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5 StR 182/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 182/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 6. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, auch hinsichtlich der Angeklagten K und B , aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden sind, und in sämtlichen Strafaussprüchen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Brandstiftung – die An- geklagten M und K auch wegen weiterer Straftaten – zu Jugend- strafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten M erzielt mit der Sach- rüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, der nach § 357 StPO auch den Angeklagten zugutekommt, die kein Rechtsmittel eingelegt, der beantragten Verfahrensweise nach Anhörung über ihre Verteidiger indes nicht widersprochen haben. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sin- ne von § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. April 2004 ausgeführt: „Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt, daß die Feststellungen im Falle II.1. (UA S. 7 bis 10) den Schuldspruch nicht tragen. Auch nach seinem Zusammenhang läßt sich dem Urteil weder entnehmen, daß es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen um eine ‚Hütte’ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1981, 482), noch daß dieser ein (mit Maschinenkraft beweg- tes) Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) war. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld- spruchs im beantragten Umfang. Dies entzieht wegen des danach (vorläufig) zu weit gefaßten Schuldspruchs dem Strafausspruch die Grundlage (vgl. Se- nat, Beschluß vom 20. April 2005 – 5 StR 73/05). Der Aufhebung von Fest- stellungen bedarf es jedoch nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tat- richter wird im Hinblick auf den Bauwagen gegebenenfalls allein ergänzende Feststellungen treffen.“ Dem folgt der Senat. Basdorf Häger Raum Brause Schaal