Entscheidung
XII ZB 190/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 190/02 vom 8. Juni 2005 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 26. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 500 € Gründe: I. Die Parteien haben am 22. April 1983 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. Januar 1962) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 2. November 1959) am 8. Juni 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere- gelt, daß es im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei dem Niedersächsischen Landesamt für - 3 - Bezüge und Versorgung (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versiche- rungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange- stellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monat- lich 6,41 €, bezogen auf den 31. Mai 2001, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag 235,25 € beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be- teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1983 bis 31. Mai 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners bei dem LBV unter Berück- sichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungs- gesetzes 2001 in Höhe von 488,64 € und bei der BfA in Höhe von 254,30 € so- wie der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 272,45 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 2001, ausgegangen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun- gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. - 4 - 1. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor- gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden ist. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin- blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75% gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über- gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe- trag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Se- natsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2024 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, - 5 - sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat- zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle- rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in- dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge- setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer- seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An- tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf- te der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart- schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti- gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur- teilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Dabei wird sich rechnerisch eine Abänderung des monatlichen Aus- gleichsbetrags ergeben, da nach dem niedersächsischen Besoldungsgesetz ab 2005 die monatliche Sonderzahlung vollständig entfällt (zur Anwendung des je- weils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Se- natsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). 3. Indessen sieht der Senat davon ab, in der Sache selbst zu entschei- den, um dem Oberlandesgericht durch die Zurückverweisung Gelegenheit zu - 6 - geben, die Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der VBL, die nach der Aus- kunft der VBL vom 24. September 2001 zwischenzeitlich unverfallbar geworden sein dürfte, in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose