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Entscheidung

IV ZR 221/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 221/03 vom 15. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 15. Juni 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Klä- gerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 246.044,96 € Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechts- sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Fragen zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozeß sind durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (zuletzt Urteil - 3 - vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 m.w.N.). Abgesehen davon kommt es darauf für die Entscheidung nicht an, weil die Klägerin zum Haftungstatbestand (Nichtabsperren des Was- serhahns) im Deckungsprozeß dasselbe vorträgt wie im Haftpflichtpro- zeß. Damit ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, daß die Versicherungsnehmerin der Beklagten durch die Angabe in der Scha- denanzeige, der Wasserhahn sei zugedreht gewesen, ihre Aufklärungs- obliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB verletzt hat. 2. Die Beschwerde legt auch nicht dar, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zum vergeblichen Bemühen der Beklagten, von ihrer Versicherungsnehmerin weitere Auskünfte zum Schadenshergang zu er- langen, die Zulassung der Revision rechtfertigen. Die Grundsatzfragen zu § 10 VVG und § 242 BGB bei Verhinderung des Zugangs von Mittei- lungen des Versicherers sind geklärt (Senatsurteile vom 18. Dezember 1970 - IV ZR 52/69 - VersR 1971, 262 und vom 4. Dezember 1974 - IV ZR 197/73 - VersR 1975, 365 unter III). Daß die Beklagte nach Anzeige des Versicherungsfalles weiteren Aufklärungsbedarf hatte und darauf angewiesen war, ihre Versicherungsnehmerin erreichen zu können, lag für diese auf der Hand. - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch