Entscheidung
2 ARs 182/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 182/05 2 AR 93/05 vom 30. Mai 2005 in dem Wiederaufnahmeverfahren des wegen Unterschlagung u.a. Az.: 2 Ns 110 Js 2490/05 Landgericht Bautzen Az.: 14 G Ws 202/05 Generalstaatsanwaltschaft Dresden Az.: 1 Ws 64/05 Oberlandesgericht Dresden - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Ober- landesgerichts Dresden vom 5. April 2005 - Az.: 1 Ws 64/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Staats- schutzstrafsache im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz liegt nicht vor. Hiermit meint das Gesetz Verfahren wegen Landesverrats, Hochverrats u.ä., in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, das heißt die Durch- führung der Hauptverhandlung und den Erlaß eines Urteils, zuständig sind (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG). Der Beschwerdeführer wendet sich ge- gen eine Verurteilung wegen Unterschlagung durch das Landgericht Görlitz als Berufungsgericht. Über seinen Wiederaufnahmeantrag hat das Landgericht Bautzen entschieden. Das vom Beschwerdeführer an- gerufene Oberlandesgericht ist als Rechtsmittelgericht tätig geworden. Seine Entscheidung ist daher nicht anfechtbar. Bode Roggenbuck Appl