Leitsatz
XII ZR 238/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 238/02 Verkündet am: 15. Juni 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DDR-FGB § 11; NutzEV § 6 a) Zur Mitverpflichtung eines Ehegatten durch den anderen in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens gemäß § 11 FGB (hier: Abschluß eines Nut- zungsvertrages über ein Grundstück zu Erholungszwecken in der damaligen DDR). b) Die einseitige Erhöhungserklärung gemäß § 6 Nutzungsentgeltverordnung hat rechtsgestaltende Wirkung dahin, daß sich die Höhe der Zahlungsver- pflichtung ohne Zustimmung des Nutzers ändert. c) Stehen auf Seiten des Nutzers mehrere Personen, so muß die Erhöhungser- klärung allen Nutzern zugehen. Dabei ist auf der Nutzerseite Stellvertretung zugelassen. Die Erklärung muß aber an alle Nutzer gerichtet sein. BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - XII ZR 238/02 - OLG Potsdam AG Zossen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge- richts Potsdam vom 3. September 2002 wird auf Kosten der Klä- gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Nutzungsentgelterhöhung für ein Grundstück im Beitrittsgebiet in Anspruch. Die Klägerin wurde durch Erbfolge Eigentümerin eines Grundstücks im Beitrittsgebiet mit einer Gesamtfläche von 11.183 m². Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte noch zu Zeiten der DDR über zwei nicht miteinander verbun- dene Teilflächen des Grundstücks (von insgesamt 1.238 m² (nicht: 1.938 m²)) einen Pachtvertrag/Vertrag über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung vom 1. Juli 1982/12. Dezember 1982 geschlossen, den (lediglich) der Beklagte unterzeichnete. Als Pächter/Nutzer wurden der Beklagte sowie seine Ehefrau Marga W. und die gemeinsame Tochter Steffi W. aufgeführt. Die Grund- stücksflächen wurden zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung über- lassen, der Ertrag des Grundstücks sollte den Nutzern zustehen. Das Nut- - 3 - zungsentgelt betrug jährlich 240 Mark/DDR. Die Ehe des Beklagten mit Frau Marga W. wurde 1995 geschieden. Im November 1998 erhöhte die Klägerin das Nutzungsentgelt auf 2,20 DM/m² jährlich. Gestützt auf ein von ihr eingehol- tes Sachverständigengutachten zum ortsüblichen Entgelt verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 20. August 1999, das an den Beklagten gerichtet war, ab November 1999 eine weitere Erhöhung des Nutzungsentgelts auf 2,60 DM/m², was einem Betrag vom 3.218,80 DM jährlich entspricht. Der Beklagte hat einen Betrag von 1.744,80 DM jährlich anerkannt, im übrigen dem Erhöhungsverlan- gen der Klägerin aber widersprochen. Von der geschiedenen Ehefrau und der Tochter des Beklagten hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Erhöhung des Nutzungsentgeltes verlangt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin für den Zeit- raum November 1999 bis einschließlich August 2000 rückständiges Nutzungs- entgelt in Höhe von insgesamt 2.207,10 DM verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be- rufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat im Tenor die Revision uneingeschränkt zu- gelassen und in der Begründung ausgeführt, die Revision werde im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Anwendung des § 11 FGB und der Frage, ob unter dem Gesichtspunkt von treuem Glauben von dem Grundsatz der Einheit- lichkeit des Mietverhältnisses bei mehreren Mietern abgewichen werden könne, - 4 - zugelassen. Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff.) ist darin nicht zu sehen. 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Erhöhungser- klärung der Klägerin nicht jedem Nutzer zugegangen sei. Denn Vertragspartne- rin des Nutzungsvertrages nach §§ 312 ff. ZGB sei gemäß §§ 11 FGB, 100 Abs. 3 ZGB analog neben dem Beklagten jedenfalls seine damalige Ehefrau geworden. Ein Ausscheiden der Ehefrau des Beklagten aus diesem Vertrags- verhältnis sei nicht ersichtlich. Dem Beklagten sei es wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Erhöhungserklä- rung zu berufen. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 3. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß neben dem Be- klagten, der allein den Vertrag unterschrieben hat, jedenfalls auch seine dama- lige Ehefrau Vertragspartnerin des Nutzungsvertrages nach §§ 312 ff. ZGB ge- worden ist. Es kann im übrigen dahinstehen, ob darüber hinaus noch die da- mals minderjährige Tochter des Beklagten nach §§ 43, 45 FGB in Verbindung mit §§ 53 ff. ZGB Vertragspartnerin des Nutzungsvertrages wurde. Die Frage, wer auf Nutzerseite Vertragspartner geworden ist, beurteilt sich - unabhängig von der späteren Einordnung des Vertrages zufolge der Wie- dervereinigung - ausschließlich nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen De- mokratischen Republik - ZGB - vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I Nr. 27 S. 465) in Verbindung mit dem Familiengesetzbuch der DDR - FGB - vom 20. Dezember 1965 (GBl. DDR I 1966, 1 in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Zivil- - 5 - gesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975, GBl. DDR I, 517). Nach § 11 FGB war jeder Ehegatte berechtigt, den anderen in Angele- genheiten des gemeinsamen Lebens zu vertreten; aus Rechtsgeschäften, die in diesem Rahmen abgeschlossen wurden, konnte jeder Ehegatte in Anspruch genommen werden. Streng genommen handelte es sich bei dieser Bestimmung nicht nur um eine Vertretungsregelung, Vertreter und Vertretene wurden viel- mehr gleichermaßen berechtigt und verpflichtet. Das Eintreten der rechtlichen Wirkungen des § 11 FGB hing ausschließlich von der Zweckbestimmung des Rechtsgeschäfts ab, also davon, ob eine Angelegenheit des gemeinsamen Le- bens damit erledigt wurde oder nicht. Lag eine Angelegenheit des gemeinsa- men Lebens vor, traten die Rechtsfolgen des § 11 FGB selbst dann ein, wenn der das Rechtsgeschäft besorgende Ehepartner nicht zu erkennen gab, daß er den anderen vertreten wollte oder der vertretene Ehegatte vom rechtsgeschäft- lichen Handeln seines Partners keine Kenntnis hatte oder es nicht billigte. Die Ehegatten konnten zwar die im Gesetz vorgesehene Wirkung im Einzelfall aus- schließen, dies mußte aber durch ausdrückliche Erklärung erfolgen oder für Dritte aus den Umständen des Vertragsschlusses offenbar werden (vgl. etwa Kommentar zum Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - Autorenkollektiv - 5. Aufl. 1982 § 11; Lehrbuch Familienrecht - Autorenkollek- tiv - 3. Aufl. 1976/1981 S 103 ff.; Das Familienrecht der DDR - Verfasserkollek- tiv - 4. Aufl. 1972 § 11). Zu den Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens zählte dabei auch der Abschluß - nicht aber die Kündigung - von Miet- und Nut- zungsverträgen (Kommentar aaO Ziff. 1.2 und § 15 Ziff. 2.1), auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (OG Urteil vom 28. Juni 1983 - 3 OFK 21/83 - NJ 1983, 421, 422). Die Rechtsprechung ging sogar darüber hinaus davon aus, daß analog § 100 Abs. 3 Satz 1 ZGB mit der Eheschließung jeder Ehegatte Partner eines Nutzungsvertrages wurde, den ein Ehegatte vor Ehe- - 6 - schließung über eine Bodenfläche zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung abgeschlossen hatte (OG Urteil vom 22. November 1983 - 3 OFK 39/83 - NJ 1984, 162, 163). § 11 FGB schloß nicht aus, daß beide Ehe- partner im Vertrag als Vertragspartner bezeichnet wurden, ebensowenig, daß eine rechtsgeschäftliche Vertretung nach §§ 53 ff. ZGB im Verhältnis der Ehe- gatten untereinander stattfand. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht zweifelhaft sein, daß vor- liegend die Ehefrau des Beklagten ebenfalls Vertragspartnerin des Nutzungs- vertrages wurde, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob eine rechtsgeschäft- liche Vertretung nach §§ 53 ff. ZGB durch den Beklagten erfolgte, oder § 11 FGB zur Anwendung kam. 4. Der Auffassung der Revision, nach der Scheidung sei die Ehefrau des Beklagten aus dem Pachtvertrag ausgeschieden, kann nicht gefolgt werden. Dazu hätte es nämlich des Einverständnisses der Klägerin bedurft. Ob eine Ei- nigung der Eheleute, daß der Beklagte nach der Scheidung den Vertrag allein fortführen solle, gemäß § 34 FGB zu einem Ausscheiden seiner geschiedenen Ehefrau aus dem Pachtvertrag hätte führen können, kann dahingestellt bleiben. Die Ehe der Parteien wurde 1995 geschieden. § 34 FGB war nach den Überlei- tungsregelungen in Art. 234 EGBGB zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwend- bar. 5. Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß der ge- schiedenen Ehefrau des Beklagten keine Erhöhungserklärung der Klägerin zu- gegangen ist, obwohl bei Nutzungsverträgen nach §§ 312 ff. ZGB, die über § 6 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG; Art. 1 des Schuldrechts- änderungsgesetzes vom 29. September 1994, BGBl. I S. 2537, in Kraft getreten am 1. Januar 1995) nunmehr den Regelungen des BGB über Miete und Pacht - 7 - unterfallen, eine Erhöhungserklärung allen Vertragspartnern auf Nutzerseite zugehen muß. Bei einem Nutzungsvertrag nach §§ 312 ff. ZGB können die Beteiligten eine Nutzungsentgelterhöhung entweder durch Änderungsabrede der Vertrags- parteien (§ 311 Abs. 1 BGB [§ 305 BGB a.F.]; dabei Stellvertretung bei mehre- ren Personen auf Nutzerseite nach § 164 Abs. 3 BGB zulässig) oder durch eine einseitige Erklärung über die Entgelterhöhung nach der Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten (Nutzungsentgeltverordnung - NutzEV vom 22. Juli 1993 (BGBl. I 1339), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Nutzungsentgeltverordnung vom 24. Juli 1997 (BGBl. I 1920)) herbeiführen. Nach § 6 NutzEV kann das Nutzungsentgelt durch eine einseitige Erhöhungserklärung des Überlassers erhöht werden. Der Zugang der wirksa- men Erhöhungserklärung hat dabei materielle Wirkung, die Erhöhungserklärung wirkt sich rechtsgestaltend auf den Nutzungsvertrag aus. Durch ihren Zugang ändert sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Nutzers nach § 6 Abs. 2 NutzEV ab dem Beginn des dritten auf die Erklärung folgenden Monats. Anders als etwa beim MHG ist eine Zustimmung des Nutzers nicht erforderlich (vgl. Thiele-Krajewski, SchuldRÄndG, § 6 NutzEV Rdn. 1 und 2; Kiethe-Schilling, SchuldRAnpG, § 6 NutzEV Rdn. 1 und 2). Stehen auf Seiten des Nutzers meh- rere Personen, so muß die Erhöhungserklärung allen Nutzern zugehen. Dabei ist auch auf der Nutzerseite Stellvertretung nach § 164 Abs. 3 BGB zulässig, die Erklärung muß aber an alle Nutzer gerichtet sein (Thiele-Krajewski aaO Rdn. 9, 13; Kiethe-Schilling aaO Rdn. 5; Oetker DtZ 1993, 325, 329 f.). Eine Änderungsvereinbarung nach § 305 BGB a.F. kam auf Grund der Erhöhungserklärung der Klägerin vom 20. August 1999 schon deswegen nicht zustande, da auch der Beklagte (über den anerkannten Betrag hinaus) der Er- höhung nicht zugestimmt hat. Eine Erhöhungserklärung gemäß § 6 NutzEV ist - 8 - der geschiedenen Ehefrau des Beklagten persönlich nicht zugegangen. Im üb- rigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Schreiben der Klä- gerin vom 20. August 1999 über den Beklagten als Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) zugleich seiner geschiedenen Ehefrau zugegangen ist. Zwar ver- langt § 6 NutzEV bei mehreren Nutzern nicht, daß zwingend gleichlautende, aber separate Erklärungen in getrennten Schriftstücken gegenüber den einzel- nen Nutzern abgegeben werden. Die Erklärungen können durchaus in einem Schriftstück enthalten sein. Jedoch müssen Erklärungen gegenüber allen Nut- zern vorliegen. Daran fehlt es vorliegend jedenfalls gegenüber der Ehefrau, die in der Erklärung der Klägerin vom 20. August 1999 überhaupt nicht angespro- chen oder auch nur erwähnt wird. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß sie die Erklärung auch gegenüber der Ehefrau habe abgeben wollen, sie ging nach ihrem eigenen Vorbringen vielmehr davon aus, daß der Beklagte ihr (einziger) Vertragspartner war. 6. Die Revision macht insoweit geltend, der Beklagte habe sich in der Vergangenheit selbst als einziger Vertragspartner der Klägerin gesehen, so daß es ihm nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt sei, sich auf die Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens zu berufen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen für eine wirksame Erhöhungserklärung nach § 6 NutzEV ergeben sich ausschließlich aus der Nutzungsentgeltverordnung. Ein Vertrauenstatbestand dahingehend, daß die Wirkungen einer einseitigen Ent- gelterhöhungserklärung nach § 6 NutzEV auch dann eintreten, wenn die Vor- aussetzungen des § 6 NutzEV gar nicht gegeben sind, kommt von vorneherein nicht in Betracht. Im übrigen war aus dem Pacht-/Nutzungsvertrag für die Klä- gerin ohne weiteres ersichtlich, daß auf Nutzerseite mehrere Parteien aufge- führt waren. Die Klägerin konnte danach zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, - 9 - daß der Beklagte ihr alleiniger Vertragspartner sei. Auf die vom Berufungsge- richt aufgeworfene Zulassungsfrage kommt es damit im Ergebnis nicht an. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe sich im vorliegenden Verfahren erst dann auf die Unwirksamkeit der Erhöhungserklärung berufen, als durch das vom Amts- gericht erhobene Gutachten feststand, daß das ortsübliche Nutzungsentgelt noch über dem von der Klägerin verlangten Betrag liegt. Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina