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Entscheidung

IV AR (VZ) 1/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 1/05 vom 11. Mai 2005 in der Justizverwaltungssache hier: Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 11. Mai 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfah- ren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Antragsteller beabsichtigt, im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans des Ober- landesgerichts für 2004 überprüfen zu lassen und begehrt hierfür Pro- zeßkostenhilfe. Das Oberlandesgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil es keine Erfolgsaussicht biete. 2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Prozeßko- - 3 - stenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzu- weisen. § 29 Abs. 3 EGGVG verweist für das Prozeßkostenhilfeverfahren auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. In entsprechender Anwen- dung des § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ist die Beschwerde des Antragstellers hier schon deshalb nicht statthaft, weil Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren begehrt wird, in dem gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG der Rechtszug zum Beschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03 - veröffentlicht in juris). Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke