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Entscheidung

IX ZR 184/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 184/02 vom 9. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 9. Juni 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.387,45 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes- sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re- visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 – IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037 f) ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung verjährt (§ 51b BRAO a.F.). Der Kläger hat, wie sein Empfangsbekenntnis vom 7. April 1998 und die ausführlich begründete Beschwerdeschrift seines damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 8. April - 3 - 1998 zeigen, von der Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 27. März 1998 spätestens am 7. April 1998 Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeit- punkt war der von dem Kläger geltend gemachte Schaden dem Grunde nach entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist lief daher spätestens am 9. April 2001 (Montag) ab und konnte durch die am 11. April 2001 beim Mahngericht eingegangenen Mahnanträge vom 10. April 2001 nicht mehr unterbrochen wer- den. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak