 56 e Abs. 1 DMBilG keinen kapitalersetzenden Charakter hatten und dem Beru- fungsurteil deshalb kein "unrichtiger Obersatz" zugrunde liegt, konnte und kann der Kläger bereits aus der in der Erwiderung der Beklagten zu 1 und 2 auf die Nichtzulassungsbeschwerde zusammengestellten Rechtsprechung des Senats entnehmen; für einen Wegfall der Sonderprivilegierung der Beklagten zu 1 ge- mäß § 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG fehlt es an der förmlichen Feststellung und Einreichung einer Eröffnungsbilanz zum Handelsregister (vgl. BGHZ 140, 156, 162; Sen.Urt. v. 27. März 2000 - II ZR 109/99, WM 2001, 461, 463), wie im Senatsbeschluß vom 7. Februar 2005 zu der Anhörungsrüge des Klägers in der Parallelsache II ZR 21/03 ausgeführt. Auch im übrigen war die Zulassung der Revision weder zur Klärung entscheidungserheblicher Grundsatzfragen noch wegen unrichtiger Entscheidung veranlaßt. Die - ohnehin gemäß § 321 a ZPO verfristeten und in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (S. 53 ff.) so nicht enthaltenen - Ausführungen des Klägers vom 5. April 2005 zur - 4 - Entscheidung über seine Hilfsanträge (unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO) ändern daran nichts. Goette Kurzwelly Kraemer Münke Caliebe