Entscheidung
I ZR 135/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/02 Verkündet am: 9. Juni 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil vom 30. September 2004 bleibt aufrechterhal- ten. Die Kläger tragen auch die Kosten des weiteren Verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte wirbt für einen Beratungsdienst, mit dessen Hilfe Interessen- ten eine telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt erhalten können. Sie unterhält zu diesem Zweck Telefonanschlüsse mit 0190er-Rufnummern. Anrufe, die über diese Nummern bei ihr eingehen, leitet sie unmittelbar an mit ihr ver- traglich verbundene Rechtsanwälte weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrech- nung den Preis von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deut- sche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus. Die Beklagte leitet diese Beträge je nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von de- nen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeit- abhängige Nutzungsgebühr erhält. 1 - 3 - Die Kläger sind in Berlin ansässige Rechtsanwälte. Sie haben die Beklag- te auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, die Beklagte biete eine unzulässige Rechtsberatung an. Darüber hinaus verstoße das Sys- tem der allein zeitabhängigen Vergütung gegen zwingendes Gebührenrecht und sei daher wettbewerbswidrig. Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für rechtsanwaltliche Beratung zu einem Preis von 3,63 DM pro Mi- nute unter einer „0190...“ Telefonnummer zu werben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Kla- geabweisungsantrag weiter. Der Senat hat das angefochtene Urteil mit Ver- säumnisurteil vom 30. September 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit dem rechtzeitig eingelegten Einspruch beantragen die Kläger, das Ver- säumnisurteil aufzuheben und die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Einwände, die die Kläger gegen das Versäumnisurteil des Senats vor- bringen, sind unbegründet. 1. Der Umstand, dass die Kläger ihren Einspruch nicht in der Einspruchs- frist oder in verlängerter Frist begründet haben (vgl. § 340 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO), ist in der Revisionsinstanz ohne Bedeutung. Wird der Einspruch inner- 2 3 4 5 6 7 - 4 - halb dieser Frist nicht begründet, wird er nicht unzulässig (BGH, Urt. v. 7.4.1992 – XI ZR 71/91, NJW-RR 1992, 957 m.w.N.). Die Folge ist lediglich, dass in den Tatsacheninstanzen Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet zurückge- wiesen werden können, wenn sie erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Einspruchs vorgebracht werden. In der Revisionsinstanz bleiben auch Ge- genrügen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig (vgl. Zöl- ler/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 557 Rdn. 12). 2. Der sachlich-rechtliche Einwand, den die Kläger mit dem Einspruch vorgebracht haben, ist unbegründet. Sie gehen davon aus, dass es sich bei den Mindestbeträgen, die sich aus § 13 Abs. 2 RVG (früher § 11 Abs. 2 BRAGO) und aus dem Gebührenrahmen des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 RVG (Be- ratungsgebühr: VV 2101) ergeben, um absolute Mindestbeträge handelt, die auch im Rahmen einer Gebührenvereinbarung nicht unterschritten werden dür- fen. Dies trifft nicht zu. Bei der Mindestgebühr des § 13 Abs. 2 RVG handelt es sich ebenso wie bei der Untergrenze der Rahmengebühren um Mindestsätze für die gesetzlichen Gebühren. Dies bedeutet, dass auch Bruchteile der vollen Gebühren den Mindestbetrag von 10 € nicht unterschreiten dürfen (so aus- drücklich Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., § 13 Rdn. 12; vgl. ferner Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 11 Rdn. 15; Römermann in 8 - 5 - Hartung/Römermann, RVG, § 13 Rdn. 17 u. 18). § 11 Abs. 2 RVG enthält da- gegen keine Mindestsätze für den Fall der Gebührenvereinbarung. Für die Pa- rallelbestimmung des § 13 Satz 2 StBGebV hat der Senat dies in dem Urteil „Steuerberater-Hotline“ bereits entschieden (BGH, Urt. v. 30.9.2004 – I ZR 89/02, GRUR 2005, 436, 437 f. = WRP 2005, 602). Ullmann Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2000 - 97 O 189/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2001 - 5 U 5934/00 -